1.238.1 (bru3p): Arbeitslosenetat

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Arbeitslosenetat

Die in der Ministerbesprechung vom 17. Mai begonnenen Beratungen zur Sache wurden fortgesetzt1. Sie schlossen mit folgendem vorläufigen Ergebnis:

1

Vgl. Dok. Nr. 751.

1.)

In der Alu wird die Betreuungsfrist auf 13 Wochen herabgesetzt. Die Frist in der Kru wird entsprechend verlängert, sodaß die Gesamtdauer der Betreuung in Alu und Kru 58 Wochen beträgt.

2.)

Die Sätze der Alu werden auf die Sätze der Kru gebracht. Die Kru-Sätze dürfen nicht höher sein als die Sätze der Wohlu. Im übrigen soll eine Zusammenlegung der Lohnklassen erfolgen. Es soll bei den Sätzen nach teuren und billigen Orten differenziert werden und schließlich soll eine starke Berücksichtigung des Familienstandes stattfinden.

3.)

In die Kru soll die volle Hilfsbedürftigkeit eingeführt werden. Das Wohlfahrtsamt soll die Hilfsbedürftigkeit prüfen. Das Arbeitsamt soll an die Entscheidung des Wohlfahrtsamts gebunden sein, wenn letzteres die Hilfsbedürftigkeit abgelehnt hat, jedoch nicht gebunden sein, wenn das Wohlfahrtsamt sie anerkannt hat. Die Prüfung soll das Wohlfahrtsamt kostenlos vornehmen.

4.)

Im Sinne einer Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung soll die Reichsanstalt die Geschäfte der Krisenfürsorge auch im weitem Umfange den Gemeinden übertragen können.

5.)

Die Finanzierung der Arbeitslosenfürsorge soll nicht im Etat selbst, sondern in einer Anlage zu diesem geregelt werden (Stolpersche Idee – vgl. „Der Deutsche Volkswirt“ 1932 Heft 33). Das, was das Reich zuschießt, soll in den Reichsetat als Ausgabe eingestellt werden.

6.)

[2528]Die zur Deckung des Fehlbetrages neu zu schaffenden Einnahmen, die in den Arbeitslosen-Etat eingestellt werden sollen, sollen in der Weise elastisch gestaltet werden, daß die Reichsregierung ermächtigt wird, sie je nach dem Stand der Arbeitslosigkeit zu erhöhen oder zu senken.

7.)

Die Gemeinden sollen aus eigenen Mitteln und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie ermächtigt werden, die Bürgersteuer fort zu erheben, einen Betrag von 680 Millionen RM tragen.

8.)

Das Reich wird den Gemeinden nach Analogie des im vorigen Jahre gezahlten Zuschusses von 150 + 80 = 230 Millionen RM einen Zuschuß von 430 Millionen zahlen. Dieser soll schlüsselmäßig verteilt werden nach der Höhe der Erwerbslosigkeit. Der Schlüssel muß aber individueller gestaltet werden, als es bisher der Fall war.

9.)

Den Ländern, die sonst zur Finanzierung der Arbeitslosenfürsorge nicht beitragen, wird untersagt, im Laufe des Rechnungsjahres 1932 den Finanzausgleich zu Lasten der Gemeinden weiter zu verschlechtern.

10)

Die Grundsätze der sogenannten Dietramszeller Notverordnung vom 24. August 19312 sollen auf die Gemeinden ausgedehnt werden.

2

Die sog. Dietramzeller NotVo. vom 24.8.31 zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden ermächtigte die LandesRegg., alle Maßnahmen zum Haushaltsausgleich auf dem Verordnungswege vorzuschreiben (RGBl. 1931 I, S. 453 ). Vgl. Dok. Nr. 454. P. 6.

Der Reichsminister der Finanzen übernahm es, auf der Grundlage dieses Verhandlungsergebnisses für die nächste Ministerbesprechung, die für den Nachmittag vorgesehen ist, neue Deckungsvorschläge vorzubereiten3.

3

Siehe Dok. Nr. 753.

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