2.102.1 (bau1p): [Entwurf einer Verordnung über die Bildung eines vorbereitenden Reichswirtschaftsrats.]

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[Entwurf einer Verordnung über die Bildung eines vorbereitenden Reichswirtschaftsrats.5]

5

Ein Referentenentw. war in verfolg des Kabinettsbeschlusses vom 11. 8. (Dok. Nr. 42, P. 9) im RWiMin. erarbeitet und u. a. mit Vertretern des RArbMin. vorberaten worden. Der RK hatte sich mehrfach durch den UStSRkei nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt. Schriftwechsel dazu in: R 43 I /1192 .

Unterstaatssekretär Hirsch bemerkt einleitend, daß der den Ressorts und den Landesregierungen zugegangene Entwurf eines vorbereitenden Reichswirtschaftsrats sich als notwendig erwiesen habe, bevor der in Artikel 165 der Reichsverfassung vorgeschriebene endgülige Reichswirtschaftsrat geschaffen werden könne, weil der für den letzteren notwendige Unterbau – insbesondere[370] die Bezirksarbeiterräte und Bezirkswirtschaftsräte – noch fehlten. Es erscheine zweckmäßig, die Beratungen unter drei Hauptgesichtspunkte zu stellen, indem zunächst die Aufgaben des vorbereitenden Reichswirtschaftsrats, sodann seine Stellung und die Stellung seiner Mitglieder, endlich die Zusammensetzung des Reichswirtschaftsrats besprochen werden sollen.

Ministerialdirektor Neuhaus bemerkt zur Geschäftsordnung, daß es vor Eintritt in die Beratungen über den Entwurf der Verordnung erwünscht sei, Klarheit über den in der Presse vielbesprochenen kleinen Wirtschaftsrat beim Reichswirtschaftsministerium6 zu schaffen, den man als „vorvorläufigen“ Wirtschaftsrat bezeichnen könne. Wenn schon der jetzt vorliegende Entwurf viel Kritik erfahren habe, so gelte dies im erhöhten Maße von diesem vorvorläufigen Reichswirtschaftsrat, dessen Zusammensetzung und Aufgaben, soweit diese in der amtlichen Pressenotiz wiedergegeben seien, erhebliche Bedenken erregten. Bezüglich der geschäftlichen Behandlung des Entwurfs erscheine es zweckmäßiger, an erster Stelle die Hauptfrage, die Zusammensetzung des vorläufigen Reichswirtschaftsrats, zu besprechen.

6

Einzelheiten s. Dok. Nr. 65, insbesondere Anm. 11.

Unterstaatssekretär Hirsch hält an der von ihm vorgeschlagenen Reihenfolge aus den angegebenen Gründen fest. Zu den Bedenken über den gegenwärtigen Wirtschaftsrat beim Reichswirtschaftsministerium sei zunächst zu bemerken, daß die Pressenotiz nicht vom Reichswirtschaftsministerium ausgegangen sei. Dieser kleine Wirtschaftsrat bestehe bereits seit dem Amtsantritt des gegenwärtigen Ministers und sei nichts anderes, als die auch bei anderen Ministerien bestehenden Beiräte, wie z. B. der Beirat, der beim Reichsernährungsministerium bestanden habe oder die dem Eisenbahnministerium zur Seite stehenden Verkehrsbeiräte. Der kleine Wirtschaftsrat sei zunächst dem Diktatorischen Ausschuß in Ein- und Ausfuhrangelegenheiten beigegeben worden; das Arbeitsgebiet habe sich erweitert, weil sich vor allem die Notwendigkeit ergeben habe, bei den verschiedenen wirtschaftlichen Fragen Sachverständige nach objektiven Gesichtspunkten, nicht lediglich nach Wahl eines Referenten, hinzuzuziehen, deren Auswahl eine Hauptaufgabe des Wirtschaftsrats sei.

MinDir. Schäffer weist darauf hin, daß dem kleinen Wirtschaftsrat zwar nicht ausschließlich Norddeutsche angehörten, daß aber Süddeutschland durchaus unzureichend vertreten sei.

(Es folgt die Beratung des Verordnungsentwurfs.)

Dr. Schäffer erläutert die Aufgaben des Reichswirtschaftsrats auf Grund der Bestimmungen der Art. 10 und 12 des Entwurfs7 und weist darauf hin, daß dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat nicht alle dem Reichswirtschaftsrat[371] durch Art. 165 der Reichsverfassung zugedachten Aufgaben nach dem Entwurf zuständen, insbesondere, daß er das Recht zur Einbringung von Gesetzentwürfen in den Fällen nicht haben solle, in denen die Reichsregierung den Entwürfen nicht beitrete und es ablehne, sie dem Parlament vorzulegen.

7

Nach Art. 10 VOEntw. hat der vorbereitende RWiR sozial- und wirtschaftspolitische Ges.- und VOEntww. von grundlegender Bedeutung zu begutachten. Sie sollen ihm durch die RReg. vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt werden. Insbesondere wirkt der RWiR bei der gesetzlichen Regelung des Aufbaus der in Art. 165 RV vorgesehenen Räteorganisationen mit. Auch ein beschränktes Gesetzesinitiativrecht steht dem RWiR zu. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bildet der RWiR je einen sozial- und einen wirtschaftspolitischen Ausschuß. Zu Art. 12 VOEntw. s. u. im Protokoll.

Graf Holtzendorff bemerkt, daß ein besonderer Grund, dieses Initiativrecht dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat nicht zuzubilligen, nicht vorläge.

