2.51.9 (cun1p): 9) Unterrichtung des Kabinetts durch die Reichsminister von der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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9) Unterrichtung des Kabinetts durch die Reichsminister von der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen.

Der Reichsminister des Innern trägt vor, er halte es für zweckmäßig, daß dem Kabinett von Gesetzentwürfen vor ihrer Ausarbeitung durch die Ressorts Kenntnis gegeben werde, damit das Kabinett sich mit den Entwürfen bereits im vorbereitenden Stadium befassen und grundsätzlich Stellung nehmen könne. Insbesondere könne die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines Gesetzes nach den Gesichtspunkten der politischen Führung des Kabinetts, der Belastung der Behörden und der sparsamen Wirtschaft festgestellt werden8.

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Einen entspr. Antrag hatte der RIM mit Schreiben vom 9.1.23 gestellt (R 43 I /1382 , Bl. 173 und 1948, R 43 I /1948 , Bl. 10). Er nahm dabei Bezug auf ein Schreiben des Sparkommissars Saemisch vom 28.12.22, in dem dieser über seine ersten Erfahrungen im neuen Amt berichtet und folgenden Kabinettsbeschluß beantragt hatte: „Die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen seitens der Ressorts ist von einer vorherigen zustimmenden Beschlußfassung des Kabinetts abhängig.“ (R 43 I /1493 , Bl. 95-99, hier: Bl. 99). In einem sechsseitigen Vermerk für den RK hatte StS Hamm am 2.1.23 den Antrag Saemischs nachdrücklich unterstützt: „1. Der Antrag trifft die Hypertrophie der Staatsaufgaben und Aufgabenträger da, wo sie am wirksamsten getroffen werden kann: an der Wurzel der Aufgaben. Er will verhindern, daß aus Fachfleiß erst eines Referenten, dann des Ministeriums und aus Drängen eines Berufskreises der Staat Aufgaben übernimmt, die er nicht unbedingt übernehmen muß. 2. Der Antrag ist durchaus auch darin begründet, daß die im Eiltempo arbeitende Maschine das Außenbeamtentum immer mehr anschwellen läßt und mit Aufgaben überlastet, denen kein Anschwellen genügen kann, so daß mit der Mehrung der Gesetze die Qualität des Beamtentums und die Achtung vor den Gesetzen sinkt. […] 3. Der Antrag ist ferner begründet im Verhältnis zu den Ländern gegenüber deren Klagen über die Überbeanspruchung ihrer Referenten. […] 4. Der Antrag ist auch im Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Politik begründet. Gegenwärtig werden solche Gesetze ausgearbeitet ohne Prüfung, wie sie in die Grundlinien der Politik hereinpassen. Zwar ‚bestimmt der RK die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem RT die Verantwortung‘ (RV Art. 56). Aber er bekommt von den Gesetzentwürfen erst zu wissen, wenn sie fertig sind, viel Mühe und Arbeit darauf gewendet ist, Parteien, Wirtschaftskreise usw., usw. längst mit der Sache befaßt und so nicht allein im Fall des Scheiterns viel Arbeit vertan, sondern zumeist schon im Laufe der Vorbereitung eine Notwendigkeit, das Gesetz nun so oder so zu verabschieden, herausgebildet wurde. Der RK und auch die RReg. in ihrer Gesamtheit ist dann nicht mehr freier Herr; das Ergebnis ist, daß der Referent der RReg. die Politik vorgeschrieben hat. 5. Im besonderen gilt dies Erfordernis der Einheitlichkeit der Politik auch gegenüber den Ländern. […]“ (R 43 I /1493 , Bl. 100-106). Am 4. 1. setzte der RK die RM vom Antrag Saemischs in Kenntnis und erinnerte sie zugleich an die erbetenen Übersichten über die gesetzgeberischen Maßnahmen der Ressorts (R 43 I /1493 , Bl. 106 f.). Vgl. dazu Anm. 7 zu Dok. Nr. 7.

[183] Der Herr Reichsminister der Finanzen schlägt vor, daß vom Reichsministerium des Innern im Benehmen mit dem Reichsjustizministerium eine genaue Formulierung dieses Antrages festgelegt werde, die dann dem Kabinett zu erneuter Beschlußfassung zu unterbreiten wäre9.

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Das Kabinett wird mit dieser Angelegenheit nicht wieder befaßt. Lt. Schreiben Saemischs vom 22. 5. ist seine Anregung vom 28. 12. „ohne eine für mich erkennbare Folge geblieben“. (R 43 I /2357 , Bl. 92 f., 94-96, hier: Bl. 95).

Das Kabinett stimmte zu.

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