1.150.9 (bru2p): 9. Dritte Verordnung zur Durchführung der Notverordnung über die Danatbank.

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9. Dritte Verordnung zur Durchführung der Notverordnung über die Danatbank.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß sich Schwierigkeiten ergeben hätten wegen der Wechsel bei der Danatbank. Die bei der Danatbank domizilierten Wechsel müßten den Wechseln gleichgestellt werden, aus denen die Bank selbst verpflichtet wäre.

Das Kabinett war mit einer solchen Ausführungsverordnung einverstanden, die nach dem Vorschlag des Reichsministers der Justiz formuliert werden solle20.

20

S. die 3. VO zur Durchführung der NotVO über die Danatbank vom 21.7.31 (RGBl. I, S. 388 ).

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