2.219 (bru1p): Nr. 219 Aufzeichnung des Staatssekretärs Pünder über eine Besprechung betreffend das Verhältnis Bayerns zum Reich. 15. Januar 1931

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Nr. 219
Aufzeichnung des Staatssekretärs Pünder über eine Besprechung betreffend das Verhältnis Bayerns zum Reich. 15. Januar 1931

R 43 I /2227 , Bl. 18–21

Teilnahme:

1. Seitens der Reichsregierung:

a) Reichskanzler Dr. Brüning,

b) Reichspostminister Dr. Schätzel,

c) Staatssekretär Dr. Pünder;

2. Seitens der Bayerischen Staatsregierung:

Ministerpräsident Dr. Held;

3. Seitens der Zentrumspartei:

der Vorsitzende Prälat Prof. Dr. Kaas;

4. Seitens der Bayerischen Volkspartei:

a) der Parteivorsitzende Abg. Schäffer,

b) der Reichstagsfraktionsvorsitzende Prälat Leicht,

c) der Landtagsfraktionsvorsitzende Prälat Dr. Wohlmuth.

Nach einleitenden Worten des Reichskanzlers umriß Abg. Schäffer die bayerischen Wünsche und das Ziel der heutigen Aussprache1. Schwierigkeiten seien durch Aufnahme des Steuervereinheitlichungsgesetzes in die Notverordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 entstanden2. Die Reichstagsfraktion der Bayerischen Volkspartei habe zwar den Aufhebungsanträgen nicht zugestimmt, sich ihre weiteren politischen Schritte aber vorbehalten3. Die Erregung in Bayern sei in allen politischen Parteien sehr groß. Im Hinblick auf die in einiger Zeit bevorstehenden bayerischen Landtagswahlen4[785] sei ein Fortbestand des gegenwärtigen latenten Zustandes völlig unmöglich, die Regierung und die sie in erster Linie tragende Bayerische Volkspartei würde bestimmt weggeweht. Ein Rechtsstreit vor dem Staatsgerichtshof erscheine ihm zur Behebung der politischen Schwierigkeiten nicht ausreichend, der einzige Ausweg sei Abänderung der Notverordnung durch eine neue Notverordnung des Herrn Reichspräsidenten unter Fallenlassen des Steuervereinheitlichungsgesetzes. Schaffung sofortiger Klarheit sei notwendig, da der Termin des 18. Januar, zu dem die Landesvorstandschaft der Bayerischen Volkspartei einberufen sei, nicht mehr abgeändert werden könne.

1

S. dazu Dok. Nr. 199 und Dok. Nr. 213.

2

Vgl. Dok. Nr. 199, Anm. 1.

3

Vgl. Dok. Nr. 199, Anm. 3.

4

Die Wahlen fanden am 24.4.32 statt. Da die Reg. Held seit August 1930 nur geschäftsführend amtierte, wären Neuwahlen zum bayer. LT schon früher möglich gewesen.

In der längeren Aussprache, die sich von ½ 11 Uhr vormittags bis ½ 3 Uhr nachmittags ausdehnte, wurden diese Ausführungen des Parteivorsitzenden Schäffer von den beiden Fraktionsvorsitzenden Leicht und Wohlgemuth sowie auch vom Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Held – wenn auch offensichtlich in verbindlicherem Ton und maßvollerer Form – unterstützt. Insbesondere wurde noch hervorgehoben, daß die Schwierigkeiten nicht zuletzt dadurch hervorgerufen worden seien, daß gerade dieser Teil der Notverordnung in den dem 1. Dezember vorangegangenen bedeutsamen Reichsratsverhandlungen noch nicht seine Erledigung gefunden hätte.

