1.72.1 (bru3p): Wirtschaftspolitische Maßnahmen.

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Wirtschaftspolitische Maßnahmen.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt von Bestimmungen über eine Kompensationssteuer vor1. Die Banken machen in Wertpapieren Geschäfte in sich und berechnen den Kunden die Börsensteuer, ohne sie an das Reich abzuliefern. Dem soll vorgebeugt werden, bevor die Börse wieder eröffnet wird. Diese Eröffnung müsse demnächst wieder erfolgen, damit der Handel mit Wertpapieren wieder dort konzentriert werde2.

1

Der Entw. des RFM mit Anschreiben vom 3.12.31 befindet sich in R 43 I /2407 , Bl. 388–389.

2

Vgl. Dok. Nr. 640, P. 3.

Das Kabinett war mit dem Vorschlage einverstanden3.

3

Vgl. dazu Dok. Nr. 592, P. 9. Der Entw. wurde unverändert in die 4. NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, 7. Teil, Kapitel IV (RGBl. I, S. 699 , hier S. 737) übernommen.

Ministerialdirektor Ernst (Reichsfinanzministerium) berichtet über den Schmuggel an der Grenze und forderte eine Änderung der geltenden Bestimmungen dahin, daß die Kraftwagen und Fahrräder, die zum Schmuggel benutzt werden, eingezogen werden können, auch wenn sie dem Schmuggler nicht gehören. Viehkontrolle im Stall sei einzuführen, ebenso Transportkontrolle.

Der Reichsminister der Justiz hatte Bedenken dagegen, daß diese Bestimmungen in die neue Notverordnung aufgenommen werden.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte sich damit einverstanden, daß sie in einer besonderen Verordnung in Kraft gesetzt werden sollen4.

4

Zur weiteren Behandlung der Frage siehe Dok. Nr. 612, P. 2.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg erläuterte den Entwurf von Bestimmungen zur Änderung und Ergänzung der Gewerbeordnung […].

Das Kabinett war mit dem Entwurf und seiner Aufnahme in die neue Notverordnung einverstanden5.

5

4. NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Vierter Teil, Kapitel V, Artikel 2 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 776).

Der Reichsminister der Justiz trug sodann Bestimmungen über handelsrechtliche Maßnahmen und über Ergänzung des Börsengesetzes vor. […]

[2055] Das Kabinett nahm diese Vorlagen an6.

6

Vierte NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Vierter Teil, Kapitel V, Artikel 1 (Vorschriften über Bilanzen und andere handelsrechtliche Maßnahmen) und Artikel 3 (Ergänzung des Börsengesetzes) in RGBl. I, S. 699 , hier S. 715 und S. 716.

Sodann wurde dem Entwurf von Bestimmungen über die Binnenschiffahrt zugestimmt, die der Reichsverkehrsminister erläuterte7. […] Die Bestimmungen sollen nicht in die Notverordnung kommen8.

7

Der Mitteldt. Kleinschiffer-Verband hatte im Schreiben vom 25.6.31 dem RK die Notlage der Binnenschiffahrt geschildert und als Sofortmaßnahme ausreichende Wohlfahrtsunterstützung an den Liegeplätzen, Entschuldung von den Schiffshypotheken nach Maßgabe der Bedürftigkeit und Verteilung der dem Wassertransport zufallenden Güter unter staatlicher Aufsicht gefordert (R 43 I /2133 , Bl. 99).

Zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt hatte der RVM am 2.12.31 einen VoEntw. vorgelegt, der die RReg. ermächtigte, Schiffahrttreibende zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenzuschließen, sowie die Ausnutzung des Kahn- und des Schlepparks und ihre Vermehrung zu beschränken und Höchst- und Mindestentgelte festzusetzen (Entw. mit Anschreiben des RVM in R 43 I /2133 , Bl. 112–113). MinR Feßler vermerkte dazu handschriftlich am 17. 12.: „Der geplante Zusammenschluß zu öffentlich-rechtlichen Verbänden steht in einem gewissen Widerspruch zu der Tendenz, die wirtschaftlichen Bindungen zu lockern. Der Wettbewerb soll verringert werden. Er bleibt aber auf dem Rhein gegen die ausländischen Flaggen bestehen. Inwieweit in diesem Wettbewerb die deutschen hohen Lohntarife eine Rolle spielen, dürfte in dem Zusammenhang zu klären sein“ (R 43 I /2133 , Bl. 116–117). Das AA hatte mit Schreiben vom 3.12.31 gegen den VoEntw. wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der internationalen Rheinschiffahrtsakte und Elbeakte Einwendungen erhoben (R 43 I /2133 , Bl. 114).

8

Vgl. Dok. Nr. 594, P. 13 und Dok. Nr. 612, P. 5.

Von Aufnahme von Bestimmungen über die Beitreibung in die neue Notverordnung soll abgesehen werden.

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