1.145.1 (bru2p): Zahlungsverkehr nach dem 18. Juli 1931.

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Zahlungsverkehr nach dem 18. Juli 1931.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen wiederholte die vier in der Ministerbesprechung vom Vormittag bereits festgestellten Punkte, die zu der vorgesehenen Notverordnung über den Zahlungsverkehr nach dem 18. Juli noch offengeblieben waren1.

1

S. Dok. Nr. 396.

Ministerialdirektor ReichardtReichardt teilte zu Punkt 1 mit, daß die Sparkassen Bedenken hätten auch unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit, jedem Kontoinhaber 20 M auszuzahlen2. Sie meinen, dazu nicht in der Lage zu sein. Die Reichsbank habe allerdings Hilfe für die Sparkassen zugesagt.

2

Als Höchstgrenzen für Auszahlungen aus Sparkonten waren 20 RM, aus anderen Konten 100 RM vorgesehen: vgl. Dok. Nr. 396.

Reichsbankpräsident Dr. LutherLuther teilte mit, man rechne mit 18 Millionen Sparguthaben. Bei Heraufsetzung der Höchstgrenze auf 100 M wäre also ein Bedarf von 1,8 Milliarden an Zahlungsmitteln notwendig. Dem könne nicht genügt werden.

Ministerialrat AbramowitzAbramowitz schlug vor, in der Notverordnung zu sagen, statt „kann von dem Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden“, „ist abhängig …“.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen meinte, daß auf allen Gebieten dem Reich für Länder, Kommunen und deren Institute der Bevölkerung gegenüber das Odium für ungünstige Maßnahmen zugemutet werde. Den Sparkassen könne nicht jede Selbsthilfe vom Reich abgenommen werden.

Darauf wurde die Fassung „kann vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig gemacht werden“ beschlossen3.

3

S. § 1 Abs. 1 der 3. VO über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 18.7.31 (RGBl. I, S. 376 ).

Reichsminister TreviranusTreviranus brachte die Bedeutung der sogenannten Milchgelder bei der Landwirtschaft zur Sprache. Er meinte, daß zur Vermeidung größerer Schwierigkeiten dafür besondere Bestimmungen getroffen werden müßten.

[1389] Demgegenüber wurden Berufungen von anderen Wirtschaftskreisen befürchtet, und man war der Ansicht, daß nicht alle Fälle von Zahlungen mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gesondert geregelt werden könnten.

Ministerialdirektor ReichardtReichardt äußerte zu Art. 5 des Entwurfs Bedenken, daß die vorgesehenen Strafvorschriften für ungedeckte Schecks nicht unter die Ermächtigung des Reichspräsidenten fallen könnten4.

4

Art. 5, § 3 Abs. 1 der 3. NotVO über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs bedrohte den Scheckbetrug mit Gefängnis bis zu 3 Jahren (RGBl. 1931 I, S. 378 ).

Zu der Frage der Erhöhung der Ausprägung von Silbergeld stellte der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen fest, daß das Kabinett vormittags beschlossen habe, das Silbergeldkontingent zu erhöhen, falls der Reichsbankpräsident einverstanden sei. Er bat den Reichsbankpräsidenten um seine Zustimmung5.

5

S. Dok. Nr. 396, Anm. 8.

Der Reichsbankpräsident erklärte, er habe sich mit der Frage noch nicht befassen können und müsse bitten, erst später Stellung nehmen zu dürfen.

Er wies dann auf die Gefahr hin, die sich für das Reichsbankdirektorium aus der Tatsache ergebe, daß die gesetzliche Deckung der Reichsbank vorübergehend unterschritten werde. Die Wechseldecke sei sehr knapp. Die Strafbestimmungen lauteten auf das Zehnfache des unterschrittenen Betrages.

Staatssekretär JoëlJoël schlug vor, da das Reichsbankgesetz aus Gründen gegenüber dem Ausland nicht gut abgeändert werden könne, nur die Strafbestimmungen durch Notverordnung aufzuheben.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen stellte fest, daß die Deckungsbestimmungen völkerrechtlich festgelegt seien6. Er behielt die Regelung der Angelegenheit dann einer engeren Beratung zwischen ihm, Staatssekretär Trendelenburg, Staatssekretär Joël und dem Reichsbankpräsidenten vor.

6

Vgl. die §§ 28 und 29 des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 242 ).

Die Kabinettsmitglieder waren mit sofortigem Erlaß der Verordnung über den Zahlungsverkehr einverstanden7.

7

NotVO gegen die Kapital- und Steuerflucht vom 18.7.31 (RGBl. I, S. 373 ).

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