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[2200][Anlage]

In der Reichskanzlei ist heute über die Abfindung für die württembergischen Posten und Telegraphen verhandelt worden. An der Verhandlung haben teilgenommen:

Von seiten der Reichsregierung:

Reichskanzler Dr. Brüning

Reichsminister der Finanzen Dietrich,

Reichspostminister Dr. Schätzel,

von seiten der Württembergischen Staatsregierung:

Staatspräsident Dr. Bolz,

Finanzminister Dr. Dehlinger.

Die Verhandlungen haben zu den folgenden Vereinbarungen geführt:

1.) Die Zahlungen, die nach den folgenden Bestimmungen an Württemberg zu entrichten sind, sind Verbindlichkeiten der Deutschen Reichspost im Sinne des § 1 des Reichspost-Finanz-Gesetzes6.

6

Reichspostfinanzgesetz vom 18.3.24 (RGBl. I, S. 287 ). Vgl. auch diese Edition, Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 82, P. 7 und Dok. Nr. 118, P. 6.

2.) Als Abfindung für die Übertragung der Verwaltung und des Eigentums der württembergischen Posten und Telegraphen erhält Württemberg für die Dauer von 25 Jahren eine Rente von jährlich 4 Millionen Reichsmark nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

3.) Durch die in Nr. 2 bezeichnete Rente werden auch die Zinsen für die zurückliegende Zeit abgegolten. Die Vergütung für die dem Personal der württembergischen Post- und Telegraphenverwaltung zu Zwecken der Wohnungsfürsorge in Pacht, Miete oder im Erbbaurecht überlassenen Grundstücke und Gebäude ist, entsprechend der bisherigen Regelung, durch die in Nr. 2 bezeichnete Rente abgegolten.

4.) Die Jahresraten der Rente sind fällig jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, erstmalig am 1. Januar 1930.

5.) Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Jahresraten, die auf die Kalenderjahre 1930 und 1931 entfallen, vom Reich getilgt sind durch den Betrag von 8 Millionen RM, die das Reich in bar bereits an Württemberg bezahlt hat.

6.) Württemberg hat von der Deutschen Reichspost aus Postscheckgeldern ein verzinsliches Darlehen von rund 5 Millionen RM erhalten. Diese rund 5 Millionen RM werden verrechnet auf die Jahresraten, die für die Kalenderjahre 1932 und 1933 Württemberg zustehen. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß durch die vorbezeichnete Verrechnung die Rente, die auf das Kalenderjahr 1932 entfällt, voll getilgt ist und daß für das Kalenderjahr 1933 auf die Jahresrate von 4 Millionen RM nur noch ein Teilbetrag von rund 3 Millionen RM am Anfang des Jahres 1933 in bar an Württemberg zu leisten ist. Die genaue Feststellung darüber, auf wie hoch das Postscheckdarlehen von rund 5 Millionen RM sich beläuft, und wie hoch demgemäß der zu Beginn des Kalenderjahres 1933 zu entrichtende Teilbetrag ist, bleibt einer rechnerischen Nachprüfung vorbehalten, die zwischen dem Württembergischen Finanzministerium und dem Reichspostministerium vorgenommen wird.

[2201] Die Zinsverpflichtung Württembergs für das vorbezeichnete Postscheck-Darlehen von 5 Millionen RM endigt dementsprechend für einen Teilbetrag von 4 Millionen RM am 31. Dezember 1931 und hinsichtlich des Restbetrages von 1 Million am 31. Dezember 1932.

7.) Die endgültige Regelung der Postabfindung zwischen dem Reich und Württemberg erfolgt durch Reichsgesetz.

8.) Solange das Reichsgesetz nicht verabschiedet ist, leistet die Deutsche Reichspost die vorstehend vorgesehenen Zahlungen in der Form von zinslosen Darlehen an das Reich.

9.) Die vorstehenden Erklärungen werden von dem Reichskanzler für seine Person abgegeben. Der unterzeichnete Reichsminister der Finanzen schließt sich der Erklärung des Reichskanzlers an, desgleichen der unterzeichnete Reichspostminister.

10.) Die vorstehenden Erklärungen werden von dem Württembergischen Staatspräsidenten für seine Person abgegeben. Der unterzeichnete württembergische Finanzminister schließt sich der Erklärung des Württembergischen Staatspräsidenten an7.

7

Zur Stellungnahme der RReg. siehe Dok. Nr. 688, P. 3.

Berlin, den 20. Januar 1932

Dr. Brüning

Dr. Bolz

Dietrich

Dr. Dehlinger

Dr. Schätzel

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