1.215.1 (bru2p): Spar- und Sanierungsmaßnahmen in Reich, Ländern und Gemeinden.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 12). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II. Band 2 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

Spar- und Sanierungsmaßnahmen in Reich, Ländern und Gemeinden.

Der Preußische Ministerpräsident nahm Bezug auf sein an den Herrn Reichskanzler gesandtes Schreiben vom 9. September 1931 […]1. Er bat, im Hinblick auf die in Aussicht genommene Anhörung der Vertreter des Städtetages (Präsident Mulert und Oberbürgermeister Sahm) zunächst zwei Fragen vorweg zu erörtern:

1

Der PrMinPräs. hatte mit Schreiben vom 1.9.31 den RK um eine gemeinsame Besprechung der RReg., der PrStReg. und der pr. Gemeinden über die finanzielle Lage der pr. Kommunen gebeten (R 43 I /2373 , S. 627–628). Am 9.9.31 hatte Braun dem RK das vom PrStMin. beschlossene Sparprogramm übersandt. Dieses Sparprogramm umfaßte in der Hauptsache die Personalausgaben für Beamte, Angestellte und Arbeiter, für Lehrkräfte sowie für Wohlfahrtsausgaben. Zur Durchführung der Sparmaßnahmen wurden die Gemeinden verpflichtet (Schreiben Brauns in R 43 I /2373 , S. 739; Text des Sparprogramms mit VOEntwürfen, a.a.O., S. 741–770).

1.

Die Herbeiführung einer einheitlichen staatsrechtlichen Auffassung zwischen dem Reich und Preußen in der Frage der Kürzung der Besoldungsbezüge der Kommunalbeamten, die durch Wahl berufen sind;

2.

die Frage der Deckung des finanziellen Defizits der Gemeinden.

1. Die staatsrechtliche Frage.

Der Preußische Ministerpräsident erklärte, daß Preußen in den durch preußische Notverordnung zu regelnden besoldungsrechtlichen Fragen, insbesondere in der Frage der Kürzung der Oberbürgermeistergehälter mit dem Reich konform gehen wolle. Erwünscht sei es daher, die Stellung des Reichs in der staatsrechtlichen Frage kennen zu lernen.

Staatssekretär ZweigertZweigert machte darauf folgende Ausführungen:

Ob die Gehälter der amtierenden kommunalen Wahlbeamten unter dem Vorbehalt der Kürzungsmöglichkeit bewilligt seien, sei eine Frage des preußischen Rechts, zu der die Reichsregierung nicht Stellung nehmen könne. Wenn diese Frage zu bejahen sei, so beständen gegen eine Kürzung, soweit sie den standesgemäßen Unterhalt unberührt lasse, keine rechtlichen Bedenken, da die Zulässigkeit eines solchen Vorbehalts in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr anerkannt sei. Falls die Frage nach preußischem Recht zu verneinen[1674] sei, so werfe sich allerdings der Zweifel auf, ob eine Kürzung vorbehaltlos bewilligter Gehälter mit der verfassungsrechtlichen Garantie der wohlerworbenen Beamtenrechte vereinbar sei. In dieser Beziehung stehe fest, daß der Art. 48 keine Möglichkeit biete, den Art. 1292 zu suspendieren. Streitig sei dagegen, was unter den wohlerworbenen Rechten der Beamten im Sinne des Art. 129 zu verstehen sei. Hier ständen sich zwei Meinungen gegenüber, von denen die Entscheidung der Frage abhänge.

2

Vgl. hier besonders Art. 129 Abs. 1 RV: „Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenvorsorge werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.“

Die eine Meinung sage, daß der Beamte ein wohlerworbenes Recht auf das ihm zugebilligte Gehalt in seiner ziffernmäßigen Höhe habe und daß jede Herabsetzung dieser Höhe seine verfassungsmäßigen Rechte verletzte. Dies sei die zur Zeit in der Rechtsprechung und Wissenschaft überwiegende Auffassung. Sie liege anscheinend auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts zugrunde3. Zwar finde sich ein Satz, daß der Art. 129 den ziffernmäßigen Betrag garantiere, in keinem der Urteile des Reichsgerichts in voller Schärfe ausgesprochen. Immerhin ließen verschiedene Wendungen in den Urteilen erkennen, daß das Reichsgericht diese Auffassung, wenn auch ohne nähere Begründung, wohl zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen habe.

