1.120.1 (bru2p): 1. Notverordnung über Schaffung einer Wirtschaftsgarantie und Durchführungsbestimmungen dazu.

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1. Notverordnung über Schaffung einer Wirtschaftsgarantie und Durchführungsbestimmungen dazu.

Der Reichskanzler wies auf die Formulierung der Notverordnung und der Durchführungsbestimmungen zur Notverordnung hin, wie sie mittlerweile in den damit beauftragten Chefbesprechungen erfolgt sei, und wie sie den Kabinettsmitgliedern vorläge1. Er teilte mit, daß der Wortlaut der Durchführungsbestimmungen noch nicht endgültig festgelegt werden könne2, weil die Reichsbank noch deswegen mit der Industrie verhandele.

1

Über die endgültigen Formulierungen des NotVOEntw. und des DurchführungsVOEntw. hatten am Vormittag zwei Chefbesprechungen stattgefunden (Vermerke des RegR Krebs in R 43 I /673 , Bl. 165 und 168–169).

2

Der vorläufige und der endgültige Entw. der DurchführungsVO befinden sich in R 43 I /673 , Bl. 170–177.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg erläuterte den von der Chefbesprechung vom gleichen Tage 11 Uhr vormittags aufgestellten Entwurf für die Durchführungsbestimmungen.

Der Reichsbankpräsident machte dazu noch den Vorschlag, daß für die Ausschußmitglieder auch Vertreter eingeführt werden sollten. Diese müßten möglichst den gleichen Instituten angehören wie die Mitglieder, für die sie Vertreter wären. Dieser Vorschlag wurde genehmigt.

Das Kabinett ermächtigte sodann die Ressorts, an dem Entwurf der Durchführungsbestimmungen noch einige kleine Änderungen vorzunehmen und billigte den Entwurf der Notverordnung.

[1313] Danach wurde noch erörtert, ob außer dem Reichspräsidenten, dem Reichskanzler, dem Reichsminister des Innern und dem stellvertretenden Reichswirtschaftsminister auch der Reichsminister der Finanzen die Notverordnung und die Durchführungsbestimmungen zeichnen solle.

Der Reichsminister der Finanzen hielt dies nicht für erforderlich.

Staatssekretär ZweigertZweigert stellte daraufhin fest, daß die Übung sich dahin herausgebildet habe, daß bei wichtigen Verordnungen der Reichskanzler mitzeichne, in besonderen Fällen auch der federführende Minister bzw. die an der Angelegenheit beteiligten Ressortminister3.

3

Die NotVO über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8.7.31 (RGBl. I, S. 351 ) war auch vom RFM unterzeichnet. Der Text der DurchführungsVO vom 8.7.31 wurde im RGBl. I, S. 353  veröffentlicht.

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