2.4.1 (cun1p): [Einsetzung eines Reichssparkommissars]

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

[Einsetzung eines Reichssparkommissars]

 

1. Die Reichsregierung ersucht den Präsidenten des Rechnungshofs, Staatsminister a. D. Saemisch, im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den gesamten (ordentlichen und außerordentlichen) Haushalt und insbesondere die Haushalte und die Haushaltsführung der einzelnen Reichsministerien durchzuprüfen, der Reichsregierung Gutachten über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten und bestimmte Vorschläge zu machen über Ersparnisse im Haushaltsplan, für eine Verbilligung und Vereinfachung der Verwaltung insbesondere auch der Verminderung des planmäßigen und außerplanmäßigen Personals, gegebenenfalls unter Aufhebung entbehrlich werdender Behörden sowie für eine wirtschaftlichere Gestaltung der Einnahmen.

 

[8] 2. Der Präsident des Rechnungshofs, Staatsminister a. D. Saemisch, ist im Rahmen seiner Sonderaufgabe befugt, alle Ermittlungen anzustellen, die ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig erscheinen.

 

3. Die Reichsminister werden einen oder mehrere Beamte dem Präsidenten des Rechnungshofes, Staatsminister a. D. Saemisch, namhaft machen, die zu jeder Auskunftserteilung in erster Linie selbst bereitzustehen und die Vermittlung mit den sonst zuständigen Dienststellen und Beamten zu übernehmen haben. Diese sind auch berufen, aufgrund ihrer Kenntnisse der Verwaltung durch Vorschläge und Anregungen den Präsidenten des Rechnungshofs, Staatsminister a. D. Saemisch, bei der Erfüllung seiner Sonderaufgabe zu unterstützen.

 

4. Die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Staatsministers a. D. Saemisch als Präsident des Rechnungshofs wird durch diese Sonderaufgabe nicht berührt2.

2
 

Mit Schreiben vom 28. 11. übersendet der RK an Saemisch den Kabinettsbeschluß und bittet, die Sonderaufgabe zu übernehmen. Für die Ausführung des Beschlusses teilt er folgende Richtlinien der RReg. mit: „1. Die RMin. sowie die ihnen nachgeordneten oder sonst in ihrem Haushalt aufgeführten Behörden und Dienststellen sind verpflichtet, Ihnen alle verlangten Auskünfte (schriftlich oder mündlich) zu geben, Akten vorzulegen und Sie auch sonst in jeder gewünschten Weise zu unterstützen. 2. Sie sollen insbesondere befugt sein, Ihr Prüfungsrecht bei den einzelnen Behörden persönlich oder durch Vertreter auszuüben; von dem Vorhaben ist jeweils dem zuständigen RM Mitteilung zu machen, damit dieser über die Beteiligung an den Verhandlungen Bestimmung treffen kann. 3. Die RMin. werden Ihnen von den Vorhaben wichtiger Verwaltungsmaßnahmen rechtzeitig Kenntnis geben, falls diese neue Ausgaben oder Mehrausgaben bedingen. Sie sollen berechtigt sein, zu solchen Maßnahmen Stellung zu nehmen. 4. Sie sollen befugt sein, zur Erfüllung Ihrer Aufgabe Hilfsarbeiter heranzuziehen. Wegen der Bereitstellung der Mittel wird der RFM das Nötige veranlassen.“ (R 43 I /1947 , Bl. 358). Zum Folgenden s. Dok. Nr. 10, P. 6.

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