2.33.3 (cun1p): 3) Verwertung von Militärgut.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

Extras:

 

Text

RTF

3) Verwertung von Militärgut.

Das Kabinett stimmte der Vorlage zu3.

3

Es handelt sich hier um einen Gesetzentwurf des RSchM über die Verwertung von Militärgut, der die Erfassung verschobenen Militärguts sicherstellen soll. Mit Gesetz vom 22.12.21 (RGBl. S. 1606 ) war die VO betr. die Verwertung von Militärgut vom 23.5.19 (RGBl. S. 477 ) weitgehend außer Kraft gesetzt worden, weil man annahm, das verschobene Heeresgut in der Hauptsache bereits erfaßt zu haben. Das erwies sich in der Folgezeit als Irrtum. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: „Einmal ist eine Menge von Heeresgütern erst nach Auflösung der Erfassungsorganisationen ans Tageslicht gekommen, da sie bisher von ihren Besitzern aus Furcht vor dem Zugriff der Erfassungsabteilung zurückbehalten worden waren. Dann aber sind es die Geldentwertung und die damit verbundene Warenknappheit, welche die Besitzer von Heeresgütern (Autos, Maschinen, Instrumente) veranlassen, die verborgen gehaltenen, seinerzeit unrechtmäßig erworbenen Werte im Handel anzubieten und zu den hohen Konjunkturpreisen ins Ausland zu verschieben. Der Handel mit Heeresgut nach dem Auslande hat gerade in letzter Zeit einen erheblichen Aufschwung genommen. Mit einer Einstellung ist vorläufig nicht zu rechnen. […] Es ist daher erforderlich, dem RSchMin. zur Erfüllung seiner ressortmäßigen Aufgabe der Erfassung des Militärgutes die nötige gesetzliche Grundlage wieder an die Hand zu geben.“ (R 43 I /1382 , Bl. 8-12). Am 7. 3. beschäftigt der Entwurf erneut das Kabinett (Dok. Nr. 93, P. 7). Das Gesetz wird unter dem 31.3.23 veröffentlicht (RGBl. I, S. 243  f).

Extras (Fußzeile):