2.73.1 (bau1p): 1. Räumung des Baltikums.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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Text

RTF

1. Räumung des Baltikums.

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte mit, daß der französische Minister Loucheur Herrn Freiherrn von Lersner persönlich gebeten habe, sich dafür einzusetzen, daß das Baltikum geräumt werde. Er sei der Auffassung, daß etwas geschehen müsse und daß es vielleicht zweckmäßig sei, wenn die Regierung einen Aufruf an die Truppen im Baltikum erlasse, der dann durch Korpsbefehl[285] den Truppen bekanntgegeben werden könne. Der Entwurf wurde vorgelesen und in einigen Punkten geändert. Die endgültige Fassung ergibt sich aus der Anlage2.

2

Nicht vorhanden; Text des Aufrufs u. a. in: DAZ Nr. 484 vom 4.10.19 (Ausschnitt in: R 43 I /1487 , Bl. 9). Darin wird das Baltikumunternehmen in seinem gegenwärtigen Stadium als „verbrecherischer Eigensinn“ bezeichnet; die RReg. werde jedes ihr zu Gebote stehende Mittel anwenden, um die Räumung zu erzwingen. So werde z. B. gemäß Kabinettsbeschluß vom 25. 9., TOP 1, die Soldzahlung an die unbotmäßigen Baltikumtruppen vom 11. 10. ab eingestellt. Die Schärfe des vorliegenden Aufrufs resultiert aus der all. Ankündigung vom 27. 9., bis zur vollständigen Räumung des Baltikums praktisch eine erneute Wirtschaftsblockade über Dtld. zu verhängen (DBFP, 1st Series, Vol. I, S. 817 ff.). Als es dem Führer der im Baltikum kämpfenden „Eisernen Division“, Maj. Bischoff, gelingt, einen zur Insubordination auffordernden Aufruf an seine Soldaten in der dt. Presse zu lancieren (u. a. in: Vossische Zeitung Nr. 511 vom 7.10.19; Ausschnitt in: R 43 I /47 , Bl. 276), gibt der RWeM am 8. 10. vor der NatVers. bekannt, daß er dem neuen Befehlshaber der Baltikumtruppen, GenLt. von Eberhardt, befohlen habe, gegen befehlsverweigernde Offiziere kriegsgerichtlich vorzugehen. Den eigenen Handlungsspielraum überdenkend, fügt er allerdings hinzu, daß auch der Fall eintreten könne, daß „nach Lage der Dinge eine Verhaftung praktisch undurchführbar ist“ (NatVers.-Bd. 330, S. 2919 ).

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