2.140.5 (bau1p): 5. Entwurf eines Ergänzungssteuergesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

Extras:

 

Text

RTF

5. Entwurf eines Ergänzungssteuergesetzes5.

5

Vom RFM dem UStSRkei mit Anschreiben vom 29. 12. ohne Gesetzesbegründung vorgelegt (R 43 I /2402 , Bl. 118–122); die Begründung wird am 9. 1. nachgereicht (ebd., Bl. 151–163). Der GesEntw. zerfällt in zwei Teile: a) die Besteuerung des ersparten, nicht verbrauchten Einkommens natürlicher Personen unter Ausklammerung der getrennt besteuerten Erbschaften, Schenkungen und Spekulationsgewinne und b) die dreimal so hohe Besteuerung des sog. außerordentlichen Verbrauchs. Er knüpft in seinem ersten Teil an frühere Besitzsteuergesetze an, die den tatsächlichen Vermögenszuwachs steuerlich erfaßten, und will in seinem zweiten Teil den virtuellen Vermögenszuwachs derjenigen Steuerpflichtigen erfassen, deren Ausgaben über die Deckung eines staatlicherseits als Normalverbrauch festgesetzten Betrages (z. B. 15 000 M zuzüglich 10% des Einkommens jährlich für Alleinstehende) hinausgehen.

Der Entwurf eines Ergänzungssteuergesetzes, dessen wesentlicher Inhalt vom Reichsminister der Finanzen vorgetragen wurde, begegnete verschiedenen Bedenken; insbesondere wurde darauf hingewiesen, daß es fraglich sei, ob man außer den bereits beschlossenen Steuern nun noch diese Belastung dem Steuerzahler zumuten könne. Auch wurden Bedenken einzelner Art geltend gemacht, ob überhaupt dann noch, wenn man den Aufwand besteuern, eine Förderung von Kunst und Wissenschaft möglich sei, ob nicht eine übermäßige Belastung des Steuerzahlers eintreten werde und ob die Steuer überhaupt praktisch durchführbar sei6.

6

Ähnliche Bedenken waren bereits in der NatVers. geäußert worden, ohne daß ihr der GesEntw. vorlag. Die Ankündigung einer Luxusverbrauchsbesteuerung durch den RFM am 3. 12. (NatVers.-Bd. 331, S. 3836 ) kritisierte der DDP-Abg. Dernburg als Eingriff des Staates in die Privatsphäre und der DVP-Abg. Becker als „Verallgemeinerung der Rationierung“ (ebd., S. 3883, 3907).

Der Reichsminister der Finanzen versuchte die Bedenken zu zerstreuen und wies insbesondere darauf hin, daß 10% des gesamten Einkommens von[502] der Aufwandssteuer befreit blieben. Hinsichtlich der einzelnen Ausnahmen wurde angeregt, daß Umzugskosten und Kursverluste noch berücksichtigt werden müßten; außerdem schiene es zweckmäßig, auch Beschaffungen von Möbelstücken auszunehmen, die nicht bloß bei der Heirat, sondern aus Anlaß der Heirat beschafft würden, da es bei den jetzigen Preisen den meisten Eheleuten unmöglich sein würde, sofort eine vollständige Einrichtung zu beschaffen.

Der Reichsminister der Finanzen sagte zu, daß alle diese Anregungen gelegentlich der Beratung mit dem Reichsrat geprüft werden sollen. Nach weiterer längerer Erörterung stimmte schließlich die Mehrheit des Kabinetts dem Entwurf zu. Der Reichsminister der Finanzen wird das Weitere veranlassen7.

7

In den RR-Beratungen wird der GesEntw. im wesentlichen auf seinen ersten Teil, die Besteuerung des Vermögenszuwachses der natürlichen Personen, beschränkt und als Entw. eines Besitzsteuergesetzes der NatVers. vorgelegt (NatVers.-Bd. 341 , Drucks. Nr. 2296 ). Die RReg. begründet ihr Einverständnis mit dieser Kürzung mit der rasch ansteigenden Geldentwertung. Die Beratungen des GesEntw. können aufgrund der Märzereignisse 1920 und der Schließung der NatVers. nicht zu Ende geführt werden. Zur Verabschiedung gelangt lediglich ein vom 10. (Steuer-)Ausschuß der NatVers. alternativ vorgelegter Entw. eines Ges. über die Veranlagung der Besitzsteuer zum 31.12.19 (vgl. Bericht des 10. Ausschusses, NatVers.-Bd. 343 , Drucks. Nr. 2689 ). Einzelheiten s. in dem Ges. vom 30.4.20 (RGBl. S. 875 ).

Extras (Fußzeile):