2.218.2 (bru1p): 2. Ausländische Landarbeiter im Jahr 1931.

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2. Ausländische Landarbeiter im Jahr 1931.

Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt vor und beantragte, seinen in der Vorlage vom 24. Dezember 1930 formulierten Vorschlägen zuzustimmen14.

14

Vgl. dazu Dok. Nr. 194, Anm. 21.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nahm Bezug auf seine den Reichsministern zugegangene Vorlage vom 31. Dezember 1930 und bat, in den neuen Richtlinien nach Möglichkeit keine festen Höchstzahlen nach außen hin festzulegen15. Grundsätzlich wolle auch er so verfahren, wie Preußen es vorgeschlagen habe. Es sei aber nötig, die Grundsätze nicht allzu starr zu gestalten. Der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung müsse die Möglichkeit verbleiben, im Einzelfall, sofern die Gesamtlage eines Betriebes es erfordere, oder wenn eine Verschlechterung der Wirtschaft eines Betriebes damit aufgehalten werden könne, Ausnahmen von der Regel zu machen.

15

Der REM hatte in seinem Schreiben statt der vom RArbM vorgeschlagenen Richtzahl (Beschränkung der ausländischen Wanderarbeiter auf 2/3 der Zahl von 1930) eine Beschränkung auf ¾ der ausländischen Wanderarbeiter von 1930 empfohlen. Die Zahl der zugelassenen Ausländer sollte für 1931 70 000–75 000 statt der vom RArbM angestrebten 50 000 betragen (R 43 I /1293 , Bl. 84–85).

Staatssekretär Weismann erklärte, daß Preußen für das Jahr 1931 von einer Höchstzahl von 50 000 auszugehen wünsche, sich auf diese Zahl aber nicht starr festlegen wolle. Gegen vertretbare Ausnahmen werde Preußen nichts einzuwenden haben.

Reichsminister Treviranus setzte sich auf Grund der bei der soeben abgeschlossenen Ostreise gewonnenen Eindrücke dafür ein, daß namentlich für die Grenzgebiete Ausnahmemöglichkeiten bestehen bleiben müßten. Ferner wies er darauf hin, daß bei dem neuen Kontingent die deutschstämmigen Landarbeiter aus dem Auslande vor den übrigen Ausländern bevorzugt zu berücksichtigen seien.

Der den Vorsitz führende Stellvertreter des Reichskanzlers faßte das Ergebnis der Aussprache wie folgt zusammen:

Das Kabinett ist damit einverstanden, daß der Reichsarbeitsminister auf der Grundlage seiner Kabinettsvorlage vom 24. Dezember 1930 an den Reichsrat herantritt. Die dort aufgeführten Grundsätze gelten als Richtlinien. Vertretbare Ausnahmen sollen zugelassen werden. Es soll jedoch von einer Zahl von etwa 50 000 ausländischen Landarbeitern im Jahre 1931 ausgegangen, diese Zahl soll nach Möglichkeit nach außen, auch gegenüber dem Reichsrat, nicht mitgeteilt werden. Von der notwendigen Kürzung gegenüber dem Vorjahre sollen die deutschstämmigen ausländischen Landarbeiter nach Möglichkeit nicht betroffen werden16.

16

Der RArbM leitete seinen Vorschlag am 19.1.31 dem RR zu (R 43 I /1293 , Bl. 92–93) und wies nach der Zustimmung des RR die RAfAuA an, folgende Richtlinien bei der Zulassung ausländischer landwirtschaftlicher Wanderarbeiter anzuwenden: es kämen für 1931 nur zuckerrübenanbauende Betriebe mit mindestens 25 Morgen in Frage, die auch bisher schon Ausländer erlaubterweise beschäftigt hätten. 80–85% der Ausländer müßten weibliche Arbeitskräfte sein. Die Zahl der für den einzelnen Betrieb im Jahre 1931 zu genehmigende Ausländer dürfe höchstens 2/3 der im Jahr 1930 genehmigten Zahl betragen. Vertretbare Ausnahmen von diesen Richtlinien könnten zugelassen werden, wobei deutschstämmige Arbeitskräfte in erster Linie zu berücksichtigen seien (Schreiben an die RAfAuA vom 30.1.31, R 43 I /1293 , Bl. 94–95).

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