3

Vgl. dazu Anschütz, Die Verfassung des Dt. Reichs (141933), S. 593 f.

Den entgegengesetzten Standpunkt habe der Reichsfinanzhof eingenommen. Er habe in Entscheidungen, die aus Anlaß der Reichshilfe ergangen seien, den Art. 129 im Anschluß an die von Carl Schmitt begründete Lehre von der „institutionellen Garantie“ dahin ausgelegt, daß der Art. 129 nur die Institution des Berufsbeamtentums als solche mit ihnen typischen Grundzügen (darunter den Anspruch auf standesmäßigen Unterhalt) garantiere, nicht aber die ziffernmäßige Höhe der Bezüge. Der Reichsfinanzhof habe demgemäß ohne Rücksicht auf einen gesetzlichen Vorbehalt allgemein Gehaltskürzungen für zulässig erklärt, sofern sie die Grenzen nicht überschritten, die durch die Pflicht zur Gewährung des standesgemäßen Unterhalts gezogen seien4.

4

S. Carl Schmitt in: Anschütz-Thoma, Handbuch des Dt. Staatsrechts, Bd. 2, S. 595; Anschütz, Die Verfassung des Dt. Reichs (141933), S. 594.

Die Reichsregierung habe zu der Meinungsverschiedenheit noch nicht Stellung genommen. Sie habe dazu auch keinen Anlaß gehabt, da sie ihre bisherigen Maßnahmen so getroffen habe, daß diese auch vor der strengeren Auffassung bestehen konnten. Wenn daher der Wunsch der Preußischen Regierung etwa darauf gerichtet sein sollte, daß die Reichsregierung sich in der heute aufgeworfenen strittigen Rechtsfrage auf den einen oder anderen Standpunkt festlegen solle, so sei die Erfüllung dieses Wunsches freilich im Augenblick unmöglich, da es hierzu einer eingehenden Prüfung und Erörterung der Reichslage bedürfe. Wenn sich dagegen der Wunsch Preußens, wie es nach den Ausführungen des Herrn Ministerpräsidenten den Anschein habe, darauf beschränke, von der Reichsregierung die Erklärung zu erhalten, daß sie Preußen[1675] nicht in den Arm fallen und die beabsichtigte Maßregel nicht im Wege der Reichsaufsicht oder durch Anrufung des Staatsgerichtshofs beanstanden werde, so seien gegen eine solche Neutralitätserklärung der Reichsregierung angesichts der Tatsache, daß die Rechtsauffassung, die die wesentliche Grundlage der von Preußen beabsichtigten Maßregel bilde, von einem obersten Gerichtshof des Reichs, dem Reichsfinanzhof, ausdrücklich gebilligt worden sei, keine Bedenken zu erheben. Man werde dann abwarten müssen, wie sich die ordentlichen Gerichte und insbesondere das Reichsgericht zu dieser Rechtsauffassung stellen würden.

Der Preußische Ministerpräsident erwiderte darauf, Preußen stehe auf dem Standpunkt, daß der gesamte Lebenshaltungsstandard herabgesetzt werden müsse. Man komme daher nicht an der Notwendigkeit vorbei, das Reichsgericht erneut mit der Frage zu befassen, ob die Beamten einen verfassungsmäßig geschützten Anspruch auf die jetzige Höhe ihrer Bezüge haben. Auf einen derartigen Urteilsspruch wolle Preußen es ankommen lassen.

Staatsminister SeveringSevering erklärte, daß die im Votum von Staatssekretär Zweigert enthaltene Neutralitätserklärung des Reichs auch nach seiner Meinung der Preußischen Staatsregierung genügen müsse. Die Preußische Staatsregierung werde dementsprechend ihre Verordnung veröffentlichen.