Dr. Schäffer bemerkt hierzu, daß gegen die Zubilligung des Initiativrechtes nur rechtliche Bedenken bestanden hätten8 und daß, wenn das Reichsjustizministerium und Reichsministerium des Innern sich nicht gegen das Initiativrecht aussprächen, auch das Reichswirtschaftsministerium dem vorbereitenden Reichswirtschaftsrat die vollen Rechte des endgültigen geben wolle.

8

Es sollte vermieden werden, daß der durch eine im vereinfachten Gesetzgebungsverfahren erlassene VO eingesetzte RWiR ggf. auch Rechte gegen den erklärten Willen der RReg. wahrnehmen kann, die in Art. 165 RV nur einer nach ganz bestimmten Regeln zusammengesetzten Körperschaft zugestanden worden sind.

MinDir. Rohmer hat gegen das in Art. 12 des Entwurfs vorgesehene Recht des Reichswirtschaftsrats, die Geschäftsführung der Kriegsgesellschaften zu prüfen, Bedenken, weil bereits auf Anregung der Bayerischen Regierung ein parlamentarischer Ausschuß mit der gleichen Aufgabe betraut sei9 und es nicht zweckmäßig erscheine, wenn diese Aufgabe von zwei verschiedenen Stellen konkurrierend in Angriff genommen werde.

9

Einzelheiten s. in dem Schreiben des RWiM an die NatVers. vom 5.11.19 (NatVers.-Bd. 339 , Drucks. Nr. 1465 ).

Dr. Schäffer bemerkt hierzu, daß Art. 12 bereits in dem ersten Entwurf der Verordnung gestanden habe, daher diese Bestimmung die ältere sei, daß ihr aber bei der neuen Sachlage kein entscheidender Wert beigelegt werde.

MinDir. Neuhaus bemerkte, daß Preußen sich bereits mit der parlamentarischen Untersuchungskommission nur notgedrungen abgefunden habe, weil es glaube, daß der erwartete Erfolg nicht eintreten werde. Jedenfalls dürfe die Prüfung aber nur von einer Seite vorgenommen werden, es müßten daher beide Gremien vereinigt werden.

Unterstaatssekretär Hirsch schlägt vor, diesen Punkt nicht allzu ausführlich zu behandeln, die Hauptsache sei, daß berufsmäßig vorgebildete Treuhänder die Prüfung der Bilanzen und sonstigen Verhältnisse der Kriegsgesellschaften vornähmen; das Reichswirtschaftsministerium lege aber dieser Befugnis des Reichswirtschaftsrats kein entscheidendes Gewicht bei, es müsse zunächst das Ergebnis der Prüfung des parlamentarischen Ausschusses abgewartet werden. Es sei mit Streichung des Art. 12 einverstanden.

Graf Holtzendorff und MinDir. Schäffer erklären sich mit der Streichung des Art. 12 einverstanden.

Dr. Schäffer erläutert die Stellung der Mitglieder des vorbereitenden Reichswirtschaftsrats, wie dies in den Art. 3–9, 11 und 13 niedergelegt ist10.

10

Die Artt. regeln die Wahlmodalitäten für die Mitglieder des vorbereitenden RWiR, ihre Rechte und Pflichten, die Organisation des Vorstands, des Plenums und der Ausschüsse, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Beziehungen zwischen RReg. und vorbereitendem RWiR sowie dessen Überleitung in den endgültigen RWiR.

[372] Senator Nebelthau begrüßte die durchgängige Wahrung der Parität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in verschiedenen Bestimmungen des Entwurfs zutage trete. Allerdings sei die Parität insofern nicht völlig sichergestellt, als nach Art. 2 Ziffer 7 die Reichsregierung nach freiem Ermessen 14 Personen von sich aus berufen könne. Die Zusammensetzung des Reichswirtschaftsrats bedinge eine Abstimmung nach den drei Hauptgruppen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Nicht-Produzenten. Es sei deshalb vielleicht festzulegen, daß Abstimmungen nach den charakterisierten Gruppen erfolgen.

Unterstaatssekretär Hirsch weist darauf hin, daß die Begründung des Entwurfs selbst davon ausgehe, daß es bei dem vorbereitenden Reichswirtschaftsrat nicht schlechthin auf das Ergebnis der Abstimmung und Stellungnahme der Mehrheit ankomme. Es sei der Geschäftsordnung des Reichswirtschaftsrats vorbehalten, Formen zu finden, durch die jeweils die Stellungnahme der Mehrheit und Minderheit ersichtlich sei.

MinDir. Neuhaus hält es für zweckmäßig, in die Verordnung selbst eine Bestimmung aufzunehmen, die der Geschäftsordnung die Regelung der Gruppenabstimmungen, sowie der Mehrheits- und Minderheitsvoten auferlegt.

Unterstaatssekretär Hirsch stimmt grundsätzlich dieser Auffassung zu und hat gegen die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die Verordnung keine Bedenken.

MinDir. Rohmer regt an, die Frage der Entschädigung der Mitglieder in der Verordnung zu regeln.

Unterstaatssekretär Hirsch bemerkt, daß gerade dieser Punkt erst werde besprochen werden müssen; seine persönliche Meinung sei die, daß die Entschädigungsfrage ähnlich wie bei den Mitgliedern der Nationalversammlung geregelt werden müsse. Gerade mit Rücksicht auf die Entschädigung, die nicht zu umgehen sei, müsse aber auf eine möglichste Beschränkung der Zahl der Mitglieder unbedingt Bedacht genommen werden.

MinDir. Rohmer bemerkt, daß die Höhe der Entschädigungen die gleiche wie bei den Mitgliedern der Nationalversammlung sein müsse.

