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Benutzungsverordnung

Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV) vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1857)

12.09.2017

Benutzung

§ 1

Benutzungsrecht

Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.


§ 2

Benutzungsart

(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.

(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.


§ 3

Benutzungsvoraussetzungen

(1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.

(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.

(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.

(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.


§ 4

Sorgfaltspflicht des Benutzers

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.


§ 5

Ausschluss von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bundesarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.


§ 6

Nutzung durch Stellen des Bundes

Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes oder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder ihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine Anwendung.


§ 7

(Inkrafttreten)

[Die BArchBV ist am 11. November 1993 in Kraft getreten.]