Insbesondere dem letzteren Einwand trat Reichskanzler Dr. Brüning mehrfach entgegen. Zunächst sei es unrichtig, daß die Fragen des Steuervereinheitlichungsgesetzes kurz vor dem 1. Dezember 1930 mit den Länderregierungen nicht beraten worden seien. Es seien zwar keine formellen Reichsratsverhandlungen und keine formellen Reichsratsbeschlüsse herbeigeführt worden, wohl aber seien die Fragen des Steuervereinheitlichungsgesetzes mit den anwesenden Ministerpräsidenten und Finanzministern der Länder besprochen worden. Leider seien die bayerischen Herren in diesen Tagen nicht mehr in Berlin gewesen, die übrigen süddeutschen Regierungschefs und Finanzminister hätten aber durchaus zugestimmt. Durch die neue Notverordnung seien einige Länder, wie z. B. Thüringen und Hessen, geradezu gerettet worden; wären auch Länder solcher Größe und Bedeutung verschwunden, so wäre das das Schlimmste für einen gesunden Föderalismus gewesen, wie auch er ihn anstrebe. Außerdem müsse er stark hervorheben, daß das Steuervereinheitlichungsgesetz schon vor 1½ Jahren seine formelle Erledigung durch den Reichsrat in überwältigendem Mehrheitsbeschluß gefunden habe5. Wenn auch damals Bayern nicht zugestimmt habe, sei er schon gestützt auf diesen vorliegenden Reichsratsbeschluß, der die Verfassungsfrage der Reichszuständigkeit ausdrücklich bejaht habe, durchaus berechtigt gewesen, das Steuervereinheitlichungsgesetz in dieser Form in die Notverordnung zu bringen. Dies habe die Reichsregierung dem Herrn Reichspräsidenten aber gar nicht vorgeschlagen, sondern hätte die verschiedenen Punkte, gegen die sich in der Zwischenzeit der 1½ Jahre der bayerische Widerspruch – nach seiner Auffassung zum Teil nicht ohne Grund –[786] gewandt hätte, aus dem Steuervereinheitlichungsgesetz herausgenommen. Die Reichsregierung sei also nicht nur zur Aufnahme dieses gemilderten Steuervereinheitlichungsgesetzes in die Notverordnung berechtigt gewesen, sondern hätte sich auch der Hoffnung hingeben können, daß nunmehr in der stark abgemilderten Form keine Schwierigkeiten mehr mit Bayern erwüchsen, da die Verordnung in der jetzigen Form nach seiner ehrlichen Überzeugung alles andere als antiföderalistisch sei.

5

Der RR hatte am 22.11.28 den von der RReg. Müller eingebrachten Steuervereinheitlichungsgesetzentw. mit 43 gegen 25 Stimmen verabschiedet: s. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 70, Anm. 21.

Den von bayerischer Seite in der Besprechung mehrfach wiederholten Wunsch auf eine neue Notverordnung lehnte der Reichskanzler ausdrücklich ab unter besonderem Hinweis darauf, daß er einen solchen Vorschlag auch dem Herrn Reichspräsidenten unter keinen Umständen machen könne und wolle. Nachdem dann von bayerischer Seite mehrfach als politische Konsequenz die Zurückziehung des bayerischen Reichsministers angedeutet war, erklärte Reichskanzler Brüning diesen Vorschlag als völlig abwegig und bezeichnete dann als einen besseren Ausweg das Anerbieten seiner eigenen Demission, welcher Vorschlag nun aber wieder den bayerischen Herren offensichtlich sehr ungelegen kam. Auch Prälat Kaas hielt die Zurückziehung des bayerischen Reichsministers für eine Unmöglichkeit schon mit Hinweis darauf, daß das gegenwärtige Kabinett im Gegensatz zu früher im Sinne der Reichsverfassung kein eigentliches Parteikabinett sei, sondern sich aus Ministern zusammensetze, die vom Herrn Reichspräsidenten auf den Vorschlag des Reichskanzlers und ohne Fühlungnahme mit Parteien und Fraktionen persönlich berufen seien. Ihm erschien daher auch der Vorschlag des Reichskanzlers auf eigenes Rücktrittsangebot zweckmäßiger, wenn man sich nicht auf den Vorschlag einigen könne, die Streitfragen möglichst unpolitisch lediglich an den Staatsgerichtshof zu bringen.

Der letzte Teil der Aussprache drehte sich dann nur noch um diesen letzteren Vorschlag. Die bayerischen Vertreter wollten vom Reichskanzler absolute Zusicherungen erhalten, wie sich die Reichsregierung in diesem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof verhalten werde. Dies lehnte der Reichskanzler ausdrücklich ab und führte nur aus, daß im Falle von Schlichtungsverhandlungen auf Anregung und unter Vorsitz des Reichsgerichtspräsidenten, Dr. Bumke, vielleicht gewisse Möglichkeiten des Gesprächs gegeben wären. Ob in einem solchen Schlichtungsverfahren aber wesentliche und Bayern befriedigende Konzessionen von der Reichsregierung gemacht werden könnten, könne er heute und auch persönlich in keiner Weise sagen, da hierbei die Einstellung des Gesamtkabinetts und namentlich auch die Haltung des vorsitzenden Reichsgerichtspräsidenten, Dr. Bumke, eine wesentliche Rolle spielen würde. Nur das könne er zusagen, daß der Reichsregierung nichts an einem politischen Streit mit Bayern läge und deshalb solchen Schlichtungsverhandlungen vor dem Staatsgerichtshof keinerlei Schwierigkeiten in den Weg legen würde. Deshalb würde er persönlich auch alles daran setzen, daß das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof beschleunigt und auch nach Eingang der bayerischen Klage die Klagebeantwortung des Reichs mit ebensolcher kurzer Frist erfolgen werde6.