Graf Holtzendorff hält die Bestimmungen über die Schweigepflicht für etwas zu weit gefaßt11. Es würde genügen, wenn der Vorsitzende des Wirtschaftsrats oder des betreffenden Ausschusses im Einzelfalle die Schweigepflicht auferlegte.

11

Dazu heißt es in Art. 5: „Die Mitglieder des vorbereitenden Reichswirtschaftsrats sind verpflichtet, über die infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen, Maßnahmen und Pläne, soweit diese nicht bereits in öffentlicher Verhandlung besprochen worden sind, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung ihrer Kenntnisse zu enthalten.“

Dr. Schäffer bemerkt, daß die Vorschrift deswegen als nötig erachtet werde, weil von verschiedenen Interessenkreisen darauf hingewiesen worden sei, daß im Reichswirtschaftsrat die Ausnützung der von den Mitgliedern gewonnenen Kenntnisse zu wirtschaftlichen Machenschaften unbedingt verhindert werden müsse. Im übrigen liege eine lex imperfecta vor, die vorgeschlagene Abschwächung sei indes zu überlegen, eine Formulierung müsse gefunden werden.

[373] Geheimrat Feig bemerkt zu Art. 6, letzter Satz, daß die Produzenten bei der Vertretung in den Ausschüssen schlecht bedacht seien, umsomehr, als eine Höchstzahl für die Angehörigen der Gruppen 4–7 nicht festgesetzt sei12. Es sei besser zu bestimmen, daß die Gruppen 4–7 ¼ bis ⅓ der Gesamtzahl der Ausschußmitglieder haben müßten.

12

Gemeint ist der letzte Satz des Art. 6 Abs. 2: „Jedem Ausschuß müssen mindestens 1 Vertreter jeder der Gruppen 4–7 des Artikel 2 angehören. Die Gesamtbeteiligung der genannten Gruppen darf nicht weniger als den dritten Teil der Mitglieder des Ausschusses betragen.“ Zur Gruppeneinteilung s. den als Anlage zu diesem Dok. abgedruckten Art. 2 VOEntw.

Dr. Schäffer sagt eine Nachprüfung zu. Er sei persönlich der Ansicht, daß ¼ zu gering sei.

Unterstaatssekretär Ramm schließt sich der Ansicht des GehRat Feig an und betont, daß das Landwirtschaftsministerium im allgemeinen gegen eine zu große Beteiligung der Verbraucher Bedenken habe.

MinDir. Neuhaus hält den Vorschlag von GehRat Feig gleichfalls für zweckmäßig, umsomehr, als die einzelnen Gruppen nicht scharf abgegrenzt seien und die Verbraucher bereits in den Produzentengruppen teilweise vertreten seien, wie dies z. B. bezüglich der Konsumgenossenschaften der Fall sei.

Graf Holtzendorff meint, der schwache Punkt bei der Zusammensetzung aller solcher Körperschaften liege darin, daß die Produzenten, und zwar Arbeitgeber und Arbeitnehmer, meist geschlossen gegen die Verbraucher ständen.

GehRat Zweigert bemerkt, daß das Reichsjustizministerium gegen die Gewährung der Immunität an die Mitglieder des vorbereitenden Reichswirtschaftsrats keine Bedenken habe, obgleich damit der Regelung für den endgültigen Reichswirtschaftsrat vorgegriffen werde. Dagegen bestünden Bedenken gegen die Vorschrift, daß die Mitglieder einerseits ihrem Gewissen unterworfen seien, andererseits, daß ihre Bestellung widerruflich sei.

Dr. Schäffer weist darauf hin, daß den Mitgliedern nicht volle Immunität, wie sie den Mitgliedern der Nationalversammlung gewährt sei, zustände, insbesondere seien Verhaftungen möglich.

MinDir. Schäffer teilt an sich das Bedenken des GehRat Zweigert bezüglich der Stellung der Mitglieder, weist aber darauf hin, daß die betreffende Person ständig das Vertrauen genießen müsse. Es könne daher bei der Fassung des Entwurfs verbleiben. Entgegen dem Standpunkt des Reichsarbeitsministeriums müsse an der Mindestzahl von ⅓ für die Verbraucher in den Ausschüssen festgehalten werden.

Unterstaatssekretär Hirsch bemerkt zu Art. 6 Satz 213, es erscheine zweckmäßig, die jetzige Fassung nicht zu ändern, da abgesehen von der Zahl auch die Intensität der Interessenvertretung auf der Produzentenseite durchweg unverhältnismäßig viel stärker sein werde als auf der Konsumentenseite.

13

Art. 6 Satz 2 lautet: „Im Vorstand [des RWiR] müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Angehörigen der Gruppen 4–7 des Artikel 2 zu je ⅓ vertreten sein.“

Unterstaatssekretär Hirsch eröffnet die Debatte über die Zusammensetzung des vorbereitenden Reichswirtschaftsrats14 und bittet im Auge zu behalten,[374] daß die Zahl der Mitglieder unbedingt eine beschränkte bleiben müsse, um einerseits die Arbeitsfähigkeit der Körperschaft zu gewährleisten, andererseits dem Reiche nicht allzugroße Kosten aufzuerlegen.

14

Die in Art. 2 VOEntw. geregelte Zusammensetzung des vorbereitenden RWiR stellt den Angelpunkt weitreichender Änderungsvorschläge verschiedener Wirtschaftszweige und Interessenvertretungen dar, die nachfolgend in die Diskussion eingebracht und auch an die RReg., den RR und den Volkswirtschaftsausschuß der NatVers. herangetragen werden. Aus diesem Grund wird dieser grundlegende Art. in voller Länge als Anlage zu diesem Dok. abgedruckt.

