1.183.1 (bru2p): Zwangsbewirtschaftung von Devisen.

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Zwangsbewirtschaftung von Devisen.

Zwischen der Reichsbank und dem Reichswirtschaftsministerium entspann sich eine längere Auseinandersetzung über die Stellungnahme der Reichsbank bei den ersten Beratungen wegen der Devisenwirtschaft1.

1

Vgl. Dok. Nr. 426 und Dok. Nr. 433, P. 1.

Der Reichsbankpräsident präzisierte dann seinen Standpunkt dahin, daß die Reichsbank sich entschlossen habe, nur die Devisenanforderungen zu hemmen, die nicht zur Aufrechterhaltung des normalen Wirtschaftsverkehrs mit dem Auslande erforderlich seien. Zahlungen für regelmäßige Einfuhr und für Warenschulden sollten ermöglicht werden. Er machte allerdings den Vorbehalt, daß nicht zu übersehen sei, ob es der Reichsbank gelingen werde, auf die Dauer die erforderlichen Devisen in vollem Umfange zur Verfügung zu stellen.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg wies darauf hin, daß die schärfere Stellungnahme, die die Reichsregierung zunächst eingenommen habe, auf der Erklärung der Reichsbank beruht habe, daß sie nicht in der Lage sei, für alle legitimen Forderungen Devisen zur Verfügung zu stellen.

Auf Grund der neuen Stellungnahme der Reichsbank sei Drosselung des legitimen Devisenbedarfs nicht mehr aus währungspolitischen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Die handelspolitischen Maßnahmen, die bei Gelegenheit der Devisenbewirtschaftung erwünscht erschienen wären, bedeuten eine Gefahr handelspolitischer Unruhe. Es werde also nun möglich sein, die Devisen zur Einfuhr ohne Rücksicht auf die Ware zur Verfügung zu stellen, die in Frage käme.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft gab zu, daß die Einschränkung der Einfuhr von Luxus- und Genußmitteln eine erwünschte Nebenwirkung der Devisenbewirtschaftung gewesen wäre. Das gleiche gelte für Holz, Kohle und Schwedenerze. Nach der Erklärung der Reichsbank aber müßten die volkswirtschaftlichen Motive zurückgestellt und die weitere Entwicklung abgewartet werden. Er schlug eine Presseveröffentlichung vor, die nach längerer Aussprache die aus der Anlage ersichtliche Form erhielt2. Danach soll also[1534] im Rahmen des bisherigen normalen Geschäfts die Devisenbeschaffung zur Einfuhr grundsätzlich freigegeben werden. Ergibt sich aus Verknappung der Devisenbestände die Notwendigkeit einer Drosselung der Einfuhr, so soll auf die bisherigen Listen zurückgegriffen werden.

2

Die Presseerklärung hatte folgenden Wortlaut: „Die Reichsregierung wird bis auf weiteres die Devisen für die Einfuhr von Waren freigeben. Sie erwartet aber von Verbraucherschaft, Handel und Banken, daß sie bei der Einfuhr insbesondere von Luxuswaren und Genußmitteln sich die durch die Wirtschaftslage gebotene Zurückhaltung auferlegen. Eine Kontrolle der Verwendung der für die Einfuhr in Anspruch genommenen Devisen wird stattfinden“ (R 43 I /2447 , Bl. 28).

Unter Führung des Reichswirtschaftsministeriums werden Vorschriften für das Verfahren bei der Devisenzuteilung ausgearbeitet werden, die den legitimen Verkehr mit Devisen möglichst wenig belästigen, aber eine Nachprüfung der Verwendung vorsehen3.

3

Richtlinien zur Durchführung der DevisenNotVO wurden in WTB Nr. 1654 und Nr. 1661 vom 7.8.31 veröffentlicht (R 43 I /2447 , Bl. 34–36).

In der Debatte hatte Geheimrat SchmitzSchmitz seinem Bedauern darüber Ausdruck gegeben, daß die Devisenbewirtschaftung in dem beabsichtigten Ausmaße jetzt bereits wieder aufgehoben würde4. Er hielt eine Mahnung an die Banken, sich auf das Notwendigste zu beschränken, für erforderlich.

4

Vgl. auch die Kritik Brünings an der Lockerung der Devisenbewirtschaftung in seinen Memoiren, S. 353 f.

Staatssekretär Dr. TrendelenburgTrendelenburg und die Mehrzahl der Anwesenden hatten dem aber mit Rücksicht auf die psychologische Wirkung einer Mahnung dieser Art widersprochen.

Das gleiche galt für die Anregung, daß die Verbände eine Mahnung der gedachten Art an ihre Mitglieder richten sollten.

Die Pressenotiz soll erst veröffentlicht werden5, wenn die Grundzüge des neuen Verfahrens feststehen, das in Verbindung mit dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsfinanzministerium geregelt werden solle.

5

Die Pressenotiz wurde von WTB Nr. 1661 am 7.8.31 publiziert (R 43 I /2447 , Bl. 36; Schultheß 1931, S. 177 f.).

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