1.233.1 (bru2p): Fortsetzung der Beratung über den Entwurf der 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen.

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RTF

Fortsetzung der Beratung über den Entwurf der 3. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen.

Der Reichskanzler begrüßte den aus Genf zurückgekehrten Reichsminister des Auswärtigen und teilte mit, daß die Kabinettsberatungen über die Genfer Verhandlungen erst nach dem Franzosen-Besuch stattfinden können1. Vor dem Besuch der Franzosen werde eine besondere Kabinettsberatung über die mit den Franzosen zu behandelnden Angelegenheiten stattfinden müssen2.

1

S. Dok. Nr. 504.

2

S. Dok. Nr. 488.

Der Reichskanzler teilte ferner mit, daß die in der Vormittagssitzung abgebrochene Beratung3 über die Vorlage des Reichsministers der Finanzen betreffend besoldungsrechtliche Bestimmungen später fortgesetzt werden müsse4.

3

S. Dok. Nr. 483.

4

S. Dok. Nr. 505, P. 2.

Änderungen des Reichsversorgungsgesetzes.

Der Reichsarbeitsminister teilte mit, daß in Abänderung der ursprünglichen Vorlage vom 19. September5 […] zwischen dem Reichsarbeitsministerium und dem Reichsfinanzministerium eine Einigung auf eine Neuformulierung zustandegekommen sei.

5

Dieser Entw. des RArbM befindet sich in R 43 I /2373 , S. 1137–1142.

Ministerialdirektor RettigRettig erläuterte sodann die Einzelheiten dieser neuen Vorlage6. […]

6

NotVOEntw. in R 43 I /2374 , S. 83–86.

Der Reichsminister der Finanzen bestätigte, daß das Reichsfinanzministerium sich mit dieser neuen Fassung einverstanden erklärt habe. Einwendungen von anderer Seite wurden nicht erhoben.

[1734] Der Reichskanzler stellte daraufhin die Zustimmung des Reichskabinetts fest, daß die Vorlage in erster Lesung genehmigt sei7.

7

Der Entw. wurde unverändert in die 3. NotVO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6.10.31, 1. Teil, Kapitel III (RGBl. I, S. 540 ) übernommen.

Pensionsänderungsverordnung.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt der Vorlage vom 5. September 1931 […] vor8. Hierzu wurde ein Deckblatt verteilt, in welchem eine Reihe der von den Ressorts geäußerten Abänderungswünsche berücksichtigt sind9. Insbesondere hat § 13 auf Vorschlag des Reichsjustizministeriums eine grundlegende Abänderung erfahren10.

8

S. Dok. Nr. 468, Anm. 3.

9

Ein Exemplar dieses Deckblattes befindet sich in R 43 I /2608 , Bl. 315–318.

10

Die Neuformulierung des § 13 Absatz 1 enthielt eine Begriffspräzisierung für die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter die PensionsänderungsVO fallen sollten (R 43 I /2608 , Bl. 317).

Der Reichsminister der Finanzen ging dann auch kurz auf die 2. Vorlage vom 21. September11 […] ein, in welcher u. a. die Einbeziehung der Doppelverdiener geregelt ist.

11

Die Neufassung der PensionsänderungsVO entsprach den Forderungen, die der RArbM in der Ministerbesprechung vom 11.9.31 (Dok. Nr. 468, P 1) vorgetragen hatte. Gleichwohl hatte der RFM in seinem Begleitschreiben verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen dieses VOEntw. erhoben und darum gebeten, die verfassungsmäßige Zulässigkeit der geplanten Bestimmungen durch den RJM prüfen zu lassen. Laut VOEntw. sollten die Pensionen gekürzt werden, wenn der pensionierte Beamte ein nicht unter die sonst geltenden Ruhensvorschriften fallendes Arbeitseinkommen bezog. Die Pension sollte um die Hälfte des Betrags gekürzt werden, um den der Nebenverdienst das kürzungsfreie Anrechnungseinkommen von 6000 RM jährlich überstieg. Die Kürzung sollte aber nur insoweit eintreten, als Ruhegeld und Anrechnungseinkommen den Betrag von 9000 RM im Jahr überstieg (§ 4). Kindergeld sollte dabei bis zu 600 RM anrechnungsfrei bleiben. Witwen- und Waisengelder sollten wie Beamtenpensionen behandelt werden (R 43 I /2608 , Bl. 274–281).