Dr. Schäffer berichtet über Vorbereitungen zwischen dem Reichswirtschaftsministerium und dem Reichsarbeitsministerium. Auf Grund des allen beteiligten Stellen zugegangenen Schreibens des Reichsarbeitsministeriums15 sei eine Einigung in folgenden Punkten herbeigeführt:

15

Der RArbM an den RWiM, 31.10.19; R 43 I /1192 , Bl. 43–45.

1.

In Art. 2 Ziffer 3 solle die Benennung für den Handel durch die Arbeitsgemeinschaft für den Handel, die noch zustande kommen soll, erfolgen. Für die Landwirtschaft solle es bei den Bestimmungen des Entwurfs verbleiben16.

2.

Das Reichsarbeitsministerium sehe von seinem Vorschlage, auch den vorbereitenden Reichsarbeiterrat in diesem Entwurf zu regeln, ab, zunächst solle das Kabinett hierüber entscheiden.

3.

Auf die von ihm vorgeschlagene anderweitige Verteilung der Sitze zwischen Industrie und Handel habe das Reichsarbeitsministerium verzichtet.

4.

Innerhalb der Gruppe der Landwirtschaft sei die Gliederung geändert, es seien Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kleinbauern und landwirtschaftliche Genossenschaften unterschieden, um dadurch den tatsächlichen Besitzverhältnissen in der Landwirtschaft besser Rechnung zu tragen.

16

Der RArbM hatte vorgeschlagen, die Vertreter von Handel und Landwirtschaft durch die noch zu errichtenden Reichsarbeitsgemeinschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige benennen zu lassen. Er versprach sich von dieser Bestimmung einen wünschenswerten „Druck auf die raschere Bildung dieser Arbeitsgemeinschaften“ (a.a.O.). In einem Privatdienstschreiben an den RK vom gleichen Tag ging der RArbM in seinen Überlegungen noch weiter: Durch das Inaussichtstellen der Ernennung von Mitgliedern des RWiR durch die RReg. solle auf die schnellere Errichtung der Arbeitsgemeinschaften hingewirkt werden. „Das wäre gleichsam ‚der schwarze Mann‘. Dadurch hoffe ich, eine viel größere Einheitlichkeit in die ganze Sache zu bringen. Der jetzige Zustand ist unhaltbar. Man zieht Vertreter von Organisationen bei den Vorbesprechungen hinzu und läßt dabei gleichzeitig so und so viele unberücksichtigt, von deren Vorhandensein man natürlich keine Ahnung haben kann. Solche Kreise kann man künftighin auf die Arbeitsgemeinschaft verweisen und ihnen sehr gut die Schuld zuschieben, wenn sie den Anschluß verpaßt haben“ (R 43 I /1192 , Bl. 46).

MinDir. Neuhaus: Eine endgültige Stellungnahme zu der Frage der Zusammensetzung sei nicht möglich, weil die preußischen Ressorts sich noch nicht hätten verständigen können. In dem Entwurf sei eine Reihe von wirtschaftlichen Organisationen vollständig übergangen. Vor allem gelte dies für die Vertretung der regionalen Organisationen der Handelskammern, während der Wissellsche Entwurf für die Berufsvertretungen sich folgerichtig auf dreifacher Grundlage (regionale Vertretung, fachliche Vertretung und Vertreter der Nicht-Produzenten) aufbaue17. Wenn es sich auch hier nur um den vorbereitenden Reichswirtschaftsrat handle, so werde damit doch der Zusammensetzung[375] des endgültigen Reichswirtschaftsrats bereits vorgegriffen, denn erfahrungsgemäß sei später eine Änderung nicht mehr möglich. Preußen habe sich mit den anderen Ländern in Verbindung gesetzt; es sei eine Einigung in diesem Punkt erzielt worden18. Die Formulierung dieser Einigung werde dem Reichswirtschaftsministerium überreicht werden. Es müßte verlangt werden, daß zehn Vertreter der Industrie und sechs Vertreter des Handels von den Handelskammern, und zwar durch den Industrie- und Handelstag benannt würden und zu den fachlichen Vertretern hinzuträten. Diese Regelung sei freilich als eine provisorische zu kennzeichnen. Der Industrie- und Handelstag sei nur Treuhänder für ein Recht, das später auf die Bezirkswirtschaftsräte übergehen solle.

17

Siehe diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 63b, P. 1.

18

Die Beratungen fanden am 27. 10., 29. 10. und 10.11.19 im PrHandMin. statt. Die Hintergründe des pr. Einsatzes für die Interessen der regional organisierten gewerblichen Wirtschaft, die sich durch die ZAG nicht vertreten fühlte, gehen deutlich aus einem Schreiben der Kölner Handelskammer an das PrHandMin. vom 8.11.19 hervor: „Die Bundesstaaten als solche haben Anlaß, die Bestrebungen der Handelskammern nach einer besseren Vertretung im Reichswirtschaftsrat zu unterstützen. Bei der jetzigen Organisation, bei der sich der Reichswirtschaftsrat vollständig auf Körperschaften aufbaut, die das ganze Reich umfassen und in keiner Weise den Bundesstaaten unterliegen und bei der die Bundesstaaten nur durch zehn vom Reichsrat als Vertreter der Landesteile zu benennenden Personen und durch das Recht der Entsendung von Bevollmächtigten Einfluß nehmen können, wird man den Interessen der Bundesstaaten in keiner Weise gerecht. Die Handelskammern unterstehen dem Einfluß der Bundesstaaten und haben als bundesstaatliche Einrichtungen die engste Fühlung mit den Regierungen der Länder“ (Zit. nach Enno Eimers: Das Verhältnis von Preußen und Reich in den ersten Jahren der Weimarer Republik (1918 bis 1923), S. 165).

