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Hinweis zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zum 1. Januar 2006 hat jede Person nach Maßgabe des IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bitte beachten Sie, dass das IFG nicht für Archivgut des Bundes gilt. Der Zugang zu Archivgut ist im Bundesarchivgesetz geregelt.

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jedoch auch Grenzen. So besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen entgegensteht. Gleiches gilt für den Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten und des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Wegen des manchmal erheblichen Verwaltungsaufwandes kann die Behörde nach der Informationsgebührenverordnung dem Antragsteller für den Zugang zu amtlichen Informationen Kosten in Rechnung stellen.

Ihre Anfrage nach IFG richten Sie bitte über das Kontaktformular an das Bundesarchiv.