2.26.2 (bru1p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Frage der Amnestie bei Räumung des besetzten Gebiets.

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[95] 2. Außerhalb der Tagesordnung: Frage der Amnestie bei Räumung des besetzten Gebiets.

Der Reichsjustizminister legte dar, daß bei der bevorstehenden Räumung des besetzten Gebietes die Frage einer Amnestie erneut aufgetaucht sei. Bevor er sich in dieser Beziehung festlege, sei es ihm von Wert, zu wissen, wie das Reichskabinett zu einer solchen Frage steht.

Der Reichsverkehrsminister führte hierzu aus, daß er eine allgemeine Amnestie nicht für möglich halte. Die Amnestiefrage sei von dem bekannten Rechtsanwalt Grimm2 in Bewegung gesetzt worden. Dieser Bewegung hätten sich zahlreiche Persönlichkeiten angeschlossen. Grimm wolle als Stichtag für die Amnestie den 1. Oktober 1924 zu Grunde legen3. Bei der Frage des Umfanges der Amnestie würden die Tötungsverbrechen, für die bereits die Amnestie von 19284 von Bedeutung gewesen sei, sowie die Femedelikte (z. B. Fall Fahlbusch5, Fall Eckermann6) eine gewisse Rolle spielen. Eine Amnestierung in den Fällen der Femedelikte sei nach seiner Meinung diskutabel, weil verhindert werden müsse, daß sich solche Femeprozesse wiederholen7. Eine allgemeine[96] Amnestie unter Zugrundelegung des heutigen Tages lehne er ab, halte aber eine Amnestie mit der Begrenzung vom 1. Oktober 1924 und dem Ziel der Einschließung der Femeprozesse für möglich.

2

Rechtsanwalt Prof. Grimm war während der Ruhrbesetzung 1923 als Strafverteidiger bekannt geworden. In den späteren Jahren verteidigte er Angeklagte in den „Fememordprozessen“.

3

In einer Eingabe an RK Müller vom 12.10.29 hatte Grimm eine Amnestie für alle Deutschen gefordert, die im Jahre 1923 „aus politischen Gründen gegen deutsche Gesetze verstoßen“ hatten (R 43 I /1243 , S. 259–283). RJM v. Guérard hatte am 28.10.29 (R 43 I /1243 , S. 289–297) und am 8.11.29 (Schreiben des RJM an Grimm in R 43 I /1243 , S. 301–304) eine Amnestie abgelehnt; vgl. auch diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 5, Anm. 5. Der durch Grimms Initiative gegründete „Ausschuß zur Förderung der Bestrebungen auf Erlaß einer Amnestie aus Anlaß der Rheinlandräumung“ hatte in Schreiben an den RK vom 19.11.29 (R 43 I /1243 , S. 305–309) und an den RJM vom 26.1.30 (R 43 I /1243 , S. 337–386, mit einer „Denkschrift über die Notwendigkeit einer Befriedungsamnestie“ von Grimm) die Begnadigung Verurteilter und die Einstellung politischer Strafverfahren gefordert. Einem Vermerk Wiensteins zufolge (3.2.30, R 43 I /1243 , S. 387), hatte des RJMin. weiterhin grundsätzliche Bedenken gegen die Gewährung einer Amnestie. Am 10.2.30 hatte die Volkskonservative RT-Gruppe mit einem Antrag die RReg. zur Vorlage eines AmnestieGes. aufgefordert (RT-Bd. 440 , Drucks. Nr. 1631 ), und die DNVP-Fraktion hatte am 7.3.30 den „Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit“ (RT-Bd. 440 , Drucks. Nr. 1717 ) eingebracht. Der RJM hatte am 14.3.30 eine Kabinettsberatung über die Amnestiefrage vorgeschlagen, weil der RT am 12.3.30 den Antrag der Volkskonservativen an den Rechtsausschuß überwiesen hatte (R 43 I /1243 , S. 339).

4

Gemeint ist das „Gesetz über Straffreiheit“ vom 14.7.28 (RGBl. I, S. 195 ).

5

Feldwebel Fahlbusch hatte 1923 als Angehöriger der „Schwarzen Reichswehr“ den Feldwebel Wilms wegen eines angeblichen Verrats erschossen. Fahlbusch, der in die USA ausgewandert war, war 1928 nach Dtld ausgeliefert worden: Hannover, Politische Justiz 1918–1933, S. 173 ff.

6

Zum Fall Eckermann s. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 201, P. 3. Das RG hatte am 3.4.30 das Urteil des Schwurgerichts Schwerin gegen Eckermann aufgehoben und den Fall zur Wiederverhandlung an das Schwurgericht Rostock verwiesen (R 43 I /1243 , S. 631).