6

Das Bayer. FMin. reichte am 29.1.31 beim Staatsgerichtshof seine Klage gegen das Reich ein (Der Schriftsatz in R 43 I /2227 , Bl. 27–32). Die Gegenerklärung des Reichs übersandte der RFM am 21.2.31 dem Staatsgerichtshof (R 43 I /2227 , Bl. 74–93). Der Erklärung war das verfassungsrechtliche Gutachten von Prof. Carl Schmitt vom 28.7.30 beigegeben (vgl. Dok. Nr. 170 Anm. 1), in dem dieser die Frage bejahte, ob der RPräs. befugt sei, auf Grund des Art. 48 Abs. 2 RV finanzgesetzvertretene NotVOen zu erlassen (Abschrift in R 43 I /2227 , Bl. 94–107).

[787] Nachdem die bayerischen Vertreter Dr. Held und Prälat Wohlmuth noch mehrmals wegen klarerer Zusicherungen für das Schlichtungsverfahren vor dem Staatsgerichtshof gedrängt hatten – aber ohne jeden Erfolg –, erklärten sie sich schließlich mit dieser Lösung einverstanden. Abg. Schäffer, der angesichts des ihm persönlich offensichtlich nicht befriedigenden Ergebnisses der Sitzung während des letzten Teiles betont geschwiegen hatte, faßte am Schluß das Ergebnis der Sitzung von seinem Standpunkt aus dahin zusammen, daß er diesen Vorschlag der Landesvorstandschaft seiner Partei am 18. d. Mts. unterbreiten und sich für ihn einsetzen werde. Ob es möglich sei, die Landesvorstandschaft durch Abdrehen der Angelegenheit zum Staatsgerichtshof hin von sofortigen politischen Konsequenzen abzuhalten, sei ihm aber noch nicht ganz sicher7.

7

Schäffer übermittelte dem RK am 19.1.31 die Entschließung des Landesausschusses der BVP vom 18.1.31. Die Entschließung hatte folgenden Wortlaut: „Der Landesausschuß der BVP betrachtet die Aufnahme des sogen. Steuervereinheitlichungsgesetzes in die Notverordnung vom 1. Dez. 1930 als einen schweren, mit den Grundsätzen der Reichsverfassung in Widerspruch stehenden Eingriff in die Lebensrechte der Länder, um so mehr, als nach seiner Überzeugung dieses Gesetz durch die Zeitverhältnisse und die Finanz- und Wirtschaftsnot des Deutschen Reiches in keiner Weise veranlaßt war. Der Landesausschuß weiß, daß damit ein entscheidender Abschnitt in dem Kampfe um die Erhaltung der Selbständigkeit der Länder begonnen hat. Er ist deshalb der Überzeugung, daß alle rechtlichen und auch die letzten politischen Mittel von seiten der Partei eingesetzt werden müssen. Die Klage vor dem Staatsgerichtshof des Reiches ist sofort zu erheben; ihr hat die Anwendung der letzten politischen Mittel zu folgen, wenn nicht in angemessener Frist die Reichsregierung ein befriedigendes Ergebnis schafft.“ Auf die Bedeutung des letzten Satzes der Entschließung wies Schäffer in seinem Begleitschreiben an den RK besonders hin (R 43 I /2227 , Bl. 22–23).

Nach dem Ergebnis der Aussprache erschien ein Empfang der bayerischen Vertreter durch den Herrn Reichspräsidenten nicht mehr erforderlich8. Dieser Wunsch wurde denn auch von den bayerischen Herren in keiner Weise mehr wiederholt.

8

Die Vergleichsverhandlungen zwischen Bayern und dem Reich fanden im März und im Mai unter Vorsitz des StaatsgerichtshofPräs. Bumke statt. Eine endgültige Einigung wurde am 21.5.31 erzielt: s. Dok. Nr. 319, Anm. 20.

gez. Dr. Pünder

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