1.91.1 (bru3p): Kürzung der Offiziersgehälter aufgrund der Notverordnung vom 8. Dezember

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Kürzung der Offiziersgehälter aufgrund der Notverordnung vom 8. Dezember

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und dem Reichswehrminister bestehe hinsichtlich des Maßes der Kürzungen der Offiziersgehälter aufgrund der Bestimmungen der Notverordnung vom 8. Dezember1. Der Reichswehrminister habe vorgeschlagen, bei den Majoren auf der 2. Dienstaltersstufe mit einer Kürzung von 1 v. H. zu beginnen und mit den Kürzungen in gestaffelten Abständen bis zum Obersten weiter vorzugehen in der Weise, daß der Oberst einer Kürzung von nur 5 v. H. unterliegt. Nur die Generäle sollen von dem vollen Abzug in Höhe von 9 v. H. betroffen werden2. Eine derartige Ausnahmeregelung zugunsten der Wehrmacht sei im Verhältnis zur gesamten Beamtenschaft, die auf der ganzen Linie um 9 v. H. gekürzt werde, nicht vertretbar.

1

Vgl. Dok. Nr. 596, P. 3.

2

Der Entw. der Durchführungsbestimmungen befindet sich mit dem Einladungsschreiben des RFM vom 9.12.31 in einer Ressortbesprechung am 11.12.31 in R 43 I /2572 , Bl. 357–362).

Der Reichspostminister schloß sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14. Dezember 1931 an3.

3

Gegen die Forderung des RWeM, die Wehrmachtsangehörigen bis zum Rang des Obersten von der Gehaltskürzung auszunehmen, hatte der RPM u. a. wie folgt Stellung genommen: „Durch ernste Besorgnisse veranlaßt, habe ich mich wiederholt gegen eine unterschiedliche Behandlung der Wehrmachtsangehörigen und des Personals meiner Verwaltung in besoldungsmäßiger Hinsicht gewendet und mich nur schweren Herzens mit der Regelung abfinden können, die in der Dritten Gehaltskürzungsverordnung und den Durchführungsbestimmungen dazu vorgesehen ist. Die nunmehr von dem Herrn Reichswehrminister erstrebte Ausdehnung der Vergünstigungen auf weitere Gruppen von Wehrmachtsangehörigen, die praktisch eine fast völlige Herausnahme der Wehrmacht aus der bisherigen gemeinsamen Besoldungsregelung für Wehrmachtsangehörige und Reichsbeamte bedeuten würde, muß ich auch vom Standpunkt meines Ressorts aus für untragbar erklären“ (R 43 I /2572 , Bl. 363). Der RArbM stimmte mit Schreiben vom 16.12.31 „trotz grundsätzlicher Bedenken“ dem Entw. der Durchführungsbestimmungen zu (R 43 I /2572 , Bl. 374), ebenso der RVM (Schreiben vom 19.12.31, R 43 I /2572 , Bl. 376). Gegen das Ergebnis dieser Besprechung vom 16.12.31 protestierte der PrMinPräs. Braun in einem Schreiben an den RK vom 19.12.31, in dem er u. a. ausführte: „In einer Zeit allgemeiner Not, die nicht nur die Beamtenschaft, sondern auch die große Masse der Bevölkerung aufs härteste trifft, kann es auf die Dauer nicht verantwortet werden, daß den Angehörigen der bewaffneten Macht trotz ständig sinkendem Lebenshaltungsindex es durch die Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Bezüge eine bedeutend gesteigerte Kaufkraft zugestanden wird. Hierdurch müssen Reichswehr und Polizei unweigerlich in einen Gegensatz zueinander geraten. Weiter aber führt die unbegründete Bevorzugung der Reichswehr zwangsläufig zu einer Radikalisierung und Dienstverdrossenheit der übrigen Beamtenschaft, da für diese der Gedanke, der bewaffneten Macht gegenüber als Staatsdiener zweiten Grades bewertet zu werden, mit Recht unerträglich ist. Bei der entscheidenden Bedeutung, die gerade in der heutigen Notzeit diesen wirtschaftlichen Fragen beigemessen wird, müssen solche verhängnisvollen Mißverständnisse unbedingt vermieden werden. Dies geschieht am besten durch Einbeziehung auch der Reichswehr in die Notgemeinschaft des deutschen Volkes, die in gleichen wirtschaftlichen Lebensbedingungen zum Ausdruck gelangt“ (R 43 I /2572 , Bl. 377–378, Zitat Bl. 378). Eine Antwort wurde dem Pr.Min-Präs. nicht erteilt.

[2104] Der Reichswehrminister unterstützt von General von Schleicher, verteidigte zunächst nachdrücklichst die Vorschläge seines Ministeriums. Er bemerkte, daß es für ihn in der ganzen Sache weniger auf die beamtenpolitischen wie auf staatspolitische Gesichtspunkte ankomme. Vom Standpunkt der Staatspolitik könne er nur dringend davor warnen, die Wehrmacht unter den gegenwärtigen politischen Verhältnissen zu verärgern.

Nach längerer Debatte erklärte der Reichsminister der Finanzen sich unter Druck der Verhältnisse mit folgender Staffelung der Kürzungen abfinden zu wollen:

Major auf der 2. Dienstaltersstufe

3 v. H.

Oberstleutnant

5 v. H.

Oberst

7 v. H.

General

9 v. H.

Hiermit waren auch die Herren des Reichswehrministeriums einverstanden4.

4

Die Durchführungsbestimmungen zur GehaltskürzungsVo. vom 17.12.31 wurden im Reichsbesoldungsblatt 1931, S. 163 veröffentlicht.

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