1.213.5 (bru2p): 5. Entwurf von Durchführungsbestimmungen über die Arbeitszeitverkürzung.

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5. Entwurf von Durchführungsbestimmungen über die Arbeitszeitverkürzung.

Auf Antrag des Reichsarbeitsministers wurde der mit Schreiben des Reichsarbeitsministers vom 3. Juli 1931 […] vorgelegte Entwurf von Durchführungsbestimmungen zum dritten Teil Kapitel II Artikel 1 der Verordnung[1670] des Reichspräsidenten vom 5. Juni 193124 vom Reichskabinett gebilligt mit der Maßgabe, daß dem Teil II Absatz 1 des Entwurfs am Schluß folgender Satz eingefügt wird: „Wird die im Tarifvertrag vereinbarte Mehrarbeit nicht, oder nicht in vollem Umfange genehmigt, so kann sie in dringenden Fällen für den einzelnen Betrieb auf Antrag des Arbeitgebers durch den zuständigen Gewerbe- oder Werkaufsichtsbeamten genehmigt werden“25.

24

Der Entw. war der Rkei am 3.7.31 vom RArbM zugeleitet worden (Entw. mit Anschreiben und Begründung in R 43 I /2061 , Bl. 75–86); wegen der Bankenkrise war die Vorlage nicht in der Kabinettssitzung vom 9.7.31 (Dok. Nr. 373, P. 4) behandelt worden.

25

Nachdem der RR am 24.9.31 dem Entw. zugestimmt hatte (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR, Jahrgang 1931, § 419, S. 316), wurden die Durchführungsbestimmungen am 30.9.31 von der RReg. vollzogen (RGBl. I, S. 521 ).

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