2. Die Finanzfrage.

Staatsminister SeveringSevering wies entsprechend den Darlegungen im vorgenannten Schreiben des Preußischen Ministerpräsidenten vom 9. September darauf hin, daß durch das Sparprogramm der Preußischen Staatsregierung für Gemeinden und Gemeindeverbände für das laufende Rechnungsjahr eine Ersparnis von 200 Millionen RM erwartet werde. Von dem Gesamtdefizit der Gemeinden, das auf rund 520 Millionen RM berechnet sei, verbleibe daher ein nicht gedeckter Fehlbetrag von rund 320 Millionen. Für diese Summe müsse nach preußischer Auffassung das Reich die Deckung ermöglichen.

Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß dem Reich nach seiner Meinung unmöglich zugemutet werden könne, für den Ausgleich der Haushalte der Gemeinden zu sorgen. Für das Reich gbe es bezüglich der Sanierung der Gemeindefinanzen zur zwei Fragen:

1. die Entlastung von der kurzfristigen Verschuldung,

2. Hilfeleistung bei der Finanzierung der Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge.

1. Kurzfristige Verschuldung.

Der Reichsminister der Finanzen stellte zunächst die Frage, ob man zu einer Zwangsumschuldung der kurzfristigen Schulden der Gemeinden übergehen könne. Er glaubte diese Frage verneinen zu müssen, nachdem der Städtetag erklärt habe, daß eine derartige Maßnahme das Ende jeglichen Gemeindekredits bedeute. Daher komme eine die Gesamtheit der Städte umfassende Lösung der Frage überhaupt nicht in Frage. Eine eingehende Prüfung des gesamten Fragenkomplexes habe im übrigen auch ergeben, daß das zu lösende Problem in seinem finanziellen Ausmaß nicht so groß sei, wie man ursprünglich angenommen habe. Es seien keineswegs alle Städte wegen ihrer kurzfristigen[1676] Schulden in Schwierigkeiten. Vielmehr werde man nur einigen großen Städten mit Umschuldungsmaßnahmen zu Hilfe kommen müssen5. Diese Hilfe könne nur in einer Zwischenschaltung des Reichs bestehen. Das Reich werde nur dann einzugreifen haben, wenn ein Antrag sowohl der verschuldeten Gemeinde wie auch der Gläubigerseite vorliege. In einem solchen Falle werde das Reich dem Gläubiger gegenüber für die Schuld in irgend einer Form einzutreten haben, und das Reich werde alsdann versuchen müssen, sich bei der Gemeinde schadlos zu halten, notfalls, durch Auflegung besonderer Schuldentilgungszuschläge. Dies sei auch die Meinung des Städtetages.

5

Schäffer notierte am 11.9.31 in seinem Tagebuch über eine Besprechung mit dem RFM und den MinDirr. Schwerin v. Krosigk und Zarden: „Minister und KrosigkKrosigk sind für eine nach der Wohlfahrtserwerbslosigkeit gestaffelte Beurteilung der Städte. ZardenZarden und ich dafür, es den Gemeinden nach ihrem Bedürfnis zu geben, weil sonst der Betrag nicht langt. Die Moral der früheren Geschäftsführung spielt dabei keine Rolle. Wenn eine bisher schlecht verwaltete Gemeinde keine Erwerbslosenunterstützung zahlen kann, entstehen genau die gleichen Schwierigkeiten wie bei einer gut verwalteten. – Wer soll denn das Geld geben? Der Minister und KrosigkKrosigk: In erster Linie müssen es die Länder geben. Wir können höchstens für ein paar Städte (Duisburg, Breslau, Chemnitz, aber nicht Köln) einen kleinen Betrag geben. Im wesentlichen ist dies aber Sache der Länder“ (Tagebuch Schäffer, IfZ ED 93, Bd. 14, Bl. 767).

