1.180.6 (bru3p): 6. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Zolländerungen und über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen.

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6. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Zolländerungen und über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen.

Ministerialdirektor Ernst (Reichsfinanzministerium) trug vor, daß die Ermächtigung, die der Reichsregierung zur Vornahme von Zolländerungen und zum Abschluß[2363] vorläufiger zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten, durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1931 erteilt worden ist, durch den Wiederzusammentritt des Reichstags am 23. Februar d. Js. ihre Gültigkeit verloren habe14. Die Gründe, die zum Erlaß dieser Notverordnung geführt hätten, beständen jedoch fort. Deswegen schlage der Reichsminister der Finanzen entsprechend dem vorgelegten Entwurf (Anlage 1 der Niederschrift) vor, die Ermächtigung durch eine neue Notverordnung zu verlängern. Die handelspolitischen Verhältnisse würden voraussichtlich die Reichsregierung bald zwingen, weitere Tarifänderungen vorzunehmen und vielleicht auch neue zweiseitige Wirtschaftsabkommen zu schließen. Um für dringende Fälle schwerer Gefährdung der Wirtschaft Vorsorge zu treffen, werde durch den Entwurf gleichzeitig eine Ermächtigung für die Reichsregierung vorgesehen, Ausfuhrzölle einzuführen15.

14

Vgl. hierzu Dok. Nr. 577, P. 2. Die NotVo. vom 1.12.31 (RGBl. I, S. 689 ) war nach Art. 1 Abs. 1 bis zum Wiederzusammentritt des RT begrenzt und durch die RT-Tagung vom 23. 2.–26.2.32 ungültig geworden. Der RFM hatte in seiner Vorlage vom 2.3.32 ausgeführt, daß die Notlage der dt. Wirtschaft sich noch weiter verschärft habe, vor allem der Strickwaren- und Wirkwarenindustrie sowie der Maschinenindustrie (Vorlage mit Begründung in R 43 I /2422 , Bl. 146–147).

15

In seinem Referentenvortrag vom 7.3.32 hatte MinR Feßler angeregt, in die NotVo. die Ermächtigung zu Ein- und Ausfuhrverboten zur Sanktionierung von Ein- und Ausfuhrkontingenten und zu anderen protektionistischen Maßnahmen aufzunehmen. So unerfreulich und gefahrdrohend die fortschreitende Entwicklung zum Protektionismus sei, so notwendig seien weitestgehende Ermächtigungen, ohne allerdings die Verpflichtung zur tatsächlichen Anwendung. Sie würden, ähnlich wie der Obertarif (vgl. Dok. Nr. 688, Anm. 28), die Bereitstellung von weiteren Waffen im handelspolitischen Kampfe bedeuten (R 43 I /2422 , Bl. 148).

Das Kabinett war damit einverstanden, daß die Vorlage des Reichsministers der Finanzen aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung in Kraft gesetzt werde. Die Bestimmungen sollen der Notverordnung eingefügt werden, die die in der Sitzung beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Auswüchsen im wirtschaftlichen Wettbewerbe erlassen soll.

Die Fassung der Vorlage wurde zu diesem Zweck in der aus Anlage 1 ersichtlichen Weise abgeändert16.

16

Die handschriftlichen Änderungen des Entw. befinden sich in R 43 I /1455 , S. 65; vgl. auch den Vierten Teil der Vo. des RPräs. zum Schutze der Wirtschaft vom 9.3.32 (RGBl. I, S. 121 , hier S. 126).

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