2.45.3 (bru1p): 3. Mobilisierungsanleihe.

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3. Mobilisierungsanleihe.

Staatssekretär Schäffer trug den Inhalt des von Reichsbankpräsident Luther, Ministerialdirektor Dorn und Botschafter v. Hoesch unterzeichneten Telegramms aus Paris vom 2. Juni (ohne Nummer, Ankunft 3. Juni 0.44 Uhr)7 über den Stand der Verhandlungen über die Mobilisierunganleihe vor.

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Von den acht Punkten des sieben Seiten langen Telegramms seien folgende hervorgehoben:

III. Der Gedanke, besondere Sicherungen zu verlangen, war von den Gläubigermächten fallengelassen worden. In der Währungsfrage war eine für Dtld annehmbare Lösung erzielt worden. Im Gegensatz zu dem amerik. Wunsch, eine reine Reichsanleihe aufzulegen, hatte man die Anleihe in einen deutlichen Zusammenhang mit dem Youngplan gebracht.

IV. Die Frage blieb noch umstritten, ob der durch Rückkauf anstelle der Auslosung entstehende Gewinn auch hinsichtlich der zwei Reparationsdrittel dem Deutschen Reich zufließt. Falls eine Gegenanweisung ausblieb, wollte die dt. Delegation auf das Rückkaufrecht statt Auslosung verzichten.

V. Die Gläubigermächte erkannten nach einigen Meinungsverschiedenheiten die Gleichrangigkeit der Anleihe mit den nichtmobilisierten Reparationsleistungen an. „Hauptstreitpunkt wurde nunmehr das Verlangen, daß Deutschland neben der Zahlungsverpflichtung an die Bank, wenn auch nur formal, eine direkte, unbedingte und, wie es mit Rücksicht auf das amerikanische Recht dann bald heißt, nicht qualifizierte, das heißt formal nicht an die Zahlungsbedingungen des Youngplans gebundene Verpflichtung gegenüber der obligationären übernehmen solle […] Vermittelst eines allgemeinen Vorbehaltes für zukünftige Mobilisierung Anleihe die Entscheidung zu erleichtern, erscheint uns untunlich, da die Franzosen keine Änderung des Youngplans annehmen und wir angesichts dieses Standpunkts auch unsererseits die Anleihe nur unterzeichnen können, wenn wir die Bestimmungen der Anleihe als innerhalb des neuen Plans liegend anempfehlen; dann aber fehlt es an einem plausiblen Grund für solchen Vorbehalt“ (Telegramm in R 43 I /672 , Bl. 74–80).

Auf Grund der Aussprache, an der sich auch der Reichsbankvizepräsident Dreyse beteiligte, beschloß das Kabinett für die Fortsetzung der Verhandlungen nachstehende Instruktionen nach Paris zu geben:

„Erstens zu Punkt IV: Versucht, wenn möglich, Aufrechterhaltung des Rückkaufsrechts unter Sicherung des vollen Gewinnes für Deutschland zu erreichen.

Zweitens zu Punkt V: Wenn auch ausdrücklicher Vorbehalt in dem Sinne, daß Übernahme direkter Verpflichtung über neuen Plan hinausgeht, nicht zu erfolgen braucht, so muß doch der anderen Seite klargemacht werden, daß unsererseits eine Anerkennung des gegenteiligen Standpunktes nicht stattfindet. Es darf insbesondere kein Präjudiz dafür entstehen, daß man im Hinblick auf die zu erzielende ‚Begebbarkeit‘ in Zukunft von uns sachliche Zugeständnisse bei der Ausgestaltung von Anleihen verlangen kann“8.

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Die Instruktion ging als Telegramm des RFM am 3.6.30 an Luther und Dorn in Paris ab (R 43 I /672 , Bl. 81). Weitere Telegramme der dt. Delegation über die Einzelheiten der Anleiheverhandlungen, die am 11.6.30 abgeschlossen wurden, in R 43 I /672 , Bl. 82–89, 91–93.

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