1.150.5 (bru2p): 5. Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung des Reichspräsidenten über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen.

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[1405]5. Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung des Reichspräsidenten über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen.

Der Reichsverkehrsminister führte aus, daß die Verordnung über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen vom 18. Juli d. J.9 nach seiner Auffassung ein Fehlschlag sei10. Sie könne auf keinen Fall lange in Kraft bleiben. Die Verordnung verletze nach seiner Ansicht internationale Verträge11. Es sei unbedingt notwendig, die Verordnung in zahlreichen Punkten zu mildern, wenn man sich im Augenblick nicht zu einer Aufhebung der Verordnung entschließen könne.

9

Diese NotVO bestimmte, daß jeder Reichsangehörige, der in der Zeit vom 22. 7.–9.10.31 eine Auslandsreise unternahm, beim Grenzübertritt eine Gebühr von 100 RM zu entrichten hatte (RGBl. 1931 I, S. 376 ).

10

Das RVMin. war bei der Formulierung der NotVO nicht beteiligt worden (Aufzeichnung des Vortr.LegR Martius vom 24.7.31, Pol. Arch. des AA, Büro RM, Akten betr. Finanzkrise, Kreditaktion, Bd. 2).

11

Das AA übersandte der Rkei am 21. 7. zu diesem TOP der Ministerbesprechung Material über die Proteste Danzigs, des Memellandes, Österreichs und der Schweiz gegen die NotVO über die Auslandsreisegebühr (R 43 I /2371 , S. 581–599).

Staatssekretär Dr. WeismannWeismann teilte mit, daß die Preußische Staatsregierung gleichfalls die Verordnung für einen Fehlschlag halte und es am liebsten gesehen hätte, wenn die Verordnung nicht erlassen worden wäre.

Staatssekretär Dr. MeissnerMeissner führte aus, daß die Verordnung aus Gründen der Staatsautorität vom Herrn Reichspräsidenten zur Zeit nicht aufgehoben werden könne. Die Verordnung könne jedoch gemildert werden. Der Herr Reichspräsident habe selber die Bitte, in folgenden drei Punkten Ausnahmen von der Zahlungspflicht von 100 M festzusetzen:

a)

beim Besuch von deutschen Angehörigen in den abgetrennten Gebieten;

b)

beim Besuch von deutschen Heilstätten im Auslande;

c)

bei deutschen Studierenden und Schülern, die im Austauschverkehr ins Ausland gingen.

Der Reichsminister des Innern wies auf die Schwierigkeiten hin, die den Salzburger Festspielen durch die Verordnung drohten.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg betonte die Notwendigkeit, Ausnahmen von der Zahlungspflicht von 100 M für Geschäftsreisende und deren Angestellte vorzusehen. Geschäftsreisen von Gewerbetreibenden und deren Angestellten ins Ausland müßten von der Zahlungspflicht von 100 M befreit werden, sofern die Handelskammer die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Reise bescheinige.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël führte aus, daß es juristisch schwer tragbar sei, die Verordnung durch viele Ausnahmen zu durchlöchern. Vielleicht sei es am besten, generell der Paßstelle die Ermächtigung zu erteilen, Ausnahmen von der Zahlungspflicht in dringenden Fällen zu gestatten.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen sprach sich auf das entschiedenste gegen eine Durchlöcherung der Verordnung aus. Die Verordnung müsse jedenfalls vorläufig unbedingt in Kraft bleiben.

Der Reichswehrminister vertrat dieselbe Auffassung. Er betonte, daß die Autorität der Reichsregierung durch die Schaffung allzu vieler Ausnahmebestimmungen[1406] von der Verordnung leiden würde. Noch mehr würde die Autorität natürlich leiden, wenn die Verordnung jetzt gleich aufgehoben würde.

Das Reichskabinett stimmte sodann den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Erhebung einer Gebühr für Auslandsreisen in der beiliegenden Fassung zu12.

12

Die Durchführungsbestimmungen vom 21.7.31 zur NotVO über die Auslandsreisegebühr, die im § 3 für zehn Ausnahmefälle von der Erhebung der Gebühr absahen, wurde im RGBl. 1931 I, S. 389  veröffentlicht.

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