Der Reichsverkehrsminister erklärte, daß er die Gründe sehr wohl verstehe, die den Reichsminister der Finanzen zu seiner Vorlage veranlaßt haben. Er machte aber auf die verfassungsrechtliche Zweifelhaftigkeit der Vorlagen besonders aufmerksam und warnte vor den Konsequenzen, die sich daraus ergeben könnten, daß eine Verordnung des Reichspräsidenten von den Gerichten für verfassungswidrig erklärt werden würde.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël äußerte sich sodann gutachtlich zur verfassungsrechtlichen Frage. Er unterschied zwischen der Vorlage vom 5. September und der Vorlage vom 21. September und kam zu dem Ergebnis, daß die Vorlage vom 5. September in der durch das Deckblatt abgeänderten Fassung verfassungsrechtlich tolerabel sei. Durch die Neufassung des Artikels 13 sei erreicht, daß das Odium einer etwaigen Mißbilligung der Verordnung durch die Rechtsprechung nicht den Herrn Reichspräsidenten, sondern die Verwaltung treffe. Die Einzelheiten der Vorlage vom 21. September halte er jedoch mit dem Artikel 48 der Verfassung nicht für vereinbar.

Staatssekretär Dr. MeissnerMeissner trug vor, daß der Reichspräsident unter dem Eindruck zahlreicher Zuschriften, die wegen der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit der Vorlage des Reichskabinetts an ihn gelangt sind, den Wunsch[1735] äußern lasse, in die neue Verordnung nur solche Sachen aufzunehmen, die durch den Artikel 48 der Reichsverfassung sicher gedeckt werden.

Ferner trug Staatssekretär Dr. MeissnerMeissner im Auftrage des Herrn Reichspräsidenten die in seinem Schreiben vom 17. September12 […] niedergelegten Anregungen vor.

12

Der Dt. Offizier-Bund hatte in einem Schreiben an den RPräs. vom 12.9.31 gegen einzelne Bestimmungen der geplanten PensionsänderungsVO protestiert und gebeten, daß die Bestimmungen der NotVO erst 6 Monate nach Verkündigung in Kraft treten sollten, damit den von der Pensionskürzung Betroffenen der Übergang erleichtert werde. Außerdem hatte der Offizier-Bund vorgeschlagen, daß bei Berechnung der Pensionshöhe die Kriegsjahre doppelt gerechnet würden, oder daß die Bestimmung über die Festsetzung der Höchstpensionsgrenze auf diejenigen Pensionäre keine Anwendung finden sollte, die mindestens 35 Jahre als Beamter oder Offizier aktiven Dienst getan oder ein bestimmtes Lebensalter erreicht hätten. StS Meissner hatte am 17.9.31 dieses Schreiben (ein gleichlautendes Schreiben hatte der Offizier-Bund am 12.9.31 an den RK gerichtet: R 43 I /2608 , Bl. 246–247) sowie einen Brief des Generalleutnants v. Schock vom 10.9.31 mit der Bitte um Prüfung dieser Vorschläge übersandt (R 43 I /2608 , Bl. 282–286).

Der Reichswehrminister äußerte sich sodann eingehend zu den Einzelheiten der Vorlage, wobei er erklärte, auf die verfassungsrechtliche Frage nicht eingehen zu wollen. Er kam zu dem Ergebnis, daß sich die Mehrzahl der Bestimmungen des Entwurfs als Ausnahmeregelung gegen die Offiziere der Wehrmacht auswirke und daß er daher unmöglich in der Lage sei, sich mit der Vorlage abzufinden.

Der Reichsarbeitsminister erkannte an, daß die Verhältnisse bei der Reichswehr besonders schwierig lägen. Die Schwierigkeiten seien darin begründet, daß man die Reichswehr in die Besoldungsordnung für die Beamten einbezogen habe. Man solle überlegen, ob man die Besoldungsverhältnisse der Reichswehr und der Offiziere nicht unabhängig von der Besolungsordnung der Beamten regeln könne.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurde beschlossen, die Vorlage zunächst nochmals zum Gegenstand einer Chefbesprechung zwischen dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichswehr- und dem Reichsarbeitsminister zu machen, die Weiterberatung im Reichskabinett erst nach dieser Chefbesprechung fortzusetzen13.

13

S. Dok. Nr. 493.

Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt des Kapitels II seiner Vorlage vom 23.9.193114 […] vor. Er erklärte, daß zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden insgesamt 230 Millionen vorgesehen seien. Er erläuterte sodann im einzelnen den für die Verteilung dieser Beträge vorgesehenen Zahlungsmodus. Die Höhe der Zuschüsse soll sich nach der Zahl der in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Wohlfahrtserwerbslosen richten.

14

Die Vorlage des RFM sah eine Erhöhung des Reichszuschusses zugunsten der Gemeinden von 60 auf 180 Mio RM (vgl. den 4. Teil der 2. NotVO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5.6.31, RGBl. I, S. 302 ) vor; von diesem Gesamtbetrag sollten die städtischen Bezirksfürsorgeverbände drei Viertel, die ländlichen Bezirksfürsorgeverbände ein Viertel erhalten (Kapitel II des Teilentw. des RFM zur 3. NotVO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen, R 43 I /2374 , S. 35).

