2.51.1 (cun1p): 1) a) Entwurf eines Gesetzes betreffend den Kleinhandel mit unedlen Metallen, b) Entwurf eines Gesetzes betreffend den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) a) Entwurf eines Gesetzes betreffend den Kleinhandel mit unedlen Metallen, b) Entwurf eines Gesetzes betreffend den Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen.

Das Kabinett stimmte den Gesetzentwürfen zu1.

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Die Gesetzentwürfe und ihre Begründungen wurden am 11. 1. vom RWiM der Rkei zugestellt. Im Begleitschreiben heißt es u. a.: „Durch die bekannten Vorgänge auf dem Altmetall- und Edelmetallmarkt, nämlich die ungeheuer überhand nehmenden Metalldiebstähle und die Ausplünderung der notleidenden Bevölkerung durch gewissenlose Elemente besteht in weiten Kreisen der Öffentlichkeit starke Erregung, so daß es angezeigt erscheint, den RT so schnell wie irgend möglich mit den Gesetzentwürfen zu befassen.“ (R 43 I /1133 , Bl. 201). Auf Antrag des RWiM vom 24. 2. werden den Gesetzentwürfen im RR-Ausschuß noch einige verschärfte Strafbestimmungen eingefügt (R 43 I /1133 , Bl. 291-293). Die so veränderten Entwürfe werden am 13.3.23 vom RWiM dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 5638, Bd. 377 ), am 16. 5. im Plenum beraten und mit einigen Änderungen angenommen (RT-Bd. 360, S. 11116  ff.) und schließlich am 11.6.23 als Gesetz verkündet (RGBl. I, S. 366  ff.).

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