Unterstaatssekretär Ramm verwahrt sich dagegen, daß die Landwirtschaft so gering vertreten sei; das Verhältnis entspreche nicht dem statistischen. Dazu komme, daß die Landwirtschaft nach dem Kriege noch eine erhöhte Bedeutung habe. Richtig sei innerhalb der Produzenten eine Vertretung der Landwirtschaft mit 2/5. Innerhalb der Landwirtschaftsgruppe müßten drei Gruppen unterschieden werden: Arbeitgeber einschließlich derjenigen, die zwei Arbeiter beschäftigen, Selbstwirtschafter und Arbeitnehmer. Bezüglich der Berufung der Vertreter sei eine Klärung noch nicht erzielt; das Landwirtschaftsministerium wolle sich darüber noch mit Vertretern der Länder und mit Interessenten weiter beraten. Für die Landwirtschaft erscheine die vorhin vorgeschlagene getrennte Abstimmung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht am Platze. Es erscheine zweckmäßig, wenn hierüber erst ein Unterausschuß zusammenträte.

MinDir. Huber hält die Beteiligung der Landwirtschaft gleichfalls für zu gering. Die Vertreter der Landwirtschaft müßten nach der Zahl der Betriebe auf die einzelnen Länder verteilt werden. Zunächst müsse eine Besprechung über alle diese Fragen im kleineren Kreise stattfinden.

Graf Holtzendorff weist darauf hin, daß bei der Arbeitsgemeinschaft nach dem Urteil der Mehrzahl der Landesregierungen das zentralistische System zu sehr vorwiege; an sich sei der Gedanke der Arbeitsgemeinschaft durchaus richtig und zu begrüßen, aber die Durchführung habe gezeigt, daß der Zentralvorstand trotz der langen Zeit, die seit der Gründung verstrichen sei, immer noch nicht richtig konstituiert sei19. Immer noch säßen hauptsächlich Berliner[376] Persönlichkeiten im Vorstand; dies habe die Werbekraft der Arbeitsgemeinschaft sehr beeinträchtigt. Ganze Provinzen und Länder seien nicht vertreten. Von der Bestimmung des Ausschusses, daß Orts- und Bezirksgruppen zu bilden seien, habe man vielfach keinen Gebrauch gemacht. Trotzdem müsse die Arbeitsgemeinschaft notgedrungen herangezogen werden, daneben seien aber regionale Vertretungen unbedingt nötig. Die Arbeitsgemeinschaft müsse das Versäumte baldigst nachholen. Der Reichsrat wolle genaue Aufschlüsse über diese haben.

19

Zu dieser Organisationsfrage vgl. die „Vorläufige Satzung“ der ZAG (abgedruckt in: RArbBl. Nr. 12, 1918, S. 875).

Major Wessig erklärt, daß noch im November die endgültige Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft erfolgen solle; hierbei würden die einzelnen Länder in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.

MinDir. Schäffer hält eine stärkere Vertretung der Landwirtschaft gleichfalls für geboten und spricht sich für eine regionale Vertretung, insbesondere durch Heranziehung der Handelskammern als der gegebenen Vertretung des Handels und der Industrie, aus. Die Kriegserfahrungen, die mit den zentralistischen Fachverbänden gemacht seien, dürften nicht allein als maßgebend betrachtet werden.

Lüdemann (RArbMin.): Im Vordergrund müsse der Gedanke der Reichsverfassung stehen, daß überall die Parität zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewahrt sein müsse20. Die Schwierigkeit liege darin, daß vielfach die Unterorgane noch fehlten, trotzdem seien die Arbeitsgemeinschaften die geeignetsten Körperschaften zur Entsendung der Vertreter. Die Arbeiterkreise würden den Reichswirtschaftsrat immer unter dem Gesichtspunkt ansehen, ob er in jeder Hinsicht paritätisch zusammengesetzt sei. Dies müsse auch äußerlich in Erscheinung treten. Gegenüber den Bedenken, daß die Arbeitsgemeinschaften noch unfertig seien, müsse doch betont werden, daß auch die Handelskammern nicht alle Gebiete des Reichs erfaßten. Um die regionalen Interessen besser zu berücksichtigen, könnte der Arbeitsgemeinschaft die Auflage gemacht werden, diese regionalen Interessen zu wahren. Den Handelskammern als öffentlichen Körperschaften könne auf der Arbeiterseite nichts Entsprechendes gegenübergestellt werden; der Zentralrat der Arbeiterräte sei noch unfertig, nötigenfalls könne man sich mit ihm abfinden.

20

Vgl. Art. 165 Abs. 1 RV.

Unterstaatssekretär Ramm schlägt nochmals vor, für die Landwirtschaft einen Unterausschuß einzusetzen. Hierzu sei es aber vorerst nötig, die Zahl der ihr überhaupt zugebilligten Sitze zu kennen.

Senatssyndikus Albrecht meint, daß erst eine feste Bildung und Durchgliederung der Arbeitsgemeinschaften vorliegen müsse, ehe man an diesen Entwurf herantreten könne. Das Transportgewerbe, insbesondere See- und Binnenschiffahrt, seien in der Arbeitsgemeinschaft nicht vertreten. Der Zentralverband des deutschen Großhandels vertrete ganz überwiegend Inlandsinteressen, auch für den Handel sei die Einsetzung eines Unterausschusses nötig.

