1.80.6 (bru3p): 6. Versorgung der Wehrmachtsangehörigen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II Band 3Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

6. Versorgung der Wehrmachtsangehörigen.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, in der Notverordnung beim Kapitel Gehaltskürzung eine Regelung vorzusehen, derzufolge die ausgeschiedenen ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht durch Gewährung von gewissen Zuschlägen zu ihren Übergangsbezügen im Reichsdienst, insbesondere im Grenzüberwachungsdienst und bei den Verkehrsverwaltungen weiter verwendet werden sollen10.

10

Der RWeM hatte in einer Vorlage vom 12.11.31 neue Maßnahmen zur Unterbringung ausgeschiedener Wehrmachtsangehöriger im Zivilleben gefordert (R 43 I /699 , Bl. 57–60). Mit Schreiben vom 2.12.31 hatte der RWeM die Zahl von arbeitslosen ausgeschiedenen Wehrmachtsangehörigen mit 16 000 angegeben. Allein in den Marinestandorten Kiel und Wilhelmshaven gebe es 1200 stellungslose entlassene Soldaten. Zur Rückwirkung auf die aktive Truppe hatte der RWeM ausgeführt: „Die Propaganda der wehrmachtsfeindlichen Elemente arbeitet mit Hochdruck. Es bietet sich hier ein besonders gefährlicher Weg zur Wehrmacht, weil ein großer Teil der arbeitslosen Versorgungsanwärter in den verschiedenen Standorten noch in den Kasernen wohnt in engster Fühlung mit der Truppe. Die Zersetzung hat in dieser Frage den gefährlichsten Nährboden, denn gegen das tägliche Bild der arbeitslosen und verbitterten früheren Kameraden und gegen die Sorge, daß das eigene Los nach der Entlassung noch schlimmer sein wird, kann die beste Erziehung und Abwehr auf die Dauer nicht ankämpfen“. Der Entw. übertrug der RReg. die Verteilung der einzustellenden Versorgungsanwärter auf die einzelnen Reichsverwaltungen. Weibliche Arbeitskräfte im Fernsprech-, Postscheck-, Büro- und Kanzleidienst sollten durch Versorgungsanwärter ersetzt werden. Verheiratete Versorgungsanwärter, die zur Führung eines doppelten Haushalts gezwungen waren, sollten ab 1.12.31 eine Entschädigung erhalten. Die Mittel sollte der RFM aus den Minderausgaben im Haushalt für Versorgung und Ruhegehälter zur Verfügung stellen. Die Mehrausgaben hatte der RWeM mit 24 MioRM jährlich berechnet, denen jedoch Einsparungen bei den Übergangsgebührnissen in Höhe von 12 MioRM gegenüberstünden (R 43 I /699 , Bl. 71–76, Zitat Bl. 71).

[2081] Der Reichspostminister erklärte sich grundsätzlich einverstanden, sofern der Vorschlag so ausgestaltet werde, daß eine unangemessene Benachteiligung des weiblichen Personals der Reichspost vermieden wird11.

11

Gegen die Vorstellung des RWeM hatte der RPM mit Schreiben vom 5.12.31 es abgelehnt, die freien Stellen in der Post ausschließlich mit Versorgungsanwärtern zu besetzen. Zur geforderten Entlassung weiblicher Arbeitskräfte im Fernsprech- und Postscheckdienst hatte der RPM ausgeführt: „Die Eigenart dieser Dienstzweige verlangt, wie jahrzehntelange Erfahrungen in der ganzen Welt unzweifelhaft gezeigt haben, unbedingt weibliches Personal, wenn anders die glatte Abwicklung des Dienstbetriebs nicht völlig in Frage gestellt werden und die allgemeine Wirtschaft nicht schwersten Schaden leiden soll. Es kommt hinzu, daß die technischen Einrichtungen in den großen Fernsprechvermittlungssälen im Laufe der technischen Entwicklung darauf abgestellt sind, daß die Arbeitseinrichtungen und die Arbeitsplätze den geschickteren und schlankeren Händen und der schmalen Gestalt einer Frau angepaßt sind, so daß schon deshalb die Tätigkeit von Männern an diesen Einrichtungen nicht möglich ist, ohne erst eine völlige Umwälzung – die Milliarden kostet – vorzunehmen“. (R 43 I /699 , Bl. 83–85, Zitat Bl. 83). Mit Schreiben vom 7.12.31 hatte der RPM dagegen protestiert, daß die Vorlage des RWeM im Endergebnis darauf hinauslaufe, daß weibliche Personen überhaupt aus der Beschäftigung bei der Post herausgedrückt werden sollten. „Die Durchführung des Artikels 128 der Reichsverfassung – Gleichberechtigung aller Staatsbürger ohne Unterscheidung des Geschlechts – ist durch die Laufbahnbestimmungen meiner Verwaltung so geregelt, daß bestimmte Dienstzweige den weiblichen Beamten zugewiesen sind. Dazu gehört neben dem Fernsprech- und Postscheckdienst auch zum Teil der Telegraphendienst und der Postdienst – dies bei kleineren Postämtern –; eine Maßnahme, die sich ausgezeichnet bewährt hat und nicht plötzlich zum großen Schaden des politischen Friedens und des Betriebes geändert werden darf“. Wenn die Versorgungsanwärter ohne Rücksicht auf freie Stellen untergebracht werden sollten, so müßten in gleicher Zahl andere Kräfte entlassen werden, die der Erwerbslosenfürsorge anheimfallen würden. „Daß hierdurch bei den Beteiligten eine außerordentliche Erbitterung entstehen würde, die auch harte gewerkschaftliche Kämpfe zur Folge hätte, kann keinem Zweifel unterliegen. Schon im Interesse der Wehrmacht selbst dürfen solche Zustände nicht heraufbeschworen werden“. Freie Arbeitsplätze stünden allerdings auf absehbare Zeit auch nicht zur Verfügung (R 43 I /699 , Bl. 86–87, Zitat Bl. 86). Die Beschlußfassung dieses TOP wurde vertagt: Dok. Nr. 612, P. 4.

Extras (Fußzeile):