1.203.4 (bru2p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: dritte Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung.

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[1618]4. Außerhalb der Tagesordnung: dritte Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung.

Staatssekretär TrendelenburgTrendelenburg trug vor, daß sich die Notwendigkeit ergeben habe, eine Dritte Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung31 zu erlassen. Der Entwurf für eine derartige Verordnung sei bereits fertiggestellt32. Sie bezwecke einen weiteren Aufruf von Devisen, erstmalig auch von Beständen an Feingold oder legiertem Gold und an nach dem 12. Juli 1931 erworbenen, an einer deutschen Börse zum Handel nicht zugelassenen Wertpapieren, die anders als gegen ausländische Zahlungsmittel erworben worden sind.

31

S. RGBl. 1931 I, S. 461 .

32

Nicht ermittelt.

Das Reichsbankdirektorium beurteile die Devisenlage so, daß nunmehr mit dem Aufruf der Bestände bis auf den Betrag von 1000 RM heruntergegangen werden muß. Im übrigen sei die Verordnung den bisher erlassenen, den Devisenaufruf betreffenden Ausführungsverordnungen nachgebildet.

Artikel 2 setze konsequenterweise auch die allgemeine Freigrenze, die bisher in der Devisenverordnung enthalten war, und 3000 RM betrug, auf 1000 RM fest, d. h. alle Transaktionen mit Devisen und auf Reichsmarkkonten von Ausländern, soweit sie 1000 RM im Monat übersteigen, seien nunmehr genehmigungspflichtig.

Schließlich werde der Reichsbank das bisher schon dem Reichswirtschaftsminister und den Devisenbewirtschaftungsstellen verliehene Recht, Auskünfte zu verlangen, ebenfalls übertragen.

Von verschiedenen Seiten sei die Herabsetzung der Freigrenze und eine schärfere Prüfungsmöglichkeit für die Reichsbank bereits verlangt worden. Auch die Handelspresse stehe dieser Regelung freundlich gegenüber.

Auf Grund des Antrages des Staatssekretärs TrendelenburgTrendelenburg erklärte das Reichskabinett seine Zustimmung zu dem Erlaß der vorgeschlagenen Verordnung33.

33

3. VO zur Durchführung der NotVO über Devisenbewirtschaftung vom 29.8.31, RGBl. 1931 I, S. 461 .

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