1.135.1 (bru3p): Verlängerung des Rediskontkredits der Reichsbank.

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Verlängerung des Rediskontkredits der Reichsbank.

Die Besprechung über den gleichen Beratungsgegenstand vom 27. Januar 19321 […] wurde fortgesetzt.

1

Vgl. Dok. Nr. 645.

[2237] Geheimrat Vocke teilte mit, daß die Bank von Frankreich ihren Standpunkt zur Sache insofern geändert habe, als sie die Forderung auf Verlegung eines Golddepots der Reichsbank ins neutrale Ausland fallen gelassen habe, dafür aber die Forderung erhoben habe, daß die Reichsbank von der Reichsregierung für die kreditgewährenden Banken die Versicherung erlange, daß das Reich sich in keinem Falle der Goldausfuhr widersetzen werde, die notwendig werden könnte, um die Rückzahlung des Kredits sicherzustellen. Für den Fall der Abgabe dieser Erklärung werde die Bank von Frankreich den Kredit um einen Monat verlängern2. Hierzu bemerkte Geheimrat Vocke, daß der Regierungsverzicht auf ein Ausfuhrverbot eine Bedingung sei, die in früheren Fällen bei sämtlichen Stabilisierungskrediten vorgesehen gewesen sein. Insbesondere habe auch die Bank von England eine derartige Klausel unterzeichnet. Das Reichsbankdirektorium habe daher beschlossen, auf die französische Forderung in folgendem Sinne zu antworten: Die Reichsbank müsse die Forderung auf Verlängerung des Rediskontkredits für volle drei Monate aufrechterhalten, da sie unmöglich die Gläubigergruppen des Stillhalteabkommens 1932 bereits vier Tage nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vor die Frage stellen könne, dieses Abkommen wieder zu kündigen. Was das Ausfuhrverbot anlange, so habe die Reichsbank stets die Absicht gehabt, die Reichsregierung für den Fall der Erklärung eines Moratoriums zu bitten, die Rückzahlungsverpflichtung der Notenbank von dem zu erlassenden Ausfuhrverbot auszunehmen. Diese Erklärung erfolge im Einvernehmen mit der Reichsregierung3.

2

BIZ-Dir. Hülse hatte die Rbk am 27.1.32, 20.15 aus Basel telefonisch unterrichtet, daß die Bank von Frankreich auf Druck der BIZ, der Bank von England und der US-Bundesbank ihre Forderung fallen gelassen habe. Sie verlange allerdings eine Ausfuhrklausel im neuen Vertrag etwa folgenden Inhalts: „Die Regierung versichert, die Reichsbank im Falle eines Moratoriums in der Zurverfügungstellung von Gold zur Rückzahlung des Kredites nicht zu hindern.“ Unter dieser Bedingung sei die Bank von Frankreich bereit, den Rediskontkredit um einen Monat zu verlängern (Aufzeichnung des Rbk-Dir. Schulte in: Nachl. Luther , Nr. 339, Bl. 84–85, Zitat Bl. 84).

3

Text dieser Erklärung von RbkDir. Vocke in: Nachl. Luther , Nr. 339, Bl. 88.

Der Reichskanzler hatte anfänglich Bedenken, diesem Antwortentwurf vorbehaltlos zuzustimmen. Er teilte zur streng vertraulichen Kenntnisnahme mit, daß Herr Wiggin ihm beim Asbschied vor der Rückreise nach Amerika erklärt habe, die Reichsregierung möge bei ihrer zukünftigen Politik die Linie im Auge behalten, daß die Notenbankkredite sowie die kurzfristigen und langfristigen Auslandskredite privatwirtschaftlicher Natur gleichmäßig behandelt werden müßten. Keine der drei Gläubigergruppen dürfe vor der anderen für ihre Forderungen bevorzugt befriedigt werden. Wenn daher die Reichsbank jetzt die vorgeschlagene Erklärung abgebe, so bedeute dies eine Besserstellung der Notenbankgläubiger. Er empfehle zum mindesten daher, dem Antwortbrief eine Form zu geben, durch die nicht eine neue formelle Verpflichtung auf bevorzugte Rückzahlung der Notenbankkredite eingegangen werde4.

4

Vgl. hierzu Luthers Tagesaufzeichnung vom 28.1.32, Nachl. Luther , Nr. 367, Bl. 260 und Schäffers Tagebuch vom 28.1.32, IfZ ED 93, Bd. 17, Bl. 133–134.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte hierzu, daß den Notenbankkrediten eine gewisse Sonderstellung kaum aberkannt werden könne.

Der Reichsbankpräsident führte aus, daß nach seiner Meinung die in Aussicht genommene Zusage die Reparationspolitik der Reichsregierung nicht wesentlich[2238] schwäche, da ja nach wie vor der vom Stillhalteabkommen ausgehende Druck insofern bestehen bleibe, als die Gläubiger das Recht der jederzeitigen Kündigung des Abkommens für den Fall der Nichtfortsetzung des Notenbankkredits behielten. Zudem werde es die Lage der Reichsbank nicht wesentlich verschlechtern, wenn der Kredit zurückgezahlt werden müsse. Die eventuelle Rückzahlung werde sich in der Hauptsache zu Ungunsten der Rückzahlungsmöglichkeit für langfristige Anleihen auswirken.

Mit Rücksicht auf diese Ausführungen ließ der Reichskanzler seine anfänglichen Bedenken fallen. Er empfehle aber, den Antwortbrief der Reichsbank so zu fassen, daß beim Verzicht auf das Ausfuhrverbot auf die schon früher eingegangenen Bedingungen für die Rückzahlung des Rediskontkredits Bezug genommen wird5.

5

Auf ein Schreiben der Rbk vom 30.1.32 antwortete der RK am 2.2.32, daß die RReg. der Rbk bei der Erfüllung der Rückzahlungsbedingungen für den 100 Mio.-Dollar-Kredit kein Hindernis in den Weg legen werde (Schreiben der Rbk mit Abschrift eines Schreibens der BIZ vom 28.1.32 und Entw. des Schreibens des RK von MinR Vogels in R 43 I /317 , Bl. 386–390). Vgl. auch das Schreiben des RbkPräs. vom 15.2.32 über die Verlängerung des Rbk-Kredits mit Anlagen in R 43 I /317 , Bl. 414–423.

Anschließend an diese Aussprache wurden reparationspolitische Fragen behandelt. Hierüber besteht ein besonderer Vermerk6.

6

Dok. Nr. 650.

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