7

In mehreren Eingaben für eine Amnestie wurde die Gefahr beschworen, daß durch weitere Femeprozesse die Verbindungen der Reichswehr zu der „Schwarzen Reichswehr“ der Öffentlichkeit und dem Ausland bekannt gemacht werden könnten (Schreiben des Mecklenburg-Schwerinschen Gesandten Tischbein an ORegR Planck vom 13.5.30 in R 43 I /1243 , S. 629–636; Aufzeichnung des MinR Wienstein vom 23.5.30 über eine Unterredung mit Vertretern des Amnestieausschusses in R 43 I /1243 , S. 651). Auch der ehemalige Führer der Orgesch, Oberforstrat Escherich, wandte sich „in Sachen der sogenannten ‚Fememörder‘“ als „Dolmetsch weiter Kreise des gutgesinnten Teils unseres Volkes“ am 12.5.30 an den RK. Escherich führte in seinem Schreiben u. a. aus: „Das gesunde Rechtsempfinden des Volks wehrt sich innerlich dagegen, daß Landesverräter auf Wunsch der Feinde amnestiert, Leute aber, die in ihrer Art doch letzten Endes Landesverteidiger sind, strafverfolgt werden. Ich glaube nicht, daß in irgend einem anderen Staat der civilisierten Welt Leute wie der Oberleutnant Schulz und Kameraden verurteilt werden würden. Warum gerade ich mich um die Sache annehme, so deshalb, weil ich als ehemaliger Führer der Orgesch, die nach der Revolution die Trägerin des aktiven Widerstands in Oberschlesien, an Rhein und Ruhr gewesen ist, wie wohl kein Zweiter die besonderen, heute in Vergessenheit geratenen Verhältnisse dieses so ungewöhnlich gelagerten Zeitabschnitts deutschen Kampfes um die Selbstbehauptung kenne“ (R 43 I /1243 , S. 625).

Der ReichsjustizministerBredt schloß sich den Ausführungen des Reichsverkehrsministers von Guérard an, auch nach seiner Meinung dürften neue Femeprozesse nicht auftauchen. Eine gewisse Schwierigkeit werde sich hinsichtlich der Erzberger-Mörder ergeben, da eine Amnestierung dieser Mörder nicht in Frage komme8. Weiterhin würde auch wohl die Frage eine gewisse Rolle spielen, ob überhaupt eine Reichsamnestie in den Fällen, in denen die Verurteilung durch Landgerichte erfolgt sei, möglich sei. Preußen und Bayern widersetzten sich einer Amnestie. Auch er halte es für richtig, bei der Amnestie von dem Stichtag des 30. September 1924 auszugehen. Er bäte um Feststellung, ob das Kabinett bereit sei, einer entsprechenden Vorlage beizutreten. Zu prüfen werde auch sein, ob ein Initiativantrag der Parteien abgewartet werden solle9. Er persönlich neige eher zu der Auffassung, daß die Justizverwaltung von sich aus die Frage aufgreifen solle.

8

Die Erzberger-Mörder Schulz und Tillessen waren über Ungarn nach Spanien geflohen. Nach Erlaß der NotVO über Straffreiheit vom 21.3.33 (RGBl. I, S. 134 ) kehrten sie nach Dtld zurück: Epstein: Matthias Erzberger und das Dilemma der deutschen Demokratie, S. 437 f. Zu den Prozessen gegen Schulz und Tillessen nach 1945 s. Jasper: Aus den Akten des Prozesses gegen die Erzberger-Mörder, VfZG 10 (1962), S. 430–453.

9

Die Regierungsparteien brachten am 22.5.30 im Rechtsausschuß einen GesEntw. zur Änderung des Ges. über die Straffreiheit vom 14. Juli 1928 ein (Drucks. Nr. 139).

Der Reichskanzler bemerkte, daß ihm aus politischen Gründen ein Initiativantrag lieber sei.

Der Reichsverkehrsminister schloß sich dieser Auffassung an. Ein selbständiges Vorgehen der Reichsregierung könne er nicht empfehlen. Die Frage beschäftige zur Zeit den Rechtsausschuß. Man solle im Ausschuß die Dinge laufen lassen und bei Einbringung von Initiativanträgen erklären, wieweit die Reichsregierung glaubt, solchen Anträgen folgen zu können. Nach seinen Feststellungen glaube er, daß die Zentrumsfraktion eine Amnestie mitmachen werde10.

10

Zur Haltung der Zentrumsfraktion vgl. Morsey: Zentrumsprotokolle, Dok. Nr. 466, 468, 528, 531, 532, 533, 585, 586.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete wünschte eine möglichst klare Umfassung der Amnestie, um alle zur Zeit bestehenden unliebsamen Fragen aus der Welt zu schaffen.

Auf Grund der Aussprache erklärte sich das Kabinett damit einverstanden, daß das Reichsjustizministerium bei Einbringung von Initiativanträgen erklären soll, in welchem Umfange es glaube, eine Amnestie anläßlich der Räumung des[97] besetzten Gebietes vertreten zu können. Von einer Gesetzesvorlage durch die Reichsregierung soll abgesehen werden11.

11

Das Amnestiegesetz wurde am 2.7.30 in 3. Lesung vom RT angenommen (RT-Bd. 428, S. 6091 ), am 10.7.30 jedoch vom RR abgelehnt (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR, 1930, S. 421–422). Am 16.7.30 gab der RT dem Einspruch des RR statt (RT-Bd. 428, S. 6394 ). Zu der Ablehnung des GesEntw. durch den RR befindet sich in R 43 I /1243 , S. 680 bis 695 ein mit der Paraphe des RK versehenes Gutachten von Prof. Grimm, der das Gesetz für verfassungsmäßig zustande gekommen hielt. Die Regierungsparteien brachten den GesEntw. sofort am 16.7.30 als Initiativantrag wieder ein (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2386 ), der aber wegen der Auflösung des RT nicht mehr beraten werden konnte. Dem neugewählten RT legten die Regierungsparteien am 13.10.30 den GesEntw. vor (RT-Bd. 448 , Drucks. Nr. 47 ), der am 18. 10. gegen die Stimmen der SPD verabschiedet wurde (veröffentlicht in RGBl. I, S. 467 ).

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