2.101.1 (bru1p): Deutsch-finnische Handelsvertragsverhandlungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II. Band 1 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

Deutsch-finnische Handelsvertragsverhandlungen.

Ministerialdirektor Dr. Ritter trug den Sachverhalt vor und führte aus, daß vielleicht die Möglichkeit bestehe, zunächst das Zusatzabkommen von 1929 in Kraft zu setzen und sodann durch einen Notenwechsel anstelle der Butter- und Käsezollbindungen Jahreskontingente für Butter bis zu 5000 t zum Zollsatz von 50 RM und für Käse bis zu 2000 t zum Zollsatz von 20 RM für die Dauer von zwei bzw. drei Jahren zu vereinbaren.

Es bestehe ferner vielleicht auch die Möglichkeit, durch ein neues Zusatzabkommen die Gültigkeit des Zusatzabkommens von 1929 auf zwei bzw. drei Jahre zu beschränken und von der Vereinbarung von Jahreskontingenten Abstand zu nehmen. Es müßten dann sogleich Verhandlungen über den übrigen sachlichen Inhalt eines neuen Zusatzabkommens eingeleitet werden, deren Ziel[377] darin bestehen müsse, von den Zollsätzen für Butter und Käse freizukommen1.

1

Ein Durchschlag einer ungezeichneten Aufzeichnung über die Alternative des dt. Vorschlags befindet sich in R 43 I /1092 , Bl. 358–359.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bezeichnete es als erforderlich, daß die Ratifizierung des Zusatzabkommens 1929 abhängig gemacht werde von einer Einigung der beiden Vertragsteile über ein weiteres Zusatzabkommen, das den Wünschen der deutschen Landwirtschaft Rechnung trage.

Das Reichskabinett beschloß, daß Ministerialdirektor Dr. Ritter unverzüglich in Helsingfors mit der Finnischen Regierung auf der Grundlage folgender Instruktion verhandeln solle:

Das Zusatzabkommen 1929 wird in Kraft gesetzt, sobald die beiden Vertragsteile auf Grund der auf beiden Seiten vorhandenen Ermächtigungsgesetze durch einen Notenwechsel ein weiteres Zusatzabkommen auf der Grundlage abgeschlossen haben, daß in dem Zusatzabkommen vom 25.11.1929 die Vereinbarungen zu den Nummern aus 126, 134 und aus 135 des deutschen Zolltarifs sowie im Artikel 2 der dritte Absatz und im Artikel 3 der zweite Absatz gestrichen werden, und daß an deren Stelle Jahreskontingente für Butter bis zu 5000 t zum Zollsatz von 50 M und für Käse bis zu 2000 t zum Zollsatz von 20 M für die Dauer von zwei (äußerstenfalls drei) Jahren treten2.

2

Zu Ritters Verhandlungen in Helsinki s. Dok. Nr. 105, P. 4.

Extras (Fußzeile):