1.98.1 (bru3p): 1.) Steuerrechtliche Vorschriften.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II Band 3Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

[2123]1.) Steuerrechtliche Vorschriften.

Einkommensteuer-Einheitsbewertung und Aufbringungsumlage – Kraftfahrzeugsteuer2 – Steuerbeitreibung – Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken – Grundsteuern der Länder und Gemeinden – Finanzausgleich3.

2

Vgl. dazu Dok. Nr. 589, Anm. 15.

3

Vorlage der steuerrechtlichen Vorschriften mit Anschreiben des RFM vom 21.12.31 in R 43 I /2376 , S. 33–67.

Ministerialdirektor Dr. Zarden erläuterte die einzelnen Vorschriften der Vorlagen zu den vorgenannten Kapiteln. Bedenken wurden nicht geäußert.

Der Reichskanzler stellte demzufolge die Zustimmung des Reichskabinetts zu den Vorschlägen des Reichsministers der Finanzen fest4. Ausgenommen von dieser Feststellung wurde jedoch das Kapitel Steuerbeitreibung5.

4

Vgl. die AnpassungsNotVo. vom 23.12.31, Erster Teil, RGBl. I, S. 779 .

5

Kapitel IV des VoEntw. über steuerrechtliche Vorschriften enthielt eine Neufassung des § 369 der Reichsabgabenordnung mit folgendem Wortlaut in Abs. 1: „Die in der Zivilprozeßordnung und in anderen Reichsgesetzen enthaltenen Vorschriften, die die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen aus nichtselbständiger Arbeit (insbesondere von Lohn-, Gehalts- und Ruhegehaltsforderungen) verbieten oder beschränken, gelten nicht für die Beitreibung direkter persönlicher Steuern, sofern diese Steuern nicht länger als drei Monaten fällig geworden sind“. In der Begründung war u. a. ausgeführt worden: „So wenig der Arbeitnehmer, von dessen Lohn eine Steuer im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehalten wird, sich auf andere als die in den Steuergesetzen vorgesehenen Freigrenzen berufen kann, so wenig läßt es sich rechtfertigen, für Steuern, die (wie insbesondere die Kirchensteuer) nicht im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn erhoben werden, außer den steuerrechtlichen Freigrenzen noch besondere Pfändungsfreigrenzen vorzusehen“ (R 43 I /2376 , S. 33, hier S. 51 und S. 54).

Ministerialdirektor Dr. Zarden hatte vorgetragen, daß der Vorschlag zu diesem Kapitel auf Wünsche der Vertreter der protestantischen und katholischen Kirche zurückgehe6.

6

Prälat Linneborn, MdPrLT, hatte sich mit Schreiben vom 13.8.31 an den RK darüber beklagt, daß das Pfändungsprivileg der Kirchen für direkte persönliche Steuern und das Kirchgeld ab 1.4.32 nicht mehr bestehe aufgrund der Fassung der Reichsabgabenordnung vom 22.5.31 (RGBl. I, S. 161 ) und um Abänderung gebeten (R 43 I /1220 , Bl. 244–247, vgl. auch Linneborns Telegramm vom 5.12.31, a.a.O., Bl. 259–260 mit Sichtparaphe des RK). Der Dt. Evangelische Kirchenausschuß hatte am 4.9.31 eine ähnliche Eingabe gemacht (a.a.O., Bl. 249–250). Weitere Eingaben des Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz Kardinal Bertram vom 12.1.32 und des Dt. Evangelischen Kirchenausschusses hierzu in R 43 I /1220 , Bl. 262 und a.a.O., Bl. 275.

Der Reichskanzler äußerte jedoch Bedenken dagegen, die vorgeschlagene Regelung bereits in die zur Erörterung stehende Notverordnung aufzunehmen. Er glaubte befürchten zu müssen, daß die Ausdehnung des Pfändungsprivilegs auf die Kirchensteuer im gegenwärtigen Zeitpunkt unmittelbar vor Weihnachten kirchenpolitisch unerwünschte Folgen zeitigen werde. Daher wurde von der Aufnahme dieses Kapitels in die Notverordnung Abstand genommen.

Extras (Fußzeile):