1.93.6 (bru3p): 6. Entwurf einer Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken.

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6. Entwurf einer Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken.

Staatssekretär Zweigert trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor17. Er warf die Frage auf, ob es möglich sei, diese Verordnung aufgrund des Artikels 48 zu erlassen, bejahte jedoch die Frage.

17

Die Geltungsdauer der Vo. über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11.12.19 (RGBl., S. 1961 ) in der Fassung des Ges. vom 24.12.29 (RGBl. I, S. 244 ) wurde bis zum 31.12.32 verlängert (siehe die AnpassungsNotVo. vom 23.12.31, Sechster Teil, RGBl. I, S. 779 , hier S. 786).

Auch der Reichsminister der Justiz stimmte dieser Auffassung zu.

Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf in der beiliegenden Fassung zu18.

18

MinR Wienstein fügte folgende handschriftliche Notiz hinzu: „Dieser Wunsch ist am 17. 12. nachm[ittags] nochmals den Ressorts fernmündlich durchgesagt worden“ (R 43 I /1453 , Bl. 420). Vgl. zu den Beratungen Dok. Nr. 612.

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