1.112.6 (bru2p): d) Zweite Notverordnung zum Kohlenbergbau.

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d) Zweite Notverordnung zum Kohlenbergbau.

Außerhalb der Tagesordnung trug Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg den Standpunkt der Bergbauunternehmen zu den besonderen Bestimmungen der zweiten Notverordnung bezüglich des Bergbaus vor, d. h. der Bestimmungen, die eine Kohlenpreissenkung herbeiführen sollen gegen Befreiung des Bergbaus von gewissen Erwerbslosenabgaben10.

10

Vgl. die NotVO vom 5.6.31, 3. Teil, Kapitel I, Art. 8 (RGBl. I, S. 297 ). Der Kohlenbergbau hatte diese Bestimmung eindeutig abgelehnt: s. Dok. Nr. 343, Anm. 3. StS Trendelenburg und RArbM Stegerwald hatten daher in einer Vorlage vom 29.6.31 eine Kabinettsentscheidung darüber erbeten, ob von der Ermächtigung der RReg., die Arbeitgeber im Kohlenbergbau als Ausgleich für eine Kohlepreissenkung von der ALV-Beitragspflicht zu entbinden, noch Gebrauch gemacht werden sollte (R 43 I /2178 , Bl. 190). In einer Ressortbesprechung vom 4.7.31 hatten sich Stegerwald und Trendelenburg gegen eine staatlich verordnete Kohlenpreissenkung ausgesprochen (Vermerk Wiensteins vom 7.7.31, R 43 I /2178 , Bl. 211). Der RArbM erwähnte gegenüber RegR Krebs, daß der Bergbau im Hinblick auf die von ihm geforderte Preissenkung Feierschichten eingeführt habe (Vermerk von RegR Krebs vom 8.7.31, R 43 I /2178 , Bl. 191).

Der Reichsarbeitsminister trat mit ihm dafür ein, daß die Schwierigkeiten dadurch aus der Welt geschafft würden, daß das Kabinett sich einverstanden erkläre, daß die Durchführung der betreffenden Bestimmungen sistiert werde. Die Anwesenden waren – in Abwesenheit des Herrn Reichskanzlers, der vorübergehend die Sitzung verlassen mußte – mit dem Vorschlag einverstanden.

Der Herr Reichskanzler erklärte, nachdem er zurückgekommen war, daß er diese Frage zunächst noch offenhalten müsse11.

11

S. Dok. Nr. 378, P. 1 b.

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