MinDir. Neuhaus: Es sei richtig, daß in den Arbeitsgemeinschaften bereits ein regionaler Ausgleich stattfinde. Ergänzend müsse dazu aber die von den[377] Ländern vorgeschlagene Vertretung durch Handelskammern kommen. Diese Ergänzung solle dem endgültigen Reichswirtschaftsrat nicht vorgreifen, vielmehr würden für diesen die Bezirkswirtschaftsräte gemäß Art. 165 der Reichsverfassung den Unterbau bilden. Nicht richtig sei es, daß die Handelskammern nicht ganz Deutschland erfaßten; es sei richtig, daß einige Kreise, z. B. der westpreußische, jetzt an Polen fallende Kreis Karthaus, keiner Handelskammer angehörten, dies seien aber nur verschwindende Ausnahmen.

Referent Kröner (Reichspostmin.) fordert für die Post- und Telegraphenverwaltung angesichts ihrer Bedeutung für den Verkehr zwei Vertreter sowohl der Arbeitgeber- wie der Arbeitnehmerseite.

Der Vertreter des Reichsfinanzministeriums erklärt, daß die Zahl der Sitze des Reichswirtschaftsrats aus finanziellen Gründen unbedingt aufs Notwendigste beschränkt bleiben müsse. Vom Standpunkt seines Ressorts müsse die Herabdrückung auf 120 Sitze gefordert werden.

Präsident Scharmer erklärt die Vertretung der Seeschiffahrt und Binnenschiffahrt in der Zentralarbeitsgemeinschaft für nicht genügend gewahrt und fordert für den Verkehr eine besondere Gruppe.

GehRat Feig meint, daß die von anderer Seite angeregte Veröffentlichung des Entwurfs eine große Verzögerung bedeuten würde. Das Reichsarbeitsministerium lege großen Wert auf möglichst baldige Schaffung dieser Vertretung, zumal der vorbereitende Reichswirtschaftsrat bei der Bildung der anderen Räte (wie der Bezirkswirtschaftsräte und Bezirksarbeiterräte21) mitwirken solle.

21

Zwecks Vorlage der in Art. 165 RV vorgesehenen weiteren Rätegesetze ergreift das RArbMin. in der Folgezeit verschiedentlich die Initiative. In einem Schreiben an den RWiM vom 5. 12. bezeichnet der RArbM die Vorlagen als eine politische Notwendigkeit, da „die baldige Ablösung der bestehenden, auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhenden Arbeiterräte durch gesetzmäßige Arbeiterräte dringend erwünscht“ sei. Er fügt seinem Schreiben den vorl. Referentenentw. eines Ges. über Bezirksarbeiterräte und den Reichsarbeiterrat bei (R 43 I /1943 ; Bl. 115–128). In seiner Antwort vom 27. 12. betont der RWiM den unlösbaren sachlichen Zusammenhang, der beim Aufbau der Arbeiter- und Wirtschaftsräte zu beachten sei. Vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens müßten zunächst einige grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ressorts geklärt werden; ein für die erste Januarhälfte angekündigter Entw. eines Ges. über Bezirkswirtschaftsräte solle in die Beratungen einbezogen werden (R 43 I /1943 , Bl. 113 f.). Daraufhin findet am 31.1.20 im RWiMin. eine kommissarische Besprechung zwischen Vertretern des RWiMin., des RArbMin. sowie der größeren Länder über die vom RWiMin. in dieser Sitzung vorgelegten „Vorläufigen Richtlinien für die Bildung der Bezirkswirtschaftsräte“ statt. RWiMin. und RArbMin. beziehen unterschiedliche Positionen vor allem in der Frage, ob den bisherigen regionalen Arbeitgebervertretungen (Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammern) eigenständige Arbeitnehmervertretungen (Bezirksarbeiterräte) gegenüberzustellen seien. Seitens des RWiMin. wird zur Vermeidung einer Polarisierung die paritätische Ausgestaltung der fachlichen Berufsorganisationen zu sog. Wirtschaftskammern angestrebt. Dem Verfassungsauftrag könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die Arbeiterfraktionen der Bezirkswirtschaftskammern/-räte zugleich als Bezirksarbeiterräte arbeiteten. Entgegen diesen Vorstellungen wünscht der RArbM, den Bezirksarbeiterräten einen größeren Umfang und eine selbständigere Stellung zu geben. Da dem RK und dem RArbM eine weitere Verzögerung der Gesetzesvorlagen politisch nicht mehr zulässig erscheint, kündigt letzterer dem RWiM am 10. 2. einen gesetzgeberischen Alleingang an (R 43 I /1943 , Bl. 130 f.) und legt mit Begleitschreiben vom 6. 3. dem RWiM den überarbeiteten Referentenentw. eines Ges. über Arbeiterräte vor (R 43 I /1943 , Bl. 132–153). Die für Mitte März angesetzten kommissarischen Beratungen kommen erst am 19. 4. in Gang. Sie enden am 27. 5. mit der Feststellung, daß zwischen den Ressorts und den größeren Ländern eine Übereinstimmung in den grundlegenden Fragen der Ausgestaltung der Wirtschaftsverfassung nicht zu erzielen sei. Die Angelegenheit soll dem vorl. RWiR unterbreitet werden (R 43 I /1943 , Bl. 169–184, 179–188). – Zum Fortgang s. die Denkschrift von Hausschild: Der vorläufige Reichswirtschaftsrat 1920–1926. S. 495 ff.

