2.66.2 (bru1p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken.

Der Reichsjustizminister gab kurz einen Bericht des Verlaufs der Reichstagsverhandlungen über den Entwurf11.

11

Der RT hatte am 28.6.30 den GesEntw. dem Rechtsausschuß überwiesen (RT-Bd. 428, S. 6001 ), der in seinem Bericht vom 9.7.30 einige Änderungen gegenüber dem RegEntw. vorschlug (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2277 ). Der GesEntw. wurde am 14.7.30 vom RT verabschiedet (RT-Bd. 428, S. 6356 ) und am 22.7.30 im RGBl. I, S. 300  veröffentlicht.

Staatssekretär Dr. Schäffer stimmte seinen Ausführungen zu. Keinesfalls dürfe jetzt an die Hauszinssteuer herangegangen werden12.

12

In seiner Entschließung forderte der Rechtsausschuß, daß die auf Grund des Ges. eintretende Erhöhung der gesetzlichen Zinsen durch eine Senkung der Hauszinssteuer ausgeglichen werden sollte (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2277 ).

Auch der Reichsarbeitsminister sprach sich in diesem Sinne aus. Eine Verminderung der Hauszinssteuererträge würde die Arbeitslosigkeit ins Ungemessene steigern.

Der Reichsbankpräsident erklärte, die Reichsbank lehne grundsätzlich das Gesetz ab. Keinesfalls dürfe jetzt bereits ein fester Zinssatz für die Aufwertungshypotheken festgelegt werden. Es sei jetzt in keiner Weise zu übersehen,[273] wie hoch er zu bemessen wäre. Grundsätzlich solle bei 5% stehengeblieben und später darüber hinaus ein Aufwertungszuschuß in dem erforderlichen Ausmaße festgesetzt werden13.

13

Der RbkPräs. hatte schon am 19.5.30 in einem Gespräch mit StS Pünder erklärt, daß er der schärfste Gegner einer Stabilisierung des Zinssatzes von 7% für die ersten Hypotheken sei; das Rbkdirektorium vertrete in dieser Frage einmütig dieselbe Haltung. Der RK, dem Pünder über diese Angelegenheit berichtet hatte, war ebenfalls der Auffassung, daß der Zinssatz von 7% ihm bedenklich hoch erscheine (Aufzeichnung Pünders vom 19.5.30 in R 43 I /2460 , Bl. 97). MinDir. v. Hagenow hatte daraufhin in einem Schreiben an Luther vom 2.6.30 zugesichert, daß sich das RJMin. vor der endgültigen Festsetzung des Zinsfußes mit der Rbk in Verbindung setzen werde (Konzept von der Hand Wiensteins vom 31.5.30 in R 43 I /2460 , Bl. 99). Trotzdem hatte das Rbkdirektorium am 23.6.30 gegenüber dem RJM ernste Bedenken dagegen erhoben, „mit Wirkung für den 1. Januar 1932 den Normalzinsfuß für die alsdann verbleibenden Aufwertungshypotheken bereits jetzt, also anderthalb Jahre vorher, festzulegen. Niemand kann mit irgendwelcher Bestimmtheit vorhersagen, wie sich der Zinsfuß bis dahin entwickelt“ (Abschrift des Schreibens an den RJM in R 43 I /2460 , Bl. 140–141).

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich damit einverstanden. Er war bereit, jederzeit die Reichsbank mit ihren Wünschen hinsichtlich des Entwurfs anzuhören.

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