2. Hilfeleistung für die Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge.

Hierzu führte der Reichsminister der Finanzen aus, daß er beabsichtige, diejenigen Gemeinden, die von der Last der Wohlfahrtserwerbslosigkeit besonders stark betroffen seien, finanziell entlasten zu wollen. Das Maß der Hilfeleistung müsse abhängig gemacht werden von der Größe der Belastung durch die Wohlfahrtserwerbslosen. Gedacht sei daran, denjenigen Gemeinden zu Hilfe zu kommen, die über 50 v.H. der durchschnittlichen Wohlfahrtserwerbslosenzahl zu versorgen hätten, und zwar entsprechend der Höhe der Überschreitung dieses Durchschnittsmaßes. Er habe berechnet, daß bei diesem Maßstabe für den Rest des Rechnungsjahres vom Reich ein Zuschuß von 200 Millionen gewährt werden müsse. Auf diese 200 Millionen müsse der bekannte Betrag von 60 Millionen angerechnet werden, der durch den Wegfall der Lohnsteuererstattung verfügbar geworden sei6. Bei seiner Berechnung sei er davon ausgegangen, daß die Zahl der Wohlfahrtserwerbslosen 1,125 Millionen erreichen werden, und daß im Jahresdurchschnitt für jeden Wohlfahrtserwerbslosen eine Summe von 600 RM aufgewendet werden müsse. Das Reich werde mithin für den Rest des Rechnungsjahres für die Gemeinden durchschnittlich 30–35 Millionen RM zuzuschießen haben. Ob diese Bezuschussung in gleicher Höhe auch im nächsten Rechnungsjahre fortgesetzt werden könne, sei fraglich. Von dem Fehlbetrage von rund 320 Millionen, von dem Staatsminister Severing gesprochen habe, verbleibe mithin ein Betrag von 160 Millionen, dessen Deckung Sache der Gemeinden bleibe.

6

S. NotVO vom 5.6.31, 4. Teil, Kapitel I (RGBl. 1931 I, S. 302 ).

Staatsminister SeveringSevering erklärte, sich demgegenüber auf die Feststellung beschränken zu müssen, daß ein Zuschuß von 30–35 Millionen RM monatlich nicht ausreichen werde, um die Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge durch die Gemeinden im kommenden Winter sicherzustellen. Für Preußen gäbe es keine Möglichkeit, den Gemeinden mit weiteren Mitteln beizuspringen. Die Hilfeleistung[1677] müsse von derjenigen Seite kommen, die über die Steuerquellen verfüge. Er stellte die Frage, ob das Reich angesichts der Lage nicht schon jetzt die Umsatzsteuer weiter anzuspannen [sic]7.

7

Der PrFM hatte bereits in seinem Schreiben vom 18.8.31 an den RFM seinen Standpunkt bekräftigt, daß das Reich außer der Sanierung seines eigenen Haushalts auch die Aufgabe habe, zur Sanierung der Finanzen der Länder und Gemeinden sein möglichstes beizutragen. Höpker Aschoff hatte folgende Reichshilfen zur Entlastung der Reichs- und Gemeindefinanzen vorgeschlagen:

1. Erleichterung der Wohlfahrtserwerbslosenfürsorge für die Gemeinden.

2. Reichsgarantie für die Steuerüberweisungen an Länder und Gemeinden im Rechnungsjahr 1931.

3. Entbindung der Länder von dem Zwang, mindestens die Hälfte der eigenen Besoldungsersparnisse den Gemeinden zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten zur Verfügung zu stellen.

4. Das Reich müßte Preußen und anderen Ländern die gesetzliche Handhabe zu einer anderen Verteilung der Haushaltsmittel geben (R 2 /13378 , Bl. 104–105).

Der Reichsminister der Finanzen machte sodann nähere Ausführungen über die voraussichtliche Entwicklung des Steueraufkommens im allgemeinen. Eine endgültige Klärung der Finanzfrage erfolgte nicht.

Sodann wurden die inzwischen erschienenen Vertreter des Städtetages, Präsident Mulert und Oberbürgermeister Sahm, zur Besprechung zugezogen. Mit ihnen wurden gleichfalls die beiden vorerwähnten zwei Hauptfragen, die staatsrechtliche Frage und die Finanzfrage, erörtert.

a) Die staatsrechtliche Frage.