[378] Unterstaatssekretär Hirsch weist darauf hin, daß eine Geheimhaltung des Entwurfs nicht möglich sei; es empfehle sich daher, ihn der Öffentlichkeit bekanntzugeben.

GehRat v. Schütz (Preuß. Min. des Innern) fordert für die kommunale Selbstverwaltung eine stärkere Vertretung und weist auf die große wirtschaftliche Bedeutung der gewerblichen Betriebe, die seitens der Kommunen betrieben würden, hin, zumal die Interessen vielfach anders lägen als bei den privaten Betrieben. Daher solle Art. 2 Ziffer 4 die Vertreter der Verbraucherschaft und der Selbstverwaltung umfassen; die Mindestzahl sei 15 Vertreter, von denen 11 von den großen kommunalen Verbänden, wie von dem Städtetag, dem Verband der Landgemeinden usw., vier von den Genossenschaften zu wählen seien.

GehRat v. Jacobi (Reichsmin. d. I.) hält eine Veröffentlichung des Entwurfs für zweckmäßig und schlägt vor, daß die beiden Unterausschüsse f[ür] Landwirtschaft und Handel sich über die Zahl der Sitze vorher einigen und nur die Unterverteilung beraten sollten.

Senatssyndikus Albrecht hält eine einheitliche Gruppe „Verkehr“ einschließlich der Vertreter der öffentlichen Betriebe für erforderlich.

MinDir. Rohmer meint, daß eine Veröffentlichung des Entwurfs erst dann möglich sei, wenn im wesentlichen über die Grundzüge Übereinstimmung herrsche.

Unterstaatssekretär Hirsch stimmt dem zu.

MinDir. Neuhaus bemerkt zu Art. 2 Ziffer 5–7: Zu Ziffer 5 seien keine Vorschläge zu machen, zu Ziffer 6 sei der ursprüngliche Wunsch, die Zahl der vom Reichsrat zu ernennenden Personen zu erhöhen, zurückgestellt worden unter der Voraussetzung, daß bei Ziffer 7 die Mitglieder im Einverständnis mit dem Reichsrat ernannt würden.

MinDir. Huber schlägt vor, die Sitze nicht nach festen Zahlen, sondern nach Bruchteilen zu bestimmen.

Unterstaatssekretär Hirsch spricht sich dagegen aus, ebenso Unterstaatssekretär Ramm.

Dr. Schäffer bemerkt zu den in der Debatte geäußerten einzelnen Wünschen:

a) zu dem Wunsch von Hamburg nach Schaffung einer besonderen Vertretergruppe für den Verkehr. Dem Wunsche lasse sich evtl. durch eine zahlenmäßige Erhöhung Rechnung tragen; Schiffsmakler und Spediteure würden zusammen gegebenenfalls einen Sitz, der in Ziffer 3 durch Wegfall des Vertreters der landwirtschaftlichen Genossenschaften frei werde, erhalten;

b) bezüglich des Außenhandels werde sich ein Weg finden lassen, um diesen besser zu berücksichtigen. Die soeben zustande gekommene Arbeitsgemeinschaft scheine den Außenhandel nicht in sich zu begreifen, das sei nicht angängig;[379] nur einer Arbeitsgemeinschaft, die auch den Außenhandel umfasse, könne das Präsentationsrecht anvertraut werden;

c) dem Wunsche der Post entsprechend, könne evtl. ein Vertreter zugebilligt werden, ob auch zwei, müsse der Prüfung vorbehalten bleiben;

d) bezüglich der Ergänzung der fachlichen Vertreter durch regionale Vertreter: Das Äußerste sei, wenn hinzutreten Arbeitgeber: 9 vom Industrie- und Handelstag, aus den Handelskammern der verschiedenen Landesteile zu benennende Vertreter, und zwar fünf aus Kreisen der Industrie und vier vom Handel; 6 vom deutschen Landwirtschaftsrat zu benennende Vertreter, 1 vom Handwerks- und Gewerbekammertag zu benennender Vertreter.

Demgegenüber müßten 16 vom Zentralrat der Arbeiterräte aus den verschiedenen Landesteilen zu benennende Vertreter kommen, die jeweils dem gleichen Berufe wie die Arbeitgeber angehören müßten. Das würde folgende Zusammensetzung der Produzentenkreise bedingen:

Industrie:

25

Arbeitgeber,

25

Arbeitnehmer;

Handwerk:

5

Arbeitgeber,

5

Arbeitnehmer;

Handel:

15

Arbeitgeber,

15

Arbeitnehmer;

Landwirtschaft:

21

Arbeitgeber,

21

Arbeitnehmer.

Graf Holtzendorff schlägt vor, daß sich zunächst das Reichswirtschaftsministerium zu dem Vorschlage der Länder äußere.

Unterstaatssekretär Hirsch meint, daß der Vorschlag des Reichswirtschaftsministeriums geprüft werden möge.

MinDir. Neuhaus betont, bezüglich der regionalen Vertretung liege nun ein Vorschlag vor, über den sich die Vertreter der Länder geeinigt hätten. Hierzu müsse die Regierung Stellung nehmen, und er rate dringend zur Annahme.

Frhr. v. Biegeleben hält die Gegensätze für nicht so groß, wie sie zunächst erschienen. Die Vorschläge der Länder beruhten auf eingehenden Erwägungen und hätten bereits davon abgesehen, eine Parität zwischen fachlichen und regionalen Gruppen herzustellen.