[1736] Der Reichskanzler verlas einen Brief, den der Preußische Minister des Innern, Severing, an ihn gerichtet hat. In diesem Brief fordert der Preußische Minister des Innern dringend eine Änderung des vom Reichsminister der Finanzen vorgesehenen Verteilungsschlüssels. Er wünscht, daß nur ein kleiner Bruchteil den Gemeinden unmittelbar zufließen soll, daß aber der größere Teil der Summe der Preußischen Regierung zur Verteilung nach Gutdünken überwiesen wird15.

15

Der PrIM hatte in einem Schreiben an den RK vom 23.9.31 gegen den vom RFM vorgesehenen Verteilungsschlüssel in aller Schärfe protestiert. In Severings Schreiben heißt es u. a.: „Ich kann nicht verstehen, inwiefern die Reichsregierung und der Reichsfinanzminister die Länder in dieser Richtung knebeln will. Jedenfalls halte ich diese Einstellung dann für ganz unmöglich, wenn, wie in diesem Falle, durch mich das Land erklärt, daß auf andere Weise die Sache nicht zu halten ist. Ich bin schließlich der unmittelbar Verantwortliche; unmittelbar verantwortlich nicht für die Gemeindefinanzen, sondern auch für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe, und ich muß Ihnen, Herr Reichskanzler, mit allem Ernst und allem Nachdruck erklären, daß es für mich unmöglich ist, diese Verantwortung weiter zu tragen, wenn mir durch Beschränkung des Verwendungszwecks die einzige Möglichkeit genommen wird, mit der ich die Situation noch durch den Winter hindurchzuhalten hoffen kann. […] Die Mittel, die zur Verstärkung des Ausgleichsfonds bestimmt sind, müßten unter allen Umständen den Ländern zur selbständigen Verfügung gegeben werden.“ Dem Schreiben beigefügt war die Durchschrift eines Schreibens von MinDir. v. Leyden an MinDir. Zarden vom 16.9.31, in dem v. Leyden die Argumente gegen „jede schlüsselmäßige Verteilung“ vorgetragen hatte (PrIM an RK vom 23.9.31, R 43 I /2374 , S. 43–47; Zitat S. 45–46; Durchschrift des Schreibens v. Leydens an Zarden, a.a.O., S. 49–57).

Es wurde beschlossen, die Beratung über diesen Gegenstand auf die nächste Sitzung des Reichskabinetts zu vertagen. Zu dieser soll Staatsminister Severing zugezogen werden16.

16

S. Dok. Nr. 487.

Änderung des Realsteuersenkungsgesetzes.

Reichsminister DietrichDietrich trug den Inhalt des Entwurfs von Kap. III seiner Vorlage vom 23.9.1931 […] vor.

Das Kabinett erklärte sich mit dem Entwurf einverstanden17.

17

Die Vorlage befindet sich in R 43 I /2374 , S. 36, S. auch die 3. NotVO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6.10.31, 1. Teil, Kapitel V, Artikel 3 (RGBl. I, S. 541 ).

Finanzausgleich.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Entwurf des Kap. IV seiner Vorlage vom 23.9.1931 […] vor.

Das Reichskabinett erklärte sich mit dem Entwurf einverstanden18.

18

Die Vorlage in R 43 I /2374 , S. 36, wurde unverändert in die 3. NotVO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6.10.31, 1. Teil, Kapitel V, Artikel 1 und 2 (RGBl. I, S. 540  f.) übernommen.

Verhinderung von Kapitalfehlleitungen.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Entwurf von Kap. V §§ 1 und 2 seiner Vorlage vom 23.9.1931 […] vor19.

19

§ 1 des VOEntw. untersagte bis zum 31.1.34 den Neubau von Verwaltungsgebäuden. Ausnahmegenehmigungen durften nur von der RReg. bzw. den Landesregg. erteilt werden. § 2 sah für den gleichen Zeitraum die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 10% der vollen Baukosten für den Neubau von Hotels, Gaststätten, Theatern und Kinos vor (R 43 I /2374 , S. 37).

[1737] Mit § 1 erklärte sich das Reichskabinett einverstanden. Mit der Streichung der Vorschrift von § 2 erklärte sich der Reichsminister der Finanzen auf Grund der Aussprache einverstanden20.

20

S. die 3. NotVO zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen […] vom 6.10.31, 3. Teil, Kapitel III § 1 (RGBl. I, S. 545 ).

Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(Ausdehnung der Verordnung zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden vom 24.8.1931.)

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt von Kap. 5 §§ 3 und 4 seiner Vorlage vom 23.9.1931 […] vor21.

21

Diese Paragraphen ermächtigten die Landesregg., auf dem Verordnungswege personelle und sachliche Ausgaben der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts herabzusetzen. Der RFM sollte die Vollmacht erhalten, zur Durchführung dieser Vorschriften RechtsVOen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen (R 43 I /2374 , S. 37).

Es wurde beschlossen, die Beratung dieses Gegenstandes zu verschieben, zur gemeinsamen Beratung mit der Vorlage des Reichsministers der Justiz über die Herabsetzung von Gehaltsbezügen in der Privatindustrie22.

22

S. Dok. Nr. 493.

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