1.179.1 (bru2p): 1. a) Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung. b) Entwurf einer Verordnung betr. den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen.

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1. a) Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung.
b) Entwurf einer Verordnung betr. den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen.

Der Reichsverkehrsminister trug den wesentlichen Inhalt seiner beiden Vorlagen,

a)

den Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahngesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung1

b)

den Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen

1

Zum Schenker-Vertrag vgl. Dok. Nr. 270, P. 3.

eingehend vor2. Er beantragte, ihn zu ermächtigen, den Verordnungsentwurf[1522] mit den Länderregierungen zu erörtern und bei diesen Erörterungen den Vertragsentwurf als einen von der Reichsregierung grundsätzlich gebilligten Vertrag als Basis zugrunde zu legen.

2

Der RVM hatte die beiden Entwürfe mit den Begründungen der Rkei am 15.7.31 übersandt (R 43 I /1073 , Bl. 2–31). Mit Schreiben vom 28.7.31 an den StSRkei hatte er um alsbaldige Behandlung der Vorlagen im RKab. gebeten; durch die Wettbewerbsverzerrung zwischen dem Speditionsgewerbe und der Eisenbahn habe sich die finanzielle Situation der RB ständig verschlechtert. Der RVM hatte abschriftlich ein Schreiben des Langnam-Vereins vom 27.7.31 beigefügt, in dem die gesetzliche Neuregelung des Speditionsgewerbes, der Frachtausgleich zwischen Schiene und Straße und die Senkung der Eisenbahnfrachttarife gefordert worden waren (R 43 I /1073 , Bl. 51–58). Gegen den Schenker-Vertrag hatte die IHK Stettin am 16.7.31 beim RVM protestiert (Durchschrift mit Anschreiben an den RK in R 43 I /1073 , Bl. 32–34). In einem gemeinsamen Schreiben an die Rkei vom 21.7.31 hatten der Dt. Städtetag, der Dt. Landkreistag, der Verband der pr. Provinzen, der Reichsstädtebund und der Dt. Landgemeindetag Vorschläge für eine Novellierung des Gesetzes über Kraftfahrlinien vom 26.8.25 (RGBl. I, S. 319 ) gemacht (R 43 I /1073 , Bl. 36–49). Der RPM hatte am 29.7.31 den Schenker-Vertrag abgelehnt, weil er darauf gerichtet sei, „unter Einfluß der Reichsbahn und Mitwirkung der Reichsbahnstellen durch Privatunternehmer den gesamten Güterverkehr einschl. des Postpaketverkehrs an sich zu bringen“ (R 43 I /1073 , Bl. 66–68; Zitat Bl. 66). Stellungnahmen des RVM vom 31.7.31 und der RB vom 30.7.31 zum Schreiben des RPM a.a.O., Bl. 79, 80–86. Nach Verhandlungen mit der RB hatte der RPM seinen Widerstand am 1.8.31 aufgegeben (a.a.O., Bl. 87). Gegen den Schenker-Vertrag hatten außerdem der Verband Dt. Verkehrsverwaltungen (Schreiben vom 29.7.31, R 43 I /1073 , Bl. 69), der Reichsverband der Fuhrbetriebe Deutschlands (Schreiben vom 25.7.31, R 43 I /1073 , Bl. 71–77) und die Vereinigung der Vollmachtspediteure Dtlds (Schreiben vom 31.7.31, R 43 I /1073 , Bl. 88) Einspruch erhoben.

In der nachfolgenden Aussprache wurden gegen die Vorlagen grundsätzliche Bedenken nicht geäußert.

Der Reichskanzler stellte auf Grund der Aussprache fest, daß der Reichsverkehrsminister ermächtigt ist, über den Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen mit den Länderregierungen zu verhandeln sowie ferner, daß er ermächtigt ist, bei diesen Verhandlungen den Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahngesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH über Rollfuhrdienst, Sammelspedition und Verkehrswerbung als einen von der Reichsregierung grundsätzlich gebilligten Vertrag zugrunde zu legen.

Die abschließende Beschlußfassung sowohl über den Entwurf eines Vertrages zwischen der Deutschen Reichsbahngesellschaft und der Firma Deutsche Bahnspedition GmbH als auch über den Entwurf einer Verordnung betreffend den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen soll erst erfolgen, wenn das Ergebnis über die Beratungen mit den Länderregierungen vorliegt3.

3

Zur weiteren Behandlung der Vorlagen im Kabinett s. Dok. Nr. 465, P. 4.

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