Unterstaatssekretär Ramm hält daran fest, daß die statistischen Unterlagen bei der Verteilung der Sitze zwischen Handel, Industrie und Landwirtschaft als objektiver Maßstab angelegt werden können, evtl. könne man die neutrale Gruppe ausschalten. Gegenüber der Gesamtzahl könne die Landwirtschaft ⅓, innerhalb der Produzentensitze 2/5 beanspruchen.

Herr Lüdemann warnt davor, die Zahl der regionalen Vertreter zu sehr zu vermehren, weil der Zentralrat der Arbeiterräte nur eine beschränkte Zahl stellen könne. Er sei nun einmal nicht so durchorganisiert wie die Handelskammer. Der Mandatswert der Arbeitnehmergruppe würde gegenüber den von der Arbeitsgemeinschaft gestellten Vertretern zu sehr abstechen und diese würden sich mit Recht beeinträchtigt fühlen.

[380] Senatssyndikus Albrecht schlägt vor abzuwarten, bis die Arbeitsgemeinschaften fertig organisiert seien.

Unterstaatssekretär Hirsch betont, daß der Herr Reichswirtschaftsminister aus politischen Gründen unbedingt gegen diesen Vorschlag sei. Eine weitere Hinauszögerung erscheine nicht erträglich.

MinDir. Neuhaus spricht sich gegen eine Verschiebung des Entwurfs aus.

Unterstaatssekretär Hirsch erklärt, es ergebe sich, daß die Länder ihre Liste in Form eines Ultimatums vorlegen, folglich sei heute nur noch zu prüfen, wie bei Annahme des Vorschlages der Länder das Verhältnis von Handel und Industrie zur Landwirtschaft sich stellen würde.

Graf Holtzendorff bemerkt hierzu, daß nach den von den Ländern aufgestellten Richtlinien 178 Sitze vorgesehen seien, ausschließlich der Landwirtschaft, zu denen etwa 60 für die Landwirtschaft hinzukommen würden, evtl. würde Sachsen einer gewissen Erhöhung zustimmen. Eine vollständige Berücksichtigung der statistischen Unterlagen sei nicht nötig, weil die Landwirtschaft nicht so differenziert sei wie die Industrie.

Unterstaatssekretär Ramm hält diese Zahlen unter keinen Umständen für annehmbar. Er fordert mindestens ⅓ von der Gesamtzahl oder 2/5 von der Zahl der Produzentensitze.

MinDir. Huber stimmt Unterstaatssekretär Ramm zu.

MinDir. Neuhaus betont, daß von der Gesamtzahl nicht ausgegangen werden dürfe, die neutrale Gruppe müsse ausgeschlossen werden. Es herrscht Übereinstimmung darüber, daß zur Feststellung des Verhältnisses der Landwirtschaftsgruppe und der Gruppe Handel und Industrie ein Unterausschuß Mitte der nächsten Woche zusammentreten solle, dem angehören sollen

1 Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums,

1 Vertreter des Reichsfinanzministeriums,

1 Vertreter des Reichsarbeitsministeriums,

1 Vertreter der Länder (Preuß. Min. für Handel u. Gewerbe),

1 Vertreter des Preuß. Landwirtschaftsministeriums als Vertreter der landwirtschaftlichen Interessen.

Unterstaatssekretär Hirsch stellt fest, daß, nachdem der Unterausschuß zur Entscheidung gelangt sei22, der Entwurf endgültig im Reichswirtschaftsministerium festgestellt werden und dann dem Kabinett zugehen solle23.

22

Die Beratungen fanden am 20. 11. im RWiMin. statt. GehRegR Schäffer erklärt seitens des RWiMin., daß die Mitgliederzahl des RWiR auf 200 begrenzt werden müsse. Davon sollten 54 Sitze auf die Verbraucher und 142 auf Industrie, Handel, Verkehr und die Landwirtschaft entfallen. Der RWiM sei bereit, zu den bisherigen Vertretern zwecks Berücksichtigung der regionalen Interessen für die Industrie 6 Arbeitgeber- und 6 Arbeitnehmervertreter, für den Handel 5 und 5, für die Landwirtschaft 6 und 6 Vertreter hinzuzufügen. Dieser Vorschlag wird seitens des PrHandMin. als zu eng kritisiert, da er eine Verteilung nach regionalen Gesichtspunkten unmöglich mache. Nach einer Diskussion über die Stellung der Landwirtschaft in der Produktions- und Berufsstatistik wird eine Einigung, wie die Sitze auf die einzelnen Wirtschaftszweige bei einer zunächst anerkannten Höchstzahl von 200 Mitgliedern zu verteilen sein, aufgrund der kompromißlosen Haltung des Vertreters des PrLandwMin. nicht erzielt (R 43 I /1192 , Bl. 66–68).

23

Der im RWiMin. fertiggestellte VOEntw. wird im Dt. Reichsanzeiger Nr. 278 vom 4.12.19 veröffentlicht. Er sieht entsprechend den Beschlüssen der Unterausschußberatung eine Mitgliederzahl von 200 vor. Die Zahl der Landwirtschaftsvertreter wird angehoben und, wie die der Industrievertreter, auf 46 festgesetzt. Unter den 200 Mitgliedern sollen abweichend vom bisherigen Entw. 34 Regionalvertreter sein, von denen der Dt. Industrie- und Handelstag sechs benennen soll. Diese Zugeständnisse finden nicht die Unterstützung der Länder. Die Veröffentlichung provoziert eine Vielzahl von Eingaben der verschiedenen Interessenvertretungen. Das in die Rkei gelangte Material in: R 43  I /1192 , 1193 . – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 131, P. 9.

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