2.161.6 (cun1p): 6) Vorläufiger Entwurf einer Verordnung gegen landesverräterische Umtriebe.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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6) Vorläufiger Entwurf einer Verordnung gegen landesverräterische Umtriebe8.

8

Der RJM hatte seinen VO-Entwurf am 8. 5. der Rkei übersandt als Diskussionsgrundlage für eine Besprechung dieses Gegenstandes im RJMin. am 11. 5. Der Entwurf bestimmt in § 1: „Mit Zuchthaus wird bestraft, wer während der in Friedenszeit erfolgten Besetzung deutschen Gebiets durch eine fremde Macht, wissend, daß er durch seine Tat dem Deutschen Reiche oder einem deutschen Lande Nachteil zufügt 1. fremden Mächten wirtschaftliche, politische oder militärische Nachrichten zuträgt oder zugänglich macht; 2. wider besseres Wissen falsche Nachrichten ausstreut oder verbreitet; 3. sich in den Dienst der besetzenden Macht stellt oder ihr seine Dienste anbietet oder andere für diese Dienste anwirbt; 4. es unternimmt, andere zur Durchführung von Anordnungen der fremden Macht, deren Befolgung einem Verbote der deutschen Behörden zuwiderläuft, oder zur Nichtbefolgung von Anordnungen der deutschen Behörden, die der Abwehr der Besetzung dienen sollen, zu verleiten; 5. fremde Gelder oder Guthaben, Zug- oder Reittiere, Schlachtvieh oder Vorräte an Kohlen, Holz, industriellen Rohstoffen oder Erzeugnissen oder Lebens- oder Futtermitteln in die Verfügungsgewalt der fremden Macht bringt; 6. bewegliche oder unbewegliche Gegenstände, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie von der fremden Macht oder zu deren Gunsten den Verfügungsberechtigten weggenommen worden sind, ankauft oder sonst an sich bringt oder zu deren Absatz bei anderen mitwirkt. Soweit nach der VO vom 3. März 1923 eine schwerere Strafe verwirkt ist, hat es dabei sein Bewenden. Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahre.“ (R 43 I /556 , Bl. 115-118). Die Besprechung vom 11. 5. und die folgenden Beratungen ergaben einige Änderungen an diesem Entwurf. So wird Punkt 2 gestrichen, in Punkt 1 statt von „fremden Mächten“ von „der fremden Macht“ gesprochen (R 43 I /1384 ). Der § 2 ist wiedergegeben in Anm. 4 zu Dok. Nr. 167.

Reichsjustizminister Dr. Heinze: Der Reichspräsident habe gebeten, heute nicht abschließend über die Vorlage zu urteilen. Der Reichspräsident bezweifle, ob die Verordnung jetzt außenpolitisch wünschenswert sei9.

9

Die Besprechung im RJMin. am 11. 5. hatte lt. Aufzeichnung v. Stockhausens bereits ergeben: „Bedenken gegen die VO wurden zunächst von dem Vertreter des Herrn RPräs. erhoben. Dieser hat sich die endgültige Stellungnahme des Herrn RPräs. vorbehalten. Welcher Art die Bedenken des Herrn RPräs. waren, ist mir nicht mitgeteilt worden. Das AA erklärte, vor Eingang der englischen Note zu der VO nicht Stellung nehmen zu können. Von den übrigen Ressorts wurden grundsätzliche Bedenken nicht erhoben.“ (R 43 I /556 , Bl. 119).

[483] Reichsaußenminister Dr. v. Rosenberg: Er sei der Ansicht, daß die günstigen außenpolitischen Folgen der Verordnung die ungünstigen überwiegen würden. Das Ausland werde vor allem sehen, daß die Reichsregierung den passiven Widerstand energisch fortsetzen wolle.

Reichsverkehrsminister Groener: Er sei mit der Verordnung einverstanden.

Reichsminister des Innern Oeser: Auch er sei mit der Verordnung grundsätzlich einverstanden.

Das Kabinett beschließt, daß die Verordnung grundsätzlich erlassen werden soll. Einzelheiten sollen in einer nach Pfingsten anzusetzenden Kabinettssitzung noch geregelt werden10.

10

S. Kabinettssitzung vom 25. 5. (Dok. Nr. 167).

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