2.5.2 (bru1p): Anlage: Aufzeichnung über die Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung

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Anlage:
Aufzeichnung über die Anwendung des Artikels 48 der Reichsverfassung

R 43 I /1442 , Bl. 231–234 Durchschrift

1.

Kann nach einem Mißtrauensbeschluß des Reichstags gegenüber dem Reichskabinett der Reichskanzler einen von ihm vorher gegengezeichneten, ihm zu treuen Händen übergebenen Erlaß des Reichspräsidenten auf Auflösung des Reichstags diesem noch zur Kenntnis bringen?

Die Frage ist zu bejahen. Vor erfolgter Entlassung der Reichsminister durch den Reichspräsidenten ist die Rechtsstellung des Reichskabinetts, im besonderen die des Reichskanzlers, unverändert.

2.

Kann ein geschäftsführendes Reichskabinett Verordnungen des Reichspräsidenten auf Grund Art. 48 RV gegenzeichnen?

Auch diese Frage ist zu bejahen. Denn auch ein geschäftsführendes Reichskabinett kann alle Rechtsakte vornehmen, die der Reichsregierung verfassungsmäßig zustehen. Für den Erlaß von Notverordnungen durch ein Geschäftsministerium in Preußen hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich dies in seiner Entscheidung vom 21. November 1925 (R. G. Z. Band 112 Anhang S. 1 ff) ausdrücklich bejaht.

3.

Sind nach Auflösung des Reichstags auf Grund von Art. 48 RV zulässig: Steuererhöhungen, Durchführung des Agrarprogramms und Ostpreußenhilfe?

Voraussetzung für die Anwendung der Diktaturgewalt des Art. 48 RV ist eine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Deutschen Reich. Es genügt hiernach Gefährdung, wobei Literatur und Rechtssprechung übereinstimmend die Ansicht vertreten, daß diese Gefährdung eine unmittelbare sein muß. Eine solche unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. zur Abwendung der Gefährdung dieser Ordnung zulässigen Maßnahmen ergeben sich wiederum aus dem Wortlaut des Art. 48 RV. Zulässig sind nur solche Maßnahmen, die zur Abwendung der drohenden erheblichen Gefahr nötig sind. Es kann also, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nicht jede Maßnahme auf Grund von Art. 48 RV vorgenommen werden, vielmehr[10] nur solche, die nötig sind, um die erhebliche Gefahr auf eine minder erhebliche zurückzuführen oder ganz zu beseitigen.

a) Steuererhöhung.

Wenn das fehlende Gleichgewicht des Haushalts die Gefahr mit sich bringt, daß in absehbarer Zeit durch Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern oder durch Nichterfüllung anderer Verpflichtungen des Reichs eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewärtigen ist, so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß man mit Hilfe des Art. 48 RV das Haushaltsgleichgewicht herstellt und die oben angedeuteten katastrophalen Folgen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch vermeidet.

b) Agrarprogramm.

Die überaus schlechte Lage der deutschen Landwirtschaft hat in den Kreisen des Landvolkes eine teilweise geradezu verzweifelte Stimmung hervorgerufen. Die Auswirkungen dieser Stimmung zeigen sich an den Bombenattentaten in der Nordmark, an dem raschen Anwachsen der nationalsozialistischen Bewegung auf dem Lande und äußerlich an den zahlreichen Umzügen, die das verzweifelte Landvolk mit schwarzen Fahnen vornimmt, um gegen das sie bedrohende Unglück zu protestieren, für das sie die jeweilige Regierung verantwortlich machen. Es läßt sich nicht leugnen, daß die Stimmung auf dem Lande jedenfalls in zahlreichen Gebietsteilen zu einer derartigen Siedehitze gestiegen ist, daß eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Soweit sich das Agrarprogramm inhaltlich darauf beschränkt, die unbedingt nötigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stimmung durch Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Landvolks zu begegnen, bestehen gegen die Anwendung des Art. 48 RV keine Bedenken.

c) Osthilfe.

Sollte in den betroffenen Grenzgebieten ohne Gewährung der Osthilfe die Gefahr eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und damit zugleich die unmittelbare Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, so ist nichts dagegen zu erinnern, daß man durch Anwendung des Art. 48 auf wirtschaftlichem Wege Verzweiflungsakten der Bevölkerung rechtzeitig vorbeugt. Inwieweit die einzelnen Maßnahmen sich im Rahmen des Art. 48 halten, ist Tatfrage.

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