2.244.2 (bru1p): 2. Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats der Reichsbahngesellschaft.

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2. Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats der Reichsbahngesellschaft.

Der Reichsverkehrsminister berichtete, daß der Präsident des Verwaltungsrats der Reichsbahn-Gesellschaft wiedergewählt worden sei, und daß er die Wahl nicht dem Reichsverkehrsminister, sondern Staatssekretär Dr. Meissner mitgeteilt habe. Dieser habe ihm den Dank und den Glückwunsch des Herrn Reichspräsidenten für weitere Amtsführung übermittelt4.

4

Der RVM hatte mit Schreiben vom 6.2.31 dem StSRkei mitgeteilt, daß der Verwaltungsrat der RB-Gesellschaft am 27.1.31 C. F. v. Siemens einstimmig zum Präs. des Verwaltungsrats wiedergewählt hatte; der RVM hatte Pünder gebeten, die Frage der Bestätigung auf die Tagesordnung einer Ministerbesprechung zu setzen (R 43 I /1060 , Bl. 215). Siemens hatte mit Schreiben vom 27.1.31 dem StS in der Präsidialkanzlei seine Wiederwahl mitgeteilt. Meissner hatte Siemens am 28. 1. die Glückwünsche des RPräs. übermittelt (Schreiben des RB-Dir. Steuernagel an ORegR Pukaß mit vier abschriftlichen Anlagen in R 43 I /1060 , Bl. 217–221).

Der Reichspräsident habe das Recht der Bestätigung5. Sie werde nunmehr gegeben werden müssen. Allerdings hätte der Präsident des Verwaltungsrats dieses Genehmigungsrecht gelegentlich einer Vollsitzung des Industrie- und Handelstages ins Lächerliche gezogen. Er hätte den Wünschen der Reichsregierung regelmäßig Widerstand entgegengesetzt6. Auf die Forderung des Haushaltsausschusses, die Gehälter der leitenden Beamten der Reichsbahn herabzusetzen, sei auf sein Betreiben keine Antwort erteilt worden7.[873] Das gleiche gelte wegen einer Anfrage hinsichtlich der Leistungszulagen, die in unbekannten Größen unkontrolliert gegeben würden8.

5

Nach § 12 der Satzung der RB-Gesellschaft mußte der RPräs. die Wahl des Verwaltungsrats-Präs. bestätigen (RGBl. 1930 II, S. 378 ).

6

Zu den Konflikten zwischen der RReg. und dem Verwaltungsrats-Präs. vgl. etwa Dok. Nr. 65, P. 1 und Dok. Nr. 66, P. 7.

7

Der RT-Haushaltsausschuß hatte in seiner 31. Sitzung am 27.1.31 die vom Abg. Reinhardt (NSDAP) eingebrachte Entschließung Nr. 110 einstimmig angenommen, die Gehälter der leitenden RB-Beamten und die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder herabzusetzen (RT, V. Wahlperiode 1930, 5. Ausschuß, S. 404). Vgl. RT-Bd. 449  Drucks. Nr. 696  unter II b 4.

8

Es handelte sich bei dieser Anfrage wahrscheinlich um den Entschließungsantrag der SPD-Fraktion vom 12.3.30 betr. Mitteilung über die Gehälter der höheren Rbk- und RB-Beamten (RT-Bd. 440 , Drucks. Nr. 1732 ).

Er halte es für geboten, eine Änderung des Reichsbahn-Gesetzes und seiner Satzung herbeizuführen. Sie könne im vereinfachten Revisionsverfahren erfolgen, sofern die Zahlungen nicht beeinträchtigt würden. Die Entscheidung treffe ein Ständiger Ausschuß von vier Mitgliedern. Er werde in diesem Sinne beim Kabinett eine Änderung des Reichsbahngesetzes beantragen9.

9

Eine derartige Kabinettsvorlage war nicht zu ermitteln.

Der Antrag auf Bestätigung des Präsidenten sei von einem nachgeordneten Organ gestellt worden10. Nach seiner Auffassung sei der Vizepräsident hierzu verpflichtet. Er sehe darin ein beabsichtigtes Vorgehen gegen die Autorität der Reichsregierung. Er werde bei der Mitteilung der Bestätigung ersuchen, daß in Zukunft der zuständige Vizepräsident die Genehmigung beantragen möge.

10

Die Wiederwahl von Siemens’ war dem RVM durch RB-Dir. Wolf mitgeteilt worden (Abschrift in R 43 I /1060 , Bl. 219).

Staatssekretär Dr. Meissner hielt die bisher abgegebene Erklärung nur für eine persönliche Äußerung.

Der Reichsarbeitsminister erklärte ebenfalls, daß es nicht möglich sei, mit dem gegenwärtigen Präsidenten auf die Dauer zusammenzuarbeiten. Es sei der wesentliche Grund gewesen, weswegen bei den Verhandlungen in Paris die jährliche Wahl gefordert und nach monatelangen Auseinandersetzungen zugestanden worden sei11.

11

Die Bestimmung, daß der Präs. des RB-Verwaltungsrats jährlich gewählt werden mußte, war bereits in § 14 der RB-Satzung von 1924 enthalten (RGBl. 1924 II, S. 284 ). In einer Besprechung mit Vertretern der RB hatte das Kabinett Müller II am 9.7.29 beschlossen, daß die jährliche Wahl des RB-Verwaltungsrats-Präs. in die neue Satzung übernommen werden sollte: s. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 252.

Auch der Reichspostminister hielt es zwar für notwendig, die Wahl jetzt zu bestätigen, aber einen Wechsel bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. Er hielt es für einen schweren Schaden, daß dies nicht früher geschehen sei. Die Reichsbahn müsse vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und nicht vom Erwerbsstandpunkt aus geleitet sein. Er halte es für unerträglich, daß ein Lieferant der Reichsbahn Vorsitzender ihres Verwaltungsrats sei. Seiner Auffassung nach sei die Elektrifizierung der Reichsbahn nicht zuletzt im Interesse und auf Druck des Präsidenten erfolgt. Die alten Lokomotiven ständen still. Die Entwicklung des elektrischen Betriebes sei noch in raschem Fortschreiten. Vielleicht könne bereits bei der Bestätigung auf die schweren Bedenken und die Möglichkeit alsbaldigen Wechsels hingewiesen werden.

Der Reichskanzler sprach sich ebenfalls für die Bestätigung auf 1 Jahr aus. Der Reichsverkehrsminister soll in der von ihm vorgeschlagenen Weise vorgehen.

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