2.59.2 (cun1p): 2) Richtlinien über die Schadloshaltung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Reichs, der Länder und der Gemeinden in den besetzten und den Einbruchsgebieten.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Richtlinien über die Schadloshaltung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Reichs, der Länder und der Gemeinden in den besetzten und den Einbruchsgebieten.

Der Staatssekretär im Reichsministerium der Finanzen trägt den Inhalt der Vorlage vor4.

4

Es handelt sich hierbei um die wiederholt geforderten Richtlinien für die Wiedergutmachung von Schäden seit dem 11.1.23. Sie bestimmen für die ausgewiesenen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung folgendes: Fortzahlung der bisherigen Dienstbezüge, einschließlich Dienstalterszulagen; bei Verlegung des Haushalts Zahlung der Ortszuschläge, Besatzungszulagen usw. nach dem neuen Wohnort; Gewährung von Tagegeldern in anderthalbfacher Höhe der bei auswärtiger Beschäftigung gezahlten Sätze; Ersetzung der Umzugs- und Reisekosten; volle Erstattung aller Personen- und Sachschäden, die durch rechtswidrige Maßnahmen der Besatzungsmächte entstehen; bei Verhaftung und Internierung Zahlung der Tage- und Übernachtungsgelder in doppelter Höhe; die Durchführungsvorschriften haben die betr. Reichsressorts zu erlassen. Für nicht ausgewiesene Beamte werden nach Abs. B die Bestimmungen über Sach- und Personenschäden und Internierungsgelder entsprechend angewandt. Den Landesregierungen wird unter Abs. C empfohlen, eine entsprechende Regelung für die Bediensteten der Länder und Kommunen zu treffen (vierseitige Richtlinien in R 43 I /794 , Bl. 66-67 und 206, R 43 I /206 , Bl. 239 f.).

[203] Der Herr Preußische Finanzminister beantragt in der Überschrift die Worte „und zwangsweise abgeschoben“ zu streichen5.

5

Die Überschrift zu Absatz A lautet: „Schadloshaltung der ausgewiesenen und zwangsweise abgeschobenen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltungen.“

Außerdem beantragt er zu III c hinter das Wort „und Gemeinden“ die Worte „und sonstiger öffentlichrechtlicher Körperschaften“ einzufügen6.

6

Absatz C (nicht III c!) ist überschrieben: „Schadloshaltung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Geistlichen und Lehrpersonen.“

Das Kabinett stimmt dem ersten Antrage zur Abänderung der Überschrift zu. Zu dem zweiten Antrage bemerkt der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium daß er diesen Antrag zunächst einer Prüfung unterziehen müsse, da sich erhebliche neue finanzielle Belastungen daraus ergeben könnten.

Der Staatssekretär im Preußischen Handelsministerium bittet, zum mindesten die Handelskammern und Handwerkskammern unter III c einzugruppieren.

Der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium beantragt, zunächst den Entwurf in der vorliegenden Fassung anzunehmen. Die Frage der Entschädigung der Beamten der Handwerks- und Handelskammern sowie der sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften solle im Wege einer nachträglichen Ergänzung ohne besonderen Kabinettsbeschluß unter Berücksichtigung des preußischen Antrages erledigt werden.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf und dem Antrage des Staatssekretärs im Reichsfinanzministerium zu7.

7

Am 31. 1. übersendet der RFM die Richtlinien an die Reichsressorts und die Landesregierungen mit der Bitte um weitere Veranlassung. Wegen der Verrechnung der Kosten behält er sich weitere Anordnungen vor; bis dahin sind die Ausgaben über ein Vorschußkonto zu verrechnen (R 43 I /794 , Bl. 70). Am 1. 2. teilt der RFM den Landesregierungen und den RM mit, „daß die Richtlinien auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Körperschaften des öffentlichen Rechts angewendet werden können.“ (R 43 I /794 ). Das PrStMin. erläßt am 31. 1. für seine Bediensteten sowie die der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts gleichlautende Richtlinien (R 43 I /186 , Bl. 191-194).

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