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Benutzungseinschränkungen

05.09.2017

Benutzung

Jeder Person steht nach dem Bundesarchivgesetz (BArchG) das Recht zu, Archivgut des Bundes einzusehen. In bestimmten Fällen ist eine Nutzung allerdings nur eingeschränkt oder zunächst noch nicht möglich.

Archivgut des Bundes ist grundsätzlich zugänglich, sofern es in einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit entstanden ist. Der Zeitpunkt der Entstehung entspricht dem Datum der letzten Bearbeitung der Unterlagen.

Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, darf ohne Zustimmung der Betroffenen erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.

Für Akten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung – insbesondere dem Steuergeheimnis gemäß Abgabenordnung, den Geheimhaltungsvorschriften des Sozialgesetzbuches, dem Bank- oder dem Kreditgeheimnis – unterliegen, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren.

Auf Antrag können bestimmte Schutzfristen verkürzt werden. Dies ist insbesondere für wissenschaftliche Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange möglich, sofern schutzwürdige Belange Betroffener oder ihrer Angehörigen nicht beeinträchtigt werden.

Für die Bestände der Abteilung DDR wird in der Regel die Schutzfrist nach § 11 Abs. 1 BArchG im Interesse einer möglichst uneingeschränkten Forschungstätigkeit verkürzt. Auf die Bestände der Stiftung "Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" im Bundesarchiv wird die 30-jährige Schutzfrist nach § 11 Abs. 1 nicht angewandt. Für Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, gelten aber die in § 11 Abs. 2 des Bundesarchivgesetzes festgelegten Fristen.

Auch die Nutzung von Unterlagen, die keinen Schutzfristen mehr unterliegen, kann eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt würden.

Konservatorische Gründe können einer Nutzung von Archivgut im Original entgegenstehen. Um die Unterlagen zu schützen und dauerhaft zu erhalten, werden nach Möglichkeit Ersatzformen (Digitalisate, Mikroplanfilme, Mikrorollfilme) vorgelegt.

Auskünfte über die Zugänglichkeit und Benutzungsbedingungen im Einzelfall erteilen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesarchivs.