1.69.1 (bru3p): 1. Nachtbackverbot.

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1. Nachtbackverbot.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß die Innungen eine Senkung der Preisspanne in Berlin von 17,5 auf 15% durchführen. In Frage käme, den Arbeitslosen das Brot um 4 Pfennige verbilligt abzugeben. Durch Erhöhung der Umsatzsteuer aber würden die Preise allgemein steigen müssen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hielt es nicht für möglich, die Voraussetzung für das Nachtbackverbot4 dadurch zu schaffen, daß eine feste Spanne vereinbart werde5. Dann werde es nicht mehr möglich sein, die[2044] Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1931 über den Brotpreis innezuhalten6.

4

Der vorläufige ReferentenEntw. hob in großstädtischen Bäckereien mit mindestens drei Arbeitsschichten für den Betriebsinhaber das Nachtbackverbot auf und gestattete für jede Arbeitsschicht in jeder dritten Woche Nachtarbeit für die Herstellung von Großbrot (R 43 I /1453 , Bl. 357–358).

5

Nach § 4 Abs. 2 des Entw. durfte die Spanne zwischen dem in zwei Kalenderwochen sich ergebenden Kleinverbrauchspreis für 1 kg Großbrot und dem im Durchschnitt der vorhergehenden zwei Kalenderwochen sich ergebenden Großhandelseinkaufspreise für ¾ kg Roggen andererseits nicht größer sein als die Spanne am 30.11.31, keinesfalls aber 13 RPfg. übersteigen (R 43 I /1453 , Bl. 357).

6

Vgl. Art. 1 des Ges. über Zolländerungen vom 28.3.31 (RGBl. I, S. 101 ).

Die Entscheidung wurde zurückgestellt, bis über die Frage der Umsatzsteuer Klarheit geschaffen sei7.

7

Zur weiteren Behandlung dieser Frage siehe Dok. Nr. 589, Dok. Nr. 640, P. 1 und Dok. Nr. 679, P. 2.

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