2.104.4 (bau1p): 4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderung des Bankgesetzes.

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4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderung des Bankgesetzes9.

9

Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 75, P. 6.

Der vom Reichskanzler vorgelegte Entwurf wird nach einem Vortrag des Reichsbankpräsidenten Havenstein genehmigt10.

10

Der gegenüber der früheren Kabinettsvorlage nur geringfügig umgearbeitete GesEntw. war dem RK vom Rbk-Direktorium mit Begleitschreiben vom 12. 11. übersandt worden (R 43 I /628 , Bl. 276–307). Nach Annahme durch die gesetzgebenden Körperschaften wird das Ges. am 16.12.19 verkündet (RGBl. S. 2117 ).

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