Der Reichskanzler erklärte den Vertretern des Städtetages, die Reichsregierung werde gegen die Vorschläge Preußens keine Einwendungen erheben. Demgegenüber entwickelte Präsident Mulert seinen Standpunkt dahingehend, daß eine Kürzung der Gehälter der kommunalen Wahlbeamten ohne Änderung der Verfassung nicht möglich sei8.

8

Diese Meinung hatte Mulert als Präs. des Pr. Städtetages in einem Schreiben an den PrMinPräs. vom 5.9.31 im einzelnen erläutert (Abschrift mit Anschreiben Mulerts an den RK vom 5.9.31, R 43 I /2373 , S. 687–701).

Oberbürgermeister SahmSahm erbat eine Erklärung darüber, ob ein Gutachten des Reichsjustizministers zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der preußischen Vorschläge vorliege.

Staatssekretär ZweigertZweigert wiederholte sein Votum und schloß mit dem Bemerken, daß es angesichts der Diskrepanz der Meinungen in Wissenschaft und Rechtsprechung notwendig erscheine, daß das Reichsgericht sich nochmals mit der Frage befasse.

Der Preußische Ministerpräsident setzte hinzu, daß die Preußische Staatsregierung die verschiedenen Rechtsauffassungen der Wissenschaftler und die bisherige Rechtsprechung der obersten Gerichte sehr wohl kenne.

Die Preußische Staatsregierung stehe aber auf dem Standpunkt, daß Reichsgerichtsurteile nicht unabänderlich seien. Zudem lasse sich die Preußische Regierung nicht nur von rechtlichen Gesichtspunkten leiten, vielmehr seien es auch starke politische Gründe, die zu dem Vorgehen Preußens zwängen, zumal, da die Sache auch rechtlich zweifelhaft sei.

b) Die Finanzfrage.

Präsident MulertMulert machte zunächst längere Ausführungen über die Maßnahmen, die von seiten der Gemeinden zur Erzielung von Ersparnissen bereits[1678] getroffen seien. Er erklärte, daß die Gemeinden durchaus in der Lage sein würden, aus eigener Kraft den Ausgleich ihrer Haushalte herbeizuführen und daß sie nur der elementar gestiegenen Last der Erwerbslosenfürsorge aus eigenen Kräften nicht Herr werden könnten. Er verlangte keineswegs Entlastung von der gesamten Erwerbslosenfürsorge, wohl aber eine Entlastung von dem Übermaß der Lasten. In diesem Sinne machte er die Erwerbslosenlast für den gesamten ungedeckten Fehlbetrag der Gemeinden verantwortlich und forderte eine entsprechende Hilfeleistung durch Reich und Länder. Er schlug vor, den Ausgabenausgleich durch eine Abgabe der Festbesoldeten herbeizuführen. Von den Städten erklärte er, daß sie bereit seien, einen derartigen Weg zu ihrem Teil mitzumachen. Ferner sprach er von der Notwendigkeit der Umschuldung der kurzfristigen Kredite. Bezüglich dieses Punktes beschränkte er sich jedoch auf kurze Darlegungen, die darauf hinausliefen, daß Zwangsumschuldungen vom Städtetag für bedenklich gehalten werden9.

9

Vgl. auch das Sanierungsprogramm des Dt. Städtetages vom 13.8.31, Dok. Nr. 441, Anm. 2.

Der Reichsminister der Finanzen knüpfte daran an, daß Präsident Mulert erklärt hätte, die Gemeinden seien bereit, etwa ein Drittel der Wohlfahrtserwerbslosenlasten selbst zu tragen und entwickelte im Anschluß daran seinen in der Vorbesprechung mitgeteilten Plan, den Städten monatlich 30–35 Millionen aus dem Gesichtspunkte der Entlastung von den Wohlfahrtserwerbslosenlasten zur Verfügung zu stellen. Er rechnete ihnen vor, daß bei diesem Plan rund 160 Millionen des Gesamtdefizits der Städte durch weitere Sparmaßnahmen getilgt werden müßten. Zur Frage der kurzfristigen Schulden der Städte stellte er die Übereinstimmung der Auffassungen mit dem Städtetag fest.

Staatsminister SeveringSevering wiederholte seine Darlegungen aus der Vorbesprechung, daß das Angebot des Reichsministers der Finanzen nicht ausreiche, um den Bedarf der Gemeinden zu decken.

Oberbürgermeister SahmSahm wies darauf hin, daß das Reich noch vor dem 1. Oktober eine Reihe von Maßnahmen treffen müsse, um die Durchführung eines großen Teils der von den Städten ins Auge gefaßten Sparmaßnahmen zu ermöglichen. Ferner bat er um eine möglichst baldige klare Auskunft darüber, welchen Betrag das Reich vom Fehlbetrag der Städte tragen wolle, da die Städte völlige Gewißheit darüber haben müßten, womit sie zu rechnen hätten.

Der Reichsarbeitsminister machte sodann Ausführungen darüber, wie das Reichsarbeitsministerium die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitslosigkeit, insbesondere die Verteilung der Arbeitslosen auf die Versicherung, die Krisenfürsorge, die Wohlfahrtspflege vorausberechne.

Zu einem abschließenden Ergebnis kam die Aussprache nicht.

Staatsminister SeveringSevering erklärte, daß man sich noch einmal zusammensetzen müsse, um den Zuschußbedarf der Gemeinden gemeinsam mit diesen zu errechnen.

Der Reichskanzler schloß die Aussprache mit den Vertretern des Städtetags mit der Bemerkung, daß die Gemeinden an weiteren Sparmaßnahmen nicht vorbeikämen. Diese Erkenntnis müsse bei allen Beschlüssen, die noch zu[1679] fassen wären, an die Spitze gestellt werden. Darauf wurden Präsident Mulert und Oberbürgermeister Sahm entlassen.

Der Reichskanzler erklärte sodann, daß die Frage der Umgestaltung der Hauszinssteuer mit Rücksicht auf die vorgeschrittene Zeit heute nicht mehr erörtert werden könne10, daß er sich vorbehalte, dies Thema in einer besonderen Besprechung zur Erörterung zu stellen. Er hoffe, daß die neue Notverordnung der Reichsregierung bis zum Ende der kommenden Woche endgültig fertiggestellt sein werde11.

10

Nach einem Sprechzettel des StS Pünder vom 10.9.31 war der PrFM Höpker Aschoff im PrStMin. mit seiner Ansicht nicht durchgedrungen, die Umverteilung der Hauszinssteuer zwischen Land und Gemeinden zugunsten des Staates abzuändern (Abschrift in R 43 I /2373 , S. 885–891, hier S. 889).

11

Die 3. NotVO zur Sicherung von Währung und Finanzen wurde am 6.10.31 unterzeichnet (RGBl. 1931 I, S. 537 ).

Der Preußische Finanzminister regte an, daß die beiden Verordnungsentwürfe des Reichsfinanzministers Rk. 9472 und Rk. 9473 betreffend die Pensionsänderungsverordnung sowie die besoldungs- und beamtenrechtlichen Veränderungen möglichst sofort erledigt werden möchten12, damit sie gleichzeitig mit der preußischen Notverordnung veröffentlicht würden.

12

S. Dok. Nr. 468, Anm. 2 und 3.

Der Herr Reichskanzler erklärte, daß die Reichsregierung sich mit den Verordnungsentwürfen noch nicht befaßt habe. Er stellte in Aussicht, daß dies am kommenden Tage geschehen werde und daß die Preußische Staatsregierung alsdann sofort Nachricht bekommen werde, ob die Reichsregierung eine Vorwegnahme dieser beiden Verordnungsentwürfe für möglich halte.

Die Sitzung wurde daraufhin geschlossen.

Extras (Fußzeile):