2.99.1 (bru1p): 1. Erhöhung des Erbsenzolles.

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1. Erhöhung des Erbsenzolles.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trug den Sachverhalt vor. Er führte unter anderem aus, es habe sich in den vom Reichsfinanzministerium und Reichsernährungsministerium unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommenen Prüfungen herausgestellt, daß eine zolltechnisch brauchbare Unterscheidung zwischen Speiseerbsen und Futtererbsen möglich sei. Er bitte nunmehr, seinem früheren Antrage zuzustimmen, den Zoll für Speiseerbsen von 4 auf 20 M zu erhöhen1.

1

Der REM hatte am 4.8.30 in einer Vorlage den Antrag auf Zollerhöhung für Speiseerbsen gestellt (R 43 I /2544 , Bl. 122–123), nachdem in einer, in der Kabinettssitzung vom 30.7.30 (Dok. Nr. 91, P. 6) angeregten Sachverständigenbesprechung die Differenzierung in Speise- und Futtererbsen als zolltechnisch möglich festgestellt worden war.

Der Reichsminister des Auswärtigen führte aus, daß die Stellungnahme zu diesem Antrage des Reichsernährungsministers ihm außerordentlich schwerfalle.[371] Seinerzeit habe er das Reichskabinett mit Rücksicht auf den Polenvertrag gebeten, den Zoll nicht zu erhöhen. Die Situation sei jetzt etwas anders. Zunächst habe sich herausgestellt, daß eine zolltechnisch brauchbare Unterscheidung zwischen Futtererbsen und Speiseerbsen möglich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, daß die Handelsvertragsverhandlungen mit Polen nicht mehr im Gange seien. Er sei sich darüber klar, daß eine Erhöhung des Zolles für Speiseerbsen eine Erschwerung unserer gesamten handelspolitischen Situation bedeuten werde, vor allem den Niederlanden gegenüber. Er verkenne jedoch nicht die Bedeutung der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft für eine Zollerhöhung vorgebrachten Gründe und stimme dem Antrage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zu.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen vertrat die Auffassung, daß zur Zeit eine besondere Rücksichtnahme auf Polen nicht geboten sei. Eine Zollerhöhung für Speiseerbsen auf 20 RM erscheine ihm jedoch außerordentlich hoch. Er halte eine Zollerhöhung auf 15 RM für angemessen.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg führte aus, daß eine Zollerhöhung uns in handelspolitische Schwierigkeiten gegenüber den Niederlanden bringen werde. Die zur Zeit in den Niederlanden eingeleitete Boykottbewegung deutscher Waren sei wirksamer, als man denke2. Allenfalls könne eine Zollerhöhung auf 15 RM von ihm hingenommen werden.

2

Vgl. Anm. 9.

Das Reichskabinett beschloß, den Zoll für Speiseerbsen auf 15 RM zu erhöhen. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zollerhöhung werden sich das Auswärtige Amt, Reichsfinanzministerium und Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft untereinander einigen3.

3

Die VO über die Erhöhung des Zollsatzes für Erbsen trat mit Wirkung vom 21.8.30 in Kraft (RGBl. 1930 I, S. 443 ).

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