2.204.1 (cun1p): 1) Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für 1923.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für 1923.

Staatssekretär Dr. Schroeder: Der Nachtragsetat sei im wesentlichen infolge der Besoldungserhöhungen nötig geworden1. Eine Balancierung des Etats sei noch nicht möglich. Im Herbst werde noch ein Nachtragsetat erforderlich sein, der die Einnahmen aus den erhöhten Steuern berücksichtige.

1

StS Schroeder hatte den gedruckten Gesetzentwurf am 25. 6. übersandt und wegen der Dringlichkeit um sofortige Beratung im Kabinett gebeten (R 43 I /876 , Bl. 56-68).

ReichsverkehrsministerGroener: Artikel 5 des Entwurfs sei für sein Ressort nicht tragbar2. Die Reichsbahn habe eine Reihe von Gegenständen nötig, die nur aus dem Auslande bezogen werden könnten, wie z. B. Kohle, Öle, usw. Die Verträge über Lieferungen dieser Gegenstände müßten sehr schnell getätigt werden, sonst seien Verluste möglich. Die Verantwortung für diese Abschlüsse müsse der Verkehrsminister übernehmen. Die Einfuhr der Gegenstände, welche der Reichsverkehrsminister brauche, mache nur einen geringen Bruchteil der Gesamteinfuhr aus. Die Industrie sei doch auch nicht an die Zustimmung des Reichsfinanzministers gebunden, wenn sie Verträge abschlösse, die Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung nach sich zögen3.

2

Art. 5 lautet: „Verträge, die für das Reich Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung nach sich ziehen, dürfen nur mit Zustimmung des RFM abgeschlossen werden.“

3

Die Forderung des RVM, nach eigenen Ressortgesichtspunkten Handelsverträge und Zahlungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Gläubigern eingehen zu dürfen, traf seit langem auf den Widerstand des RFM und RWiM (vgl. Anm. 3 zu Dok. Nr. 137).

Reichskanzler Er fasse die Bestimmung des Artikels 5 so auf, daß der Reichsfinanzminister nur einen Überblick über den Bedarf der einzelnen Ressorts gewinnen wolle, daß jedoch nicht in jedem einzelnen Falle die Zustimmung des Reichsfinanzministers erforderlich sei, in dem ein Vertrag getätigt werde, der für das Reich Zahlungsverpflichtungen in ausländischer Währung zur Folge habe.

Staatssekretär Schroeder: Das sei auch die Absicht des Reichsfinanzministeriums. Jeder einzelne Vertrag solle nicht der Genehmigung bedürfen. Es solle auch die Zustimmung zu einer Kategorie von Verträgen gegeben werden können.

Reichsminister für WiederaufbauAlbert: Eine gesetzliche Bestimmung halte er nicht für richtig. Unter Festhaltung des Gedankens, daß der Reichsminister der Finanzen eine Übersicht haben solle, halte er es für richtig, eine entsprechende Regelung durch Kabinettsbeschluß herbeizuführen.

[612] Es wird beschlossen, den Artikel 5 durch einen Kabinettsbeschluß zu ersetzen, dessen Formulierung die Ressorts alsbald vorlegen sollen4.

4

Am 4. 8. beschäftigt sich das Kabinett erneut mit dieser Frage (Dok. Nr. 238, P. 4).

Staatssekretär Dr. Schroeder bittet um die Ermächtigung, Seite 24 des Entwurfs, welche eine Zusammenstellung der ab 1. April 1923 laufenden Valutenverpflichtungen enthält, in den für den Reichsrat und für den Reichstag bestimmten Abdrucken fortzulassen.

Demgemäß wird beschlossen5.

5

Der Gesetzentwurf, der zudem in den angeforderten Geldmitteln im RR noch einige Erhöhungen erfährt, wird dem RT am 5. 7. zugestellt (RT-Drucks. Nr. 6066, Bd. 378 ) und am 6. 7. vom RT ohne wesentliche Abänderungen angenommen; am 11. 7. als Gesetz verkündet (RGBl. II, S. 303 ff.).

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