2.85.1 (bru1p): Waffenmißbrauch.

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Waffenmißbrauch.

Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt des Entwurfs einer auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung zu erlassende Verordnung des Reichspräsidenten[332] gegen den Waffenmißbrauch vor1. Er wies u. a. darauf hin, daß nur Bayern und Württemberg ausdrückliche Bedenken gegen eine derartige Verordnung geäußert hätten. Die Preußische Staatsregierung wolle dieselbe Regelung, wie sie in dem Entwurf vorgesehen sei, im Wege der Notverordnung nach Art. 55 der Preußischen Verfassung2 treffen, wenn das Reich nicht seinerseits sofort die entsprechenden Maßnahmen treffe3.

1

Der RIM hatte den VOEntw. im Kabinett eingebracht, weil ein entsprechender GesEntw. vom 26.6.30 (R 43 I /2736 , Bl. 264–268) von Bayern und Württemberg abgelehnt worden war, und die PrReg. eine eigene NotVO erlassen wollte. Der Entw. sah für das Mitführen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe vor (§ 1). Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken bewaffnet an öffentlichen Orten erschien, sollte mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft werden (§ 3; Schreiben des RIM vom 21.7.30 mit VOEntw. in R 43 I /2736 , Bl. 269–271).

2

Art. 55 der PrV vom 30.11.20 ermächtigte das Staatsministerium, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes VOen, die der Verfassung nicht zuwiderliefen, mit Gesetzeskraft zu erlassen. Die VOen mußten dem Lt. zur Genehmigung vorgelegt werden (Pr. Archiv, (27) 1920 III, S. 2179).

3

Nach einem Vermerk des MinDirig. Häntzschel (RIMin.) vom 24.7.30 hatte sich das PrIMin. bereit erklärt, mit Rücksicht auf die NotVO gegen Waffenmißbrauch die eigene VO zurückzustellen (R 43 I /2736 , Bl. 273).

Der Reichsverkehrsminister stimmte der Verordnung grundsätzlich zu, vertrat jedoch die Auffassung, daß im § 1 Geldstrafe nur subsidiär beim Vorliegen mildernder Umstände möglich sein dürfe.

Staatssekretär Dr. Joël bezeichnete es als notwendig, daß auch im § 3 des Entwurfs die Möglichkeit einer Geldstrafe geschaffen werde.

Der Reichsverkehrsminister und der Reichswehrminister nahmen gegen diese Auffassung des Staatssekretärs Joël Stellung. Sie betonten übereinstimmend, daß die Verordnung nur dann einen Zweck haben könne, wenn der Waffenmißbrauch grundsätzlich mit Gefängnisstrafe bestraft werde.

Der Reichswehrminister wies noch besonders darauf hin, daß es sich um eine Verordnung auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung, also um eine Notverordnung handele, so daß auch deshalb strenge Strafen am Platze seien.

Ministerialdirektor Dr. Nobis erklärte, daß die Preußische Staatsregierung gleichfalls für möglichst strenge Strafen sei und infolgedessen die Möglichkeit einer Geldstrafe im § 3 ausschließen wolle.

Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf der Verordnung mit folgenden Abänderungen zu:

a) § 1 Abs. 1 lautet nunmehr:

„Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe), wird mit Gefängnis, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Geldstrafe bestraft.“

b) § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2:

„Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Führen von Waffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung.“

[333] c) Es wird folgender neuer § 4 angefügt:

„Sofern diese Verordnung nicht vorher aufgehoben wird, tritt sie mit dem 1. April 1931 außer Kraft“4.

4

Die NotVO gegen Waffenmißbrauch vom 25.7.30 wurde am 28.7.30 im RGBl. I, S. 352 , veröffentlicht.

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