1.159.2 (bru2p): 2. Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen.

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2. Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen.

a)

Verordnung über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland,

b)

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland.

Ministerialrat BernardBernard trug den Inhalt der beiliegenden Entwürfe vor. Das Kabinett stimmte den beiligenden Entwürfen zu5.

c)

Verordnung über die Beteiligung des Reichs an Gesellschaften.

Ministerialrat BernardBernard trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor. Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf in der beiliegenden Fassung zu6 .

d)

[1435]Abänderung der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Auszahlung von Dienstbezügen vom 18. Juli 1931.

5

Die VOEntwürfe befinden sich in R 43 I /1450 , S. 573–577. Die NotVO über die Anmeldung von Zahlungsmitteln gegenüber dem Ausland vom 27. 7. ermächtigte die RReg., Vorschriften über die Anmeldungsverpflichtung zu erlassen. Die DurchführungsVO verpflichtete alle natürlichen und juristischen Personen sowie die Länder zur Anmeldungspflicht. Von der Anmeldungspflicht waren Personen, die nicht steuerpflichtig waren, und ausländische konsularische Beamte ausgenommen. Zahlungsverpflichtungen eines Schuldners brauchten nicht angemeldet zu werden, wenn der Gesamtbetrag insgesamt 50 000 RM nicht erreichte. Als Ausland im Sinne der DurchführungsVO galt auch das Saargebiet (RGBl. 1931 I, S. 403 ).

6

Der Entw. der NotVO ermächtigte die RReg., sich an gesellschaftlichen Unternehmungen zu beteiligen und die erforderlichen Lasten zu leisten und Sicherheiten zu Lasten der RReg. zu übernehmen (R 43 I /1450 , S. 579; die NotVO wurde im RGBl. 1931 I, S. 404  veröffentlicht).

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß es verschiedenen Ländern und Gemeinden wahrscheinlich nicht möglich sein werde, entsprechend §§ 1, 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Auszahlung von Dienstbezügen vom 18. Juli d. J.7 die Bezüge für den August in zwei Hälften, am bisherigen Auszahlungstage und zehn Tage später, auszuzahlen. Unter Umständen werde Auszahlung in 3–4 Teilbeträgen notwendig und eine dementsprechende Abänderung der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Auszahlung von Dienstbezügen vom 18. Juli 1931 erforderlich sein.

7

S. RGBl. 1931 I, S. 381 .

Das Reichskabinett stimmte einer derartigen Abänderung grundsätzlich zu. Die Abänderungsverordnung soll jedoch erst dann veröffentlicht werden, wenn der Erlaß unumgänglich notwendig ist8.

8

Die AbänderungsVO wurde nicht veröffentlicht.

e)

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung gegen Kapital- und Steuerflucht.

Ministerialrat BernardBernard erläuterte den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung gegen Kapital- und Steuerflucht, welche die Devisenbewirtschaftung zum Gegenstande habe.

Es bestand Übereinstimmung, daß die Verordnung noch nicht unterzeichnungsreif ist, ihrem Inhalt jedoch grundsätzlich zugestimmt wird.

Über die Verordnung soll morgen (28. Juli) in kleinem Kreise weiter beraten werden9.

9

S. Dok. Nr. 413.

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