2.33.6 (bru1p): 6. Morgananleihe.

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6. Morgananleihe.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Sachverhalt vor6. Er führte u. a. aus, daß wir nach der von deutscher Seite vertretenen Auffassung für die letzten 22 Jahre B-Coupons der Gegenseite aushändigen dürften. Vor allem[128] von englischer Seite werde diese Berechtigung bestritten, trotzdem die Juristen die Berechtigung der deutschen Auffassung anerkannt hätten. Die Gegenseite hätte schließlich sich mit der Annahme der B-Coupons für die letzten 22 Jahre nur unter Rechtsvorbehalt einverstanden erklärt, nachdem der Reichsminister des Auswärtigen noch vor kurzem in Genf mit dem englischen Außenminister über diese Frage gesprochen habe7. Nach Ansicht des Auswärtigen Amts müsse die Deutsche Regierung nach wie vor sich auf den Standpunkt stellen, daß die B-Coupons für die letzten 22 Jahre ohne Rechtsvorbehalte angenommen werden müßten. Wenn die Gegenseite diesen Standpunkt nach wie vor ablehne, müsse man allerdings mit einer Verzögerung der Anleihebegebung, einer Verzögerung des Inkraftsetzens des neuen Planes rechnen.

6

Vgl. hierzu den Vermerk des MinR Vogels vom 12.5.30, Dok. Nr. 31.

7

Der RAM hatte aus Genf telegraphisch über eine Unterredung mit dem brit. Außenminister Henderson berichtet. Der RAM hatte, falls die vorbehaltlose Annahme der B-Coupons scheitern würde, vorgeschlagen, daß MinDir. Ruppel erklären sollte, die dt. Reg. könne einen Rechtsvorbehalt der Gläubigermächte nicht als berechtigt anerkennen (Telegramm Nr. 3 vom 13.5.30 aus Genf in R 43 I /309 , Bl. 83–85).

Der Reichsbankpräsident wies darauf hin, daß in Basel auch noch andere Schwierigkeiten bestünden, vertrat aber im übrigen die Auffassung, daß die Deutsche Regierung an ihrem Standpunkt wegen der B-Coupons aus grundsätzlichen Erwägungen festhalten müsse.

Das Reichskabinett beschloß, sich der Gegenseite gegenüber nach wie vor auf den Standpunkt zu stellen, daß die B-Coupons für die letzten 22 Jahre ohne Rechtsvorbehalte angenommen werden müßten. Sollte sich später ein Einlenken als unbedingt notwendig erweisen, muß das Reichskabinett erneut mit der Sache befaßt werden.

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