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RTF

Anlage

A. Änderungen in der Sozialversicherung

I. Invalidenversicherung

1. Haushalt (ohne Reichszuschuß und Reichsbeitrag)

Einnahmen

in Mill. RM

Ausgaben

1932

1933

1932

1933

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Einnahmen 1932 pro Monat in Mill. RM

Einnahmen 1933 pro Jahr in Mill. RM

Einnahmen 1932 pro Monat in Mill. RM

Einnahmen 1933 pro Jahr in Mill. RM

Ausgaben 1932 pro Monat in Mill. RM

Ausgaben 1933 pro Jahr in Mill. RM

Ausgaben 1932 pro Monat in Mill. RM

Ausgaben 1933 pro Jahr in Mill. RM

Beiträge

55*)

660

55

660

Renten

80

960

86

1035

Sonstiges

6,7

80

5,2

62

Sonstiges

10

120

10

120

Zusammen

61,7

740

60,2

722

Zusammen

90

1080

96

1155

Fehlbetrag

28

340

36

433

*

Tatsächliche Beitragseinnahmen Januar bis März 1932 nur 52 Mill. RM monatlich.

2. Vermögen

Unbelastete Wertpapiere: 300 Mill. RM (Nennwert), Hypotheken: 430 Mill. RM, Darlehen: 240 Mill. RM.

3. Wege für den Ausgleich

Soweit Erhöhung der Einnahmen durch Vermehrung der Beiträge oder erhöhte Beteiligung des Reichs nicht möglich, bleibt nur Senkung der Ausgaben:

Kürzung der Invalidenrenten um 6 RM, der Witwen- und Witwerrenten um 5 RM,

der Waisenrenten um 4 RM monatlich erbringt eine Ersparnis von

monatlich

jährlich

16 17 Mill. RM

rd. 200 Mill. RM

Kürzung um je 1 RM monatlich mehr erbringt eine weitere Ersparnis von

rd. 3 Mill. RM

rd. 35 Mill. RM

Dazu tritt die Ersparnis aus Abschn. IV (Wanderversicherung) in Höhe von 9-10 Mill. RM jährlich.

[2563]4. Verwertung des Vermögens

Für die weiter nötige Verwertung des Vermögens genügt die Initiative der einzelnen Landesversicherungsanstalten nicht mehr. Zentrale vorsichtige Beobachtung des Kapitalmarktes und einheitliche planmäßige Abstoßung verspricht größere Erfolge. Dazu Bestellung eines oder mehrerer Treuhänder erforderlich. Treuhänder soll über die Vermögensbestände sämtlicher Anstalten zum Zwecke der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der ganzen Invalidenversicherung, namentlich der Bezahlung der Renten, verfügen können. Regelung der Rechtsfolgen seiner Verfügung (Ausgleich zwischen den einzelnen Anstalten) erforderlich.

II. Angestelltenversicherung

Kürzung der Renten um dieselben Beträge wie bei der Invalidenversicherung erbringt jährlich . . . . . . 17 oder 20 Mill. RM.

Die Kürzung muß der Invalidenversicherung zugute kommen, soweit sie an den Renten beteiligt ist, daher erspart Angestelltenversicherung selbst . . . . . . etwa 7 oder 10 Mill. RM.

III. Knappschaftliche Pensionsversicherung

1. Haushalt im Rechnungsjahr 1932 (in Mill. RM)

Einnahmen

Ausgaben

Arb.

Ang.

Arb.

Ang.

Pens.-Kasse

Pens.-Kasse

Einnahmen der Pensionskasse für Arbeiter

Einnahmen der Pensionskasse für Angestellte

Ausgaben der Pensionskasse für Arbeiter

Ausgabe

n der Pensionskasse für Angestellte

Beiträge

60,0

19,0

Pflichtleistungen

165,0

33,0

Reichsmittel

67,0

3,0

Freiw. Leistungen

3,0

1,0

Sonstiges

4,0

3,9

Sonstiges

7,0

1,5

Insgesamt

131,0

25,9

175,0

35,5

Fehlbetrag

44,0

9,6

Die Belegschaft verringerte sich seit 1927

in der Arbeiterabteilung

von

750 000

auf

440 000

in der Angestelltenabteilung

von

50 000

auf

40 000

Es entfallen jetzt auf 3 Bergarbeiter 2 Vollpensionäre und auf weniger als 2 Bergangestellte 1 Vollpensionär.

2. Ausgleich

Kürzung der Renten um dieselben Beträge wie bei der Invalidenversicherung erbringt jährlich Mill. RM

a)

in der Arbeiterpensionskasse

22

oder

25

Es bleibt ein Fehlbetrag, von dem aus dem Reichshaushalt zu decken ist;

22

oder

19

[2564]b)

in der Angestelltenpensionskasse

1,8

oder

2

Von dem verbleibenden Fehlbetrag von

7,8

oder

7,6

können gedeckt werden durch das Reich

3

Es bleiben

4,8

oder

4,6

Die Deckung des Restes ist möglich durch weitere allgemeine Kürzung der Renten oder Beitragserhöhung. (Eine allgemeine 10%ige Kürzung erbringt jährlich 3 Mill. RM, eine Beitragserhöhung um 1 v.H. der Gehälter 1,8 Mill. RM). Für zukünftige Renten kommt auch eine Gemeinlast mit der Angestelltenversicherung in Frage.

IV. Wanderversicherung und Anwartschaft.

1. Der Übergang von einem Versicherungszweig zum anderen muß neu geregelt

werden, um den Versicherten vor Nachteilen zu schützen und zugleich, um die Invalidenversicherung und die knappschaftliche Pensionsversicherung zu entlasten.

2. Hiermit muß eine Vereinheitlichung des Anwartschaftsrechts verbunden werden (z.B. keine Erhaltung der Anwartschaft durch Anerkennungsgebühr).

3. Hierdurch erspart die Invalidenversicherung jährlich 9 bis 10 Millionen RM.

Eine Entlastung der Reichsknappschaft tritt erst für die Zukunft ein.

V. Änderungen im Bestande und im Aufbau der Versicherungsträger und Versicherungsbehörden

1. a) Entsprechend der Einschrumpfung des Wirtschaftsapparates sind Zusammenlegungen, Vereinfachungen, Verwaltungsgemeinschaften nötig.

b) Die Rücksicht auf die tatsächliche Verantwortung für die Invalidenversicherung erfordert eine Änderung in der Verfassung, namentlich Verstärkung des Reichseinflusses.

2. Bindung der Wirtschaftsführung bei allen Versicherungsträgern durch eine Haushaltsordnung.

3. Die Reichsregierung muß zu den für 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen ermächtigt werden.

B. Weitere Änderungen in der Sozialversicherung

I. Invalidenversicherung.

1. Weitere Einsparungen sind möglich durch:

a)

Neuaufbau der Leistungen für künftige Renten (neben Reichszuschuß nur Steigerungsbeträge, kein Grundbetrag, aber Mindestrente);

b)

Kürzung des Kinderzuschusses von 10 RM auf 7,50 RM monatlich;

c)

Kürzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten je um 10 v.H. des Anteils der Versicherungsanstalt an der Invalidenrente.

Ersparnis für das erste volle Kalenderjahr

35–45 Mill. RM

Die Ersparnisse steigen in den künftigen Jahren stärker, als die Ersparnisse infolge Kürzung der laufenden (später wegfallenden) Renten sinken.

2. Pauschalierung des Reichsbetrags (Folge von 1 a).

3. Aufstockung neuer Lohnklassen in der Zukunft, vielleicht mit Wirkung vom 1. Januar 1933? (Mehreinnahme bei 3 Lohnklassen rd. 60 Mill. RM jährlich)

[2565]II. Angestelltenversicherung

Die Kürzungen zu I. 1 b) und c) gelten auch für die Angestelltenversicherung. An Stelle der Kürzung zu I. 1 a) würde eine Herabsetzung des Grundbetrags von 40 auf 30 RM monatlich und Neuregelung der Steigerungsbeträge treten.

Ersparnis für das erste volle Kalenderjahr insges. 5 Mill. RM

III. Knappschaftliche Pensionsversicherung.

Entsprechende Folgerungen.

IV. Ermächtigung für die Selbstverwaltung, mit Zustimmung der Aufsicht und unter bestimmten Bindungen (namentlich versicherungsmäßige Deckung) Mehrleistungen zu gewähren?

V. Verfahren

Vereinfachung des Verfahrens, namentlich Einschränkung der Rechtsmittel.

An Stelle der risikolosen Beschreitung des Rechtswegs Erschwerung durch Auferlegung eines Kostenvorschusses (Oberversicherungsamt 10 RM, Reichsversicherungsamt 20 RM).

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