2.146.2 (feh1p): 2. Beantwortung der Entente-Note über die Abstimmung in Oberschlesien.

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2. Beantwortung der Entente-Note über die Abstimmung in Oberschlesien10.

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Zu den Bestimmungen des VV über die Abstimmung in Oberschlesien und zu dem bisherigen Notenwechsel s. Dok. Nr. 130, P. 6.

In Beantwortung der dt. Note vom 13.12.1920 hatte die Botschafterkonferenz am 27.12.1920 eine weitere Note an die RReg. gerichtet, in der sie ihren Beschluß mitteilte, die Abstimmung der nicht im Abstimmungsgebiet ansässigen Stimmberechtigten zwar in Oberschlesien, zeitlich aber später als die Abstimmung der einheimischen Stimmberechtigten stattfinden zu lassen. Die Regelung aller näheren Einzelheiten sollte der Interalliierten Kommission vorbehalten bleiben (Schultheß 1920, II, S. 348). Um die Beantwortung dieser Note ging es hier.

Staatssekretär v. Haniel schlägt vor, gegen den Beschluß der Botschafterkonferenz, die Abstimmung der nicht im Abstimmungsgebiet ansässigen Stimmberechtigten später als die Abstimmung der einheimischen Stimmberechtigten stattfinden zu lassen, Einspruch zu erheben. Gleichzeitig solle man sich bereit erklären, andere zweckmäßigere Vorschläge zur Sicherung der Abstimmung mit den Beteiligten in einer mündlichen Besprechung zu erörtern.

Reichsminister Koch und das Preußische Ministerium des Innern wünschen demgegenüber, daß bereits in der Antwortnote positive Gegenvorschläge gemacht werden. Sie halten es für angebracht, der Entente eine Abstimmung nach[390] Zonen anstelle der in Aussicht genommenen zeitlich getrennten Abstimmung vorzuschlagen.

Staatssekretär v. Haniel glaubt, daß die Entente dann zwar die örtlich getrennte Abstimmung akzeptieren, außerdem aber die zeitlich getrennte Abstimmung aufrechterhalten werde. Auch sei es gefährlich, unsererseits einen Vorschlag zur Abänderung der Bestimmungen des Friedensvertrages in diesem Falle zu machen11.

11

Dieser Gegensatz zwischen dem RIMin. und dem PrIMin. einerseits und dem AA andererseits war bereits in einer Chefbesprechung im AA am 31.12.1920 deutlich geworden. In einer Aufzeichnung über diese Chefbesprechung, die MinR v. Bornstedt für StS Albert anfertigte, heißt es dazu: „Bei der Besprechung über die Beantwortung der oberschlesischen Note trat ein nicht zu überbrückender Gegensatz zwischen dem RIM und dem PrIMin. einerseits und dem AA (Haniel) andererseits hervor. Die beiden Ministerien des Innern verlangten, daß in unserer Antwort eine Abstimmung nach Zonen vorgeschlagen werde mit der Motivierung, daß so am besten die Ordnung und Sicherheit der Abstimmung, die die Entente in ihrer Note als Ursache ihres Vorschlages angab, gewährleistet werde. Man denkt hierbei natürlich in erster Linie an eine uns günstige Zoneneinteilung – Zonen mit etwa gleich starker deutscher und polnischer Bevölkerung. Minister Koch war aber der Ansicht, daß auch im Falle einer uns ungünstigen Zonenabgrenzung bei gleichzeitiger Abstimmung der Heimattreuen mit den Oberschlesiern die Situation für uns günstiger sei, als wenn die Heimattreuen zwei Wochen später abstimmten. Die beiden Ministerien des Innern wollen also der Entente vorschlagen, an Stelle der zeitlich getrennten eine örtlich getrennte Abstimmung festzusetzen. StS von Haniel machte demgegenüber geltend, daß es gefährlich sei, in der Note selbst unsererseits den Vorschlag der Zonenabstimmung in die Welt zu setzen. Die Entente würde dann später, falls wir etwa gegen die ganze Abstimmung protestierten, uns sagen, wir wären ja selbst zuerst mit unserem Vorschlag von den Bestimmungen des Friedensvertrages abgewichen. […] Vizekanzler Heinze erklärte, die Sache müsse vom Kabinett entschieden werden.“ (R 43 I /354 , Bl. 2–3).

Bei der Abstimmung schließt sich die Mehrheit des Kabinetts der Ansicht des Staatssekretärs v. Haniel an12.

12

In einer Note vom 4.1.1921 erhob die RReg. gegen die von den Alliierten vorgeschlagene zeitlich getrennte Abstimmung Einspruch. Sie erklärte sich jedoch bereit, mündlich diese Frage weiter zu erörtert (Schultheß 1921, II, S. 278–79). Zum weiteren Notenwechsel über die Abstimmung in Oberschlesien s. Schultheß 1921, II, S. 280 f.

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