2.174.1 (bru1p): Endgültiger Finanzausgleich.

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Endgültiger Finanzausgleich.

Das Kabinett setzte die am Vormittag unterbrochene Beratung eines Gesetzentwurfs zur Vorbereitung des endgültigen Finanzausgleichs fort1.

1

Der GesEntw. sollte am 1.4.32 in Kraft treten. Nach den Bestimmungen des Entw. verblieben die Verbrauchssteuern und die Einnahmen aus dem Spiritusmonopol beim Reich. Davon unberührt blieben die Gesetze über den Eintritt Württembergs, Badens und Bayerns in die Biersteuergemeinschaft (RGBl. 1919, S. 345 , 599  und 635) und die Zuteilung der Mineralwassersteuer an die Länder (§ 15 des Mineralwassersteuerges. vom 15.4.30, RGBl. I, S. 139 ). Die Gemeinden erhielten die Befugnis, Zuschläge zur Einkommensteuer und die Gemeindebiersteuer zu erheben. Die Gemeindegetränkesteuer mußte mindestens 10% des Kleinhandelspreises betragen. Die Gemeinden durften die Realsteuern und die Zuschläge zur Einkommensteuer nur in einem bestimmten Verhältnis erheben (R 43 I /1447 , Bl. 255–256).

[648] Der Beratung wurde der in der Anlage beiliegende Gesetzentwurf zu Grunde gelegt. Auf Grund der eingehenden Aussprache beschloß das Kabinett:

1.

die Bürgersteuer soll in angemessener Staffelung bereits für das Jahr 1931 zur Verfügung gestellt werden.

2.

die Frage der Überweisung von Verbrauchssteuern (Biersteuer, Branntweinmonopol) wird in dem Entwurf nicht behandelt,

3.

im § 3 des vorgelegten Entwurfs erhält der Satz 1 folgende Fassung2.

2

Im Entw. lautete der § 3: „Die Gemeinden erhalten die Befugnis, Zuschläge zur Einkommensteuer zu erheben. Diese Befugnis wird durch ein besonderes Reichsgesetz geregelt. Dabei ist die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung der Bürgersteuer und von Zuschlägen zur Bürgersteuer zu berücksichtigen“ (R 43 I /1447 , Bl. 255).

Die Gemeinden erhalten die Befugnis, Zuschläge zu einer nach dem Einkommen gestaffelten Steuer zu erheben.

Diese Befugnis wird durch ein besonderes Reichsgesetz geregelt.

In der im Abs. 1 vorgenommenen Regelung der Zuschläge wird der Tarif des Reichseinkommensteuergesetzes einer Nachprüfung unterzogen.

Die übrigen Bestimmungen des Entwurfs werden in der von dem Reichsminister der Finanzen bekanntgegebenen Fassung grundsätzlich angenommen3.

3

Vgl. auch Dok